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Zukauf kleiner landwirtschaftlicher Flächen

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30.09.2022 | von Rechtsabteilung, LK OÖ

Die Agrarstruktur in Oberösterreich ist sehr unterschiedlich und vielfältig.

In Gegenden, in welchen keine Grundzusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren durchgeführt wurden, gibt es häufig sehr unförmige Grundstücksgrenzen und unwirtschaftliche Schlaggrößen. Der Ankauf von land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken erfordert üblicherweise die Vermessung des Kaufobjektes und anschließend die Abwicklung in Form eines grundbuchsfähigen Kaufvertrages über einen Schriftenverfasser, wie z.B. Notar oder Rechtsanwalt. Mit dieser Abwicklung sind natürlich Kosten für die Vertragserrichtung, Gebühren und nicht zuletzt Steuern zu leisten.
Für den Erwerb von angrenzenden "kleinen Grundstücken" gibt es ein vereinfachtes Verfahren. Dieses wird nach § 13 Liegenschaftsteilungsgesetz vorgenommen. Hier ist geregelt, dass bei einem Verkauf von einem Grundstück, welches einen Wert von weniger als 2.000 Euro hat, die Abschreibung über das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen vorgenommen werden kann. Streng genommen ist der Wertverlust der Liegenschaft, von der abgeschrieben wird, mit dem Betrag von 2.000 Euro begrenzt.
In diesem Fall wird beim zuständigen Vermessungsamt der Antrag um die Übertragung und Verbücherung sogenannter "geringwertiger Trennstücke“ gestellt. Bei unbelasteten Grundstücken ist diese Abwicklung unkompliziert, es sind lediglich die Unterschriften sämtlicher Vertragsparteien erforderlich. Wenn jedoch Grundstücke von einem belasteten Grundbuchskörper abgeschrieben werden, sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen: Der Wertverlust der durch die Summe der Ab- und Zuschreibungen entsteht, darf 2.000 Euro nicht übersteigen. Weiters darf die Summe der Flächeninhalte aller Grundstücke oder Trennstücke, die ab- und zugeschrieben werden, nicht größer als 5% der Gesamtfläche jener Liegenschaft sein, von welcher abgeschrieben wird. Innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren vor Bewilligung der Abschreibung darf keine weitere lastenfreie Abschreibung aufgrund dieser Bestimmung vorgenommen worden sein.
Durch die begehrte Abschreibung darf die Ausübung von Dienstbarkeiten nicht unmöglich gemacht oder behindert werden.
Zur Abwicklung des Grunderwerbes gemäß § 13 des Lieg. Teil. G ist der Vermessungsplan über die Darstellung des neugebildeten Trennstückes beim Vermessungsamt (BEV) vorzulegen und dort der Antrag mittels Anmeldebogen zu stellen. Bei Übertragung von ganzen Grundstücken (Katastergrundstücken) ist lediglich der Antrag durch Ausfüllung des Anmeldebogens beim BEV zu stellen. Im Rahmen der Abwicklung gemäß § 13 wird auch die Befreiung von der Grunderwerbsteuer, welche beim Erwerb von land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken 3,5% beträgt, gewährt. Der Verkäufer hat jedoch die Immobilienertragssteuer im gesetzlichen Umfang zu bezahlen.
Gegenständliche Maßnahme bietet somit erhebliche Vorteile und Kosteneinsparungen, wenn lediglich kleinere Grundstücke mit einem Wert von weniger als 2.000 Euro erworben werden.
Im Zweifelsfall ist grundsätzlich eine persönliche Anfrage beim zuständigen Vermessungsamt empfehlenswert.
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Wissenschaftliche Erhebungen – braucht es die Zustimmung des Verfügungsberechtigten?

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Glasfaserausbau - Sicherheit für Grundeigentümer

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