Oö. Jagdrecht - Jagdgebiete
Eigenjagdgebiete
Das Eigenjagdgebiet ist eine im Allein- oder im gemeinschaftlichen Eigentum stehende zusammenhängende, jagdlich nutzbare Grundfläche im Ausmaß von mindestens 115 Hektar, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid als Eigenjagdgebiet festgestellt wurde.
Grundflächen im Ausmaß von weniger als 115 ha gelten als Eigenjagdgebiet, wenn sie mit Grundflächen in Niederösterreich, Steiermark oder Salzburg zusammenhängen, mit diesen zusammen das geforderte Mindestausmaß erreichen und in den betreffenden Ländern die gleiche Begünstigung eingeräumt ist.
Als zusammenhängend gilt eine Grundfläche dann, wenn die einzelnen Grundstücke unter sich in einer solchen Verbindung stehen, dass man von einem Grundteil zum anderen gelangen kann, ohne fremden Grund zu überschreiten. Wege, Eisenbahngrundstücke, fließende natürliche oder künstliche Gewässer und andere vergleichbare Grundflächen, die ein Eigenjagdgebiet durchschneiden und auf denen nach Umfang oder Gestalt für sich allein kein geordneter Jagdbetrieb möglich ist, trennen ein etwaig festzustellendes Eigenjagdgebiet nicht und gelten als Teil des durch diese Grundflächen durchschnittenen Eigenjagdgebietes. Ein Pachtentgelt ist für diese Flächen nicht zu entrichten.
Grundflächen im Ausmaß von weniger als 115 ha gelten als Eigenjagdgebiet, wenn sie mit Grundflächen in Niederösterreich, Steiermark oder Salzburg zusammenhängen, mit diesen zusammen das geforderte Mindestausmaß erreichen und in den betreffenden Ländern die gleiche Begünstigung eingeräumt ist.
Als zusammenhängend gilt eine Grundfläche dann, wenn die einzelnen Grundstücke unter sich in einer solchen Verbindung stehen, dass man von einem Grundteil zum anderen gelangen kann, ohne fremden Grund zu überschreiten. Wege, Eisenbahngrundstücke, fließende natürliche oder künstliche Gewässer und andere vergleichbare Grundflächen, die ein Eigenjagdgebiet durchschneiden und auf denen nach Umfang oder Gestalt für sich allein kein geordneter Jagdbetrieb möglich ist, trennen ein etwaig festzustellendes Eigenjagdgebiet nicht und gelten als Teil des durch diese Grundflächen durchschnittenen Eigenjagdgebietes. Ein Pachtentgelt ist für diese Flächen nicht zu entrichten.
Wege, Eisenbahngrundstücke, fließende natürliche oder künstliche Gewässer und andere vergleichbare Grundflächen, die in der Katasterkarte als eigenes Grundstück ausgewiesen sind und nach Umfang oder Gestalt für sich allein keinen geordneten Jagdbetrieb ermöglichen, gelten entlang der Längsachse, Weg- bzw. Fahrbahnmitte, etc. als Teil des an sie jeweils unmittelbar angrenzenden Eigenjagdgebietes, wenn sie zwischen zwei Eigenjagdgebieten liegen oder an einer Seite an ein Eigenjagdgebiet angrenzen. Grenzen derartige Grundflächen an einer Seite direkt an die Gemeindegrenze und an der anderen Seite an ein Eigenjagdgebiet an, gilt die gesamte Fläche über die Länge der gemeinsamen Grenze mit dem Eigenjagdgebiet als Teil des Eigenjagdgebietes.
Genossenschaftliches Jagdgebiet
Die im Bereich einer Ortsgemeinde gelegenen, nicht zu einem Eigenjagdgebiet gehörenden Grundstücke bilden das genossenschaftliche Jagdgebiet.