Pflegekosten von der Steuer absetzen
Wenn Angehörige pflegebedürftig werden, ist das oftmals nicht nur eine emotionale, sondern auch eine enorme finanzielle Herausforderung. Vielen Betroffenen ist auch unbekannt, dass der Staat sie bei den Kosten unterstützt. Unter bestimmten Voraussetzungen lassen sich hohe Pflegeaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd in der Steuererklärung geltend machen.
Der Anteil der Menschen über 65 Jahren in Österreich liegt laut aktuellen Daten der Statistik Austria bei knapp 21%. Das entspricht mit Stand Anfang 2026 rund 1,9 Mio. Menschen. Die Anzahl von Personen im Hochalter hat überproportional zugenommen. Mittlerweile ist jede vierte Person in der Gruppe der über 65-Jährigen über 80 Jahre alt. Damit steigt auch der Pflegebedarf.
Der Anteil der Menschen über 65 Jahren in Österreich liegt laut aktuellen Daten der Statistik Austria bei knapp 21%. Das entspricht mit Stand Anfang 2026 rund 1,9 Mio. Menschen. Die Anzahl von Personen im Hochalter hat überproportional zugenommen. Mittlerweile ist jede vierte Person in der Gruppe der über 65-Jährigen über 80 Jahre alt. Damit steigt auch der Pflegebedarf.
Aufenthalt in Heim
Die Kosten für die Unterbringung in einem Pflegeheim sind nur dann eine außergewöhnliche Belastung, wenn sie aufgrund von Krankheit, Pflege- oder besonderer Betreuungsbedürftigkeit entstehen und damit die Bemessungsgrundlage für eine allenfalls zu zahlende Einkommensteuer minimieren.
Dieselben Voraussetzungen wie bei der Unterbringung in einem Pflegeheim gelten auch für die Pflegestation in einem selbstgewählten privaten Alters- oder Pflegeheim sowie für die Betreuung im Privathaushalt. Der besondere Pflege- oder Betreuungsbedarf einer oder eines Beeinträchtigten ist durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen. Bei Bezug eines Pflegegeldes - ab Stufe 1 - kann jedenfalls von einer Pflegebedürftigkeit ausgegangen werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Bezug von Pflegegeld zwar ein Tatbestandsmerkmal, das zur Abzugsmöglichkeit der Heimkosten führt, er stellt jedoch keine notwendige Voraussetzung dar. Vielmehr kommt es primär auf den tatsächlichen Grad der Behinderung an, der im Ausmaß von mindestens 25% vorliegen muss. Nach Meinung des Bundesministeriums für Finanzen ist bei Zuerkennung von Pflegegeld jedenfalls (ohne Nachweis) von einem mindestens 25%igen Grad der Behinderung auszugehen.
- Nach dem Einkommensteuergesetz 1988 können außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden, wenn sie
- außergewöhnlich sind,
- zwangsweise erwachsen und
- die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.
Dieselben Voraussetzungen wie bei der Unterbringung in einem Pflegeheim gelten auch für die Pflegestation in einem selbstgewählten privaten Alters- oder Pflegeheim sowie für die Betreuung im Privathaushalt. Der besondere Pflege- oder Betreuungsbedarf einer oder eines Beeinträchtigten ist durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen. Bei Bezug eines Pflegegeldes - ab Stufe 1 - kann jedenfalls von einer Pflegebedürftigkeit ausgegangen werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Bezug von Pflegegeld zwar ein Tatbestandsmerkmal, das zur Abzugsmöglichkeit der Heimkosten führt, er stellt jedoch keine notwendige Voraussetzung dar. Vielmehr kommt es primär auf den tatsächlichen Grad der Behinderung an, der im Ausmaß von mindestens 25% vorliegen muss. Nach Meinung des Bundesministeriums für Finanzen ist bei Zuerkennung von Pflegegeld jedenfalls (ohne Nachweis) von einem mindestens 25%igen Grad der Behinderung auszugehen.
Ersparnis für Haushalt
Trägt die untergebrachte Person die Heimkosten selbst, ist eine Haushaltsersparnis für ersparte Verpflegungskosten - in Höhe von acht Zehntel des Wertes der vollen freien Station gemäß der Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge, BGBl. II Nr. 416/2001 von 156,96 Euro monatlich - anzusetzen. Die Berücksichtigung eines Selbstbehaltes entfällt. Werden die Aufwendungen von einem Unterhaltsverpflichteten oder von einem nahen Angehörigen (beispielsweise Ehegatte, Lebensgefährte, Kind) getragen, hat eine Kürzung der außergewöhnlichen Belastung um die Haushaltsersparnis zu unterbleiben, allerdings kommt es bei dem Unterhaltsverpflichteten zu einer Berücksichtigung des Selbstbehaltes. Die Höhe desselben hängt von der jeweiligen Höhe des Einkommens der zahlenden Person ab. Zahlt beispielsweise ein Kind die Pflegeheimkosten für seine Eltern, hat beim Kind eine Kürzung um die Haushaltsersparnis zu unterbleiben, der Selbstbehalt ist jedoch zu berücksichtigen. Beim alleinverdienenden (Ehe-)Partner oder bei einem Steuerpflichtigen, dessen Ehepartner oder eingetragener Partner Einkünfte von höchstens 7.411 Euro jährlich (für 2026) erzielt, hat hingegen eine Kürzung um die Haushaltsersparnis zu erfolgen. Bezahlt ein Unterhaltsverpflichteter die Pflegeheimkosten und besteht ein konkreter (vertraglicher) Zusammenhang zwischen der Belastung mit den Pflegekosten und einer Vermögensübertragung (z.B. Übertragung eines Hauses als Gegenleistung für übernommene Pflegekosten), liegt insoweit keine außergewöhnliche Belastung vor.
Betreuung zu Hause
Bei einer Betreuung zu Hause sind die damit verbundenen Aufwendungen - wie bei einer Heimbetreuung - als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn ein beeinträchtigter Steuerpflichtiger nicht mehr fähig ist, den Haushalt selbst zu führen. Auch hierbei ist der besondere Pflege- oder Betreuungsbedarf durch ein ärztliches Gutachten oder durch Bezug von Pflegegeld nachzuweisen.
Sämtliche Aufwendungen sind jedenfalls um öffentliche Zuschüsse zu kürzen, soweit diese die mit der Pflege- und Hilfsbedürftigkeit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen abdecken (z.B. Pflegegeld, Zuschuss zu den Betreuungskosten). Die üblichen Betreuungskosten der Angehörigen, wie Fahrtkosten aus Anlass von Besuchen, Besorgungen, Fernsprechgebühren, sind mangels Außergewöhnlichkeit nicht abzugsfähig.
Sämtliche Aufwendungen sind jedenfalls um öffentliche Zuschüsse zu kürzen, soweit diese die mit der Pflege- und Hilfsbedürftigkeit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen abdecken (z.B. Pflegegeld, Zuschuss zu den Betreuungskosten). Die üblichen Betreuungskosten der Angehörigen, wie Fahrtkosten aus Anlass von Besuchen, Besorgungen, Fernsprechgebühren, sind mangels Außergewöhnlichkeit nicht abzugsfähig.
Behinderung: Freibetrag
Liegt eine Behinderung vor, so können die (tatsächlichen) Aufwendungen nicht neben, sondern nur an Stelle der Behindertenfreibeträge des Einkommensteuergesetzes geltend gemacht werden. Grundsätzlich sind Krankheitskosten vom erkrankten Partner selbst zu tragen, wobei der erkrankten Person ein steuerfreies Existenzminimum von 13.539 Euro (für 2026) bleiben muss. Werden Krankheitskosten für die (Ehe)Partnerin/ den (Ehe)Partner gezahlt, sind diese bei der zahlenden Person dann als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt zu berücksichtigen, wenn diese den Alleinverdienerabsetzbetrag bezieht oder die Einkünfte der (Ehe)Partnerin/des (Ehe)Partners im Kalenderjahr 2026 7.411 Euro nicht überschreiten. Behinderungsbedingte Freibeträge gemäß § 35 Einkommensteuergesetz können für die Partnerin/den Partner mit dem Formular E 30 bereits bei der pensionsauszahlenden Stelle beantragt werden.
Freibeträge nach Grad der Behinderung
- 25 - 34%: 124 Euro jährlich
- 35 - 44%: 164 Euro jährlich
- 45 - 54%: 401 Euro jährlich
- 55 - 64%: 486 Euro jährlich
- 65 - 74%: 599 Euro jährlich
- 75 - 84%: 718 Euro jährlich
- 85 - 94%: 837 Euro jährlich
- ab 95%: 1198 Euro jährlich