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ÖPUL-Weiterbildungen - die Fristen enden!

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01.08.2025 | von DI Joachim Mandl - Gültigkeit: Oberösterreich

Als Förderbedingung für eine Reihe von ÖPUL-Maßnahmen wird ein Mindestmaß an Weiterbildungsstunden vorgeschrieben. Die Frist für die Absolvierung anrechenbarer Kurse endet am 31.12.2025, für die Maßnahme „Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker“ (GWA) ein Jahr später.

Wer erbringt die Weiterbildungsverpflichtung?

Der Besuch von entsprechenden Kursen sollte in erster Linie durch die Betriebsführenden erfolgen. Aufgrund von betrieblichen Erfordernissen ist es aber möglich, dass Weiterbildungsstunden auch von maßgeblich am Betrieb tätigen und in die Bewirtschaftung eingebunden Personen (z.B. Ehepartner, pensionierte Vorbewirtschafter, Hofnachfolger) erbracht werden. Diese Personen dürfen aber selbst keinen Betrieb führen. Nimmt beispielsweise der Ehemann für seinen Betrieb und für den Betrieb der Ehefrau an zwei unterschiedlichen Kursen teil, würde möglicherweise die Betriebsteilung in Frage gestellt werden. Nimmt der Ehemann für den Betrieb der Ehefrau teil und hat selbst keinen eigenen Betrieb, ist der Kursbesuch in Ordnung, sofern er maßgeblich in die Bewirtschaftung eingebunden und am Betrieb tätig ist.

Die maßgebliche betriebliche Einbindung ist bei Vor-Ort-Kontrollen plausibel darzulegen. Eine maßgeblich am Betrieb tätige Person kennt den Betrieb, d.h. sie weiß, wo die bewirtschafteten Flächen liegen, was dort angebaut ist, wo die betrieblichen Aufzeichnungen zu finden sind etc.

Stundenausmaß und Fristen

Die folgende Übersicht zeigt das jeweilige Mindeststundenausmaß sowie die Frist zur Absolvierung entsprechender Kurse je ÖPUL-Maßnahme bzw. je freiwilliger Option.
Maßnahmen_Weiterbildungsverpflichtung_ÖPUL_Mandl.png © LK OÖ/Mandl
Überblick über die ÖPUL-Weiterbildungsverpflichtungen © LK OÖ/Mandl
Wichtiger Hinweis: Im Rahmen der Bio-Maßnahme sind insgesamt mindestens acht Weiterbildungsstunden bis 31.12.2025 zu absolvieren. Nachzuweisen sind mindestens fünf Stunden zum Thema „biologische Wirtschaftsweise“ und mindestens drei Stunden zum Thema „Biodiversität“.

Eine absolvierte Weiterbildung ist immer an die geschulte Person gebunden. Verlässt eine geschulte Person vor dem 31. Dezember 2025 bzw. bei „GWA“ vor dem 31. Dezember 2026 den Betrieb, z.B. durch Kündigung des Verwalters oder wegen Todesfall, zählen diese Stunden nicht mehr mit und sind innerhalb der vorgegebenen Frist von einer anderen, maßgeblich in die Bewirtschaftung eingebundenen Person nachzuholen.
Entscheidend ist, dass mit Ende des Weiterbildungszeitraums die geschulten, maßgeblich in die Bewirtschaftung eingebunden Personen noch immer am Betrieb tätig sind und insgesamt die Mindestanzahl an Weiterbildungsstunden vorweisen können. Entsprechende Kurse, die seit 1. Jänner 2022 besucht wurden, können dafür angerechnet werden. Ob, in welchem Stundenausmaß und für welche ÖPUL-Maßnahme ein Kurs anrechenbar ist, kann der Teilnahmebestätigung entnommen werden.

Entscheidendes Jahr 2025

Für die Maßnahmen mit Weiterbildungsverpflichtung bis 31.12.2025 gilt das Jahr 2025 als entscheidendes Jahr – einerseits ist es das letzte Jahr, in dem diese Verpflichtung erfüllt werden kann, andererseits sind die Maßnahmen im MFA 2025 entscheidend dafür, welche Weiterbildungen zu erbringen sind.

Beispiel: Antragstellende, die im Förderjahr 2025 an UBB teilnehmen und mit MFA 2026 in die höherwertige Maßnahme „Biologische Wirtschaftsweise“ wechseln, benötigen die Weiterbildung für UBB. Erfolgte der Umstieg von UBB zu BIO bereits ein Jahr früher, d.h. mit MFA 2025, sind die BIO-Weiterbildungen zu absolvieren.

Ein Kurs nur einmal anrechenbar

Als grundsätzliche Regel gilt, dass die Weiterbildung einer Person nur für einen Betrieb berücksichtigt werden kann. Von diesem Grundsatz wird nur in wenigen Ausnahmefällen abgerückt, z.B. wenn es für zwei Betriebe (wobei ein Betrieb als juristische Person geführt wird) nur eine einzige Person gibt, die den Kurs besuchen kann bzw. wenn es zwar eine weitere Person gibt, diese aber nicht maßgeblich am Betrieb tätig und nicht in die Bewirtschaftung eingebunden ist bzw. selbst einen Betrieb führt und Weiterbildungsstunden erbringen muss.

Übersicht der absolvierten ÖPUL-Weiterbildungen

Im eAMA steht als Hilfestellung die Abfrage “ÖPUL-Weiterbildungen“ zur Verfügung. Diese zeigt an, wie viele Weiterbildungsstunden je Maßnahme bis 20. September 2024 absolviert wurden, sofern dem Bildungsanbieter die Datenweitergabe an die AMA erlaubt wurde. Danach besuchte Weiterbildungen scheinen nicht auf und müssen daher selbstständig dazugerechnet werden. Wurde eine Datenweitergabe untersagt, sind schriftliche Kursbesuchsbestätigungen nach Aufforderung an die AMA zu übermitteln.
AdobeStock_408483270_Onlinekurse.png © stock.adobe.com / LFI
Alle Weiterbildungsverpflichtungen im ÖPUL 2023 können mittlerweile über die Absolvierung von Online-Kursen erfüllt werden – aber auch hier gilt als Frist der 31. Dezember 2025. © stock.adobe.com / LFI

Umfangreiches Kursangebot zeitnah nutzen

Jetzt ist ein guter Zeitpunkt, um zu kontrollieren, wie viele Weiterbildungsstunden schon erbracht wurden. Fehlen noch Stunden, dann sollten ehestmöglich entsprechende Kurse besucht werden. Nur wenn die vorgegebenen Mindestweiterbildungsstunden vollständig und fristgerecht erfüllt werden, lassen sich empfindliche Förderkürzungen vermeiden.

Als ein anerkannter Bildungsanbieter bietet das LFI OÖ eine Vielzahl an „ÖPUL 2023“-Kursen an. Weitere Informationen dazu sowie die Möglichkeit zur Anmeldung sind unter folgendem Link zu finden: ooe.lfi.at/oepul

Ebenso darf die Boden.Wasser.Schutz.Beratung der LK OÖ Weiterbildungsstunden für GWA und BIO (nicht DIV) vergeben – Infos unter BWSB_Termine.

ÖPUL 2023-2027

  • ÖPUL-Weiterbildungen - die Fristen enden!

  • Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände

  • Nichtproduktive Ackerflächen (NPA) im ÖPUL

  • Problemunkräuter in Biodiversitätsflächen und Zwischenfrüchten

  • Grünbrachen im MFA

  • Begrünung von Ackerflächen im ÖPUL

  • Auflagen zur Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen

  • Ausweitung von ÖPUL-Naturschutzflächen jetzt beantragen

  • Biodiversitätsflächen am Grünland

  • Biodiversitätsflächen am Acker

  • Tierwohl - Weide

  • Flächenzugänge und Flächenabgänge aus ÖPUL-Sicht

  • Zuschläge und Optionen im Rahmen von ÖPUL-Maßnahmen

  • Bodenprobenerfassung im INVEKOS-GIS (eAMA) selber durchführen!

  • ÖPUL-Weiterbildungen nicht mehr aufschieben

  • Filmtipp: "ÖPUL" - eine Erfolgsgeschichte seit 30 Jahren

  • Terminüberblick zur ÖPUL-Maßnahme “Zwischenfruchtanbau“

  • ÖPUL-Infos zu “Almbewirtschaftung“ und “Tierwohl - Behirtung“

  • Übersicht über die Mähzeitpunkte bei Grünland-Biodiversitätsflächen im ÖPUL

  • Mahdvorverlegung von bis zu acht Tagen möglich

  • Ausnahmeregelungen beim optionalen Zuschlag für "Pheromonfallen bei Zuckerrüben" aufgrund des Rübenderbrüsslers

  • Verpflichtende Bodenuntersuchungen bei ÖPUL-Maßnahmen

  • Festlegungen und Erleichterungen bei Teilnahme an ÖPUL-Maßnahmen in MKS-Sperrzonen

  • Informationen zur ÖPUL-Maßnahme “Tierwohl - Weide“

  • Kreislaufwirtschaft und bestimmte Ackerkulturen werden im ÖPUL gefördert

  • Anlage von Erosionsschutzmaßnahmen und Zwischenfrüchten fachgerecht ausführen

  • ÖPUL 2023: Optionaler Zuschlag für Pheromonfallen bei Zuckerrüben

  • Informationen zur ÖPUL-Maßnahme “Erosionsschutz Acker“

  • Angabe des PSM-Einsatzes bei bestimmten ÖPUL-Maßnahmen

  • Aufzeichnungsverpflichtungen im ÖPUL 2023

  • Früheste Umbruchtermine von Zwischenfrüchten

  • Nichtproduktive Ackerflächen und Agroforststreifen werden im ÖPUL gefördert

  • Winterzeit ist Weiterbildungszeit - ÖPUL-Weiterbildung nicht vergessen

  • ÖPUL-Naturschutzmonitoring - jetzt zum UBB/BIO-Zuschlag

  • Neuer optionaler Zuschlag “Almweideplan“ innerhalb der Maßnahme Almbewirtschaftung

  • Höhere Prämien und Neuerungen bei ÖPUL-Maßnahmen

  • Weiterbildung im ÖPUL 2023

  • ÖPUL 2023: Auflagen beim "System Immergrün"

  • Informationen zur Maßnahme "Heuwirtschaft"

  • ÖPUL 2023 – ein Überblick

  • 1 Allgemeine Bestimmungen ÖPUL 2023

  • 1 A Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (UBB) ÖPUL 2023

  • 1 B Biologische Wirtschaftsweise (Bio) ÖPUL 2023

  • 1 C Nicht produktive Ackerflächen und Agroforststreifen ÖPUL 2023

  • 1 Definitionen im Rahmen der Maßnahmen UBB und Bio ÖPUL 2023

  • 2 Einschränkung ertragssteigernder Betriebsmittel ÖPUL 2023

  • 3 Heuwirtschaft ÖPUL 2023

  • 4 Bewirtschaftung von Bergmähdern ÖPUL 2023

  • 5 Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen ÖPUL 2023

  • 6 Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau ÖPUL 2023

  • 7 Begrünung von Ackerflächen - System Immergrün ÖPUL 2023

  • 8 Erosionsschutz Acker ÖPUL 2023

  • 9 Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Gülleseparation ÖPUL 2023

  • 10 Erosionsschutz Wein, Obst und Hopfen ÖPUL 2023

  • 11 Herbizidverzicht Wein, Obst und Hopfen ÖPUL 2023

  • 12 Insektizidverzicht Wein, Obst und Hopfen ÖPUL 2023

  • 13 Einsatz von Nützlingen im geschützten Anbau ÖPUL 2023

  • 14 Almbewirtschaftung ÖPUL 2023

  • 15 Tierwohl - Behirtung ÖPUL 2023

  • 16 Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker ÖPUL 2023

  • 17 Humuserhalt und Bodenschutz auf umbruchsfähigem Grünland ÖPUL 2023

  • 18 Naturschutz (NAT) ÖPUL 2023

  • 19 Ergebnisorientierte Bewirtschaftung (EBW) ÖPUL 2023

  • 20 Tierwohl - Weide ÖPUL 2023

  • 21 Tierwohl - Stallhaltung Rinder ÖPUL 2023

  • 22 Tierwohl - Schweinehaltung ÖPUL 2023

  • 23 Natura 2000 - Landwirtschaft ÖPUL 2023

  • 24 Wasserrahmenrichtlinie - Landwirtschaft ÖPUL 2023

  • Anhänge ÖPUL 2023

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