Bäume, Sträucher, Hecken und Zäune entlang von öffentlichen Straßen
Bäume und Stäucher
- im Ortsgebiet 1 m Abstand,
- außerhalb des Ortsgebietes 3 m Abstand zur Straße.
Hecken und Zäune
Generell bedarf die Pflanzung von lebenden Hecken und Zäunen innerhalb eines Abstandes von 8 m der Zustimmung der Straßenverwaltung, soweit im Bebauungsplan nichts anderes festgelegt ist. Kriterium für die Zustimmung der Straßenverwaltung ist die gefahrlose Benützbarkeit der Straße. Für Autobahnen, Bundesschnellstraßen und Bundesstraßen bestehen gesonderte Bestimmungen.
Behördliche Maßnahmen bei Missachtung
Bei Missachtung dieser Vorschriften kann die Behörde die Entfernung der Bepflanzungen auftragen.
Die Ausästung oder Entfernung von Bäumen, Sträuchern, Hecken und dergleichen kann auch dann angeordnet werden, wenn diese die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Beauftragt die Behörde die Ausästung oder Entfernung von Obstbäumen, die nicht in den Luftraum über die Straße hineinragen, besteht ein Entschädigungsanspruch.