Umbruch von Begrünungen – zulässige Methoden und Fristen
Früheste Umbruchstermine
Im „System Immergrün“ beträgt die Mindestanlagedauer von Zwischenfrüchten 42 Tage, d.h. ein Umbruch darf frühestens am 43. Tag nach der Anlage erfolgen. Zusätzlich ist zu beachten, dass nach dem 20. September angelegte Zwischenfrüchte frühestens am 15. Februar des Folgejahres umgebrochen werden dürfen. Ab dem Tag des Umbruchs beginnt der unbegrünte Zeitraum. Sofern innerhalb von 30 Tagen eine Hauptfrucht angebaut wird, gilt die Fläche im „System Immergrün“ aber dennoch als durchgehend begrünt.
Im „Zwischenfruchtanbau“ müssen die Varianten 2, 4, 5 und 6 über den Winter bestehen bleiben. Ein Umbruch ist erst ab den vorgegebenen Terminen im Februar/März erlaubt (siehe Tabelle).
Im „Zwischenfruchtanbau“ müssen die Varianten 2, 4, 5 und 6 über den Winter bestehen bleiben. Ein Umbruch ist erst ab den vorgegebenen Terminen im Februar/März erlaubt (siehe Tabelle).
„Zwischenfruchtanbau“ | Anlage bis | Ende Begrünungszeitraum (frühester Umbruchstermin) |
Variante 2 | 5. August | 15. Februar |
Variante 4 | 31. August | 15. Februar |
Variante 5 | 20. September | 1. März |
Variante 6 | 15. Oktober | 21. März |
Beseitigung von Zwischenfrüchten
Im Rahmen der Begrünungsmaßnahmen dürfen Zwischenfrüchte nur mechanisch beseitigt werden. Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist daher erst nach Ende des vorgegebenen Begrünungszeitraums sowie nach erfolgter Beseitigung der Zwischenfrucht erlaubt.
Als mechanische Beseitigung zählen folgende Methoden:
- Einsatz von Bodenbearbeitungsgeräten wie Pflug, Grubber, Kreiselegge, Scheibenegge, Rotoregge, Fräse, Tiefenlockerer oder Messerwalze - jedoch nicht vor Ende des Begrünungszeitraums! Vorbereitungen für Strip-Till-Verfahren wie Streifenfräsarbeiten oder Streifenlockerung sind im Begrünungszeitraum erlaubt, sofern die Begrünung maßgeblich erhalten bleibt und keine vollflächige Bodenbearbeitung erfolgt. Ebenfalls zulässig sind Tiefen- oder Untergrundlockerung, wenn die Begrünung maßgeblich erhalten bleibt.
- Bodennahes Häckseln/Zerkleinern der abgefrosteten Zwischenfrucht
- Niedergebrochene bzw. niedergewalzte, vollständig abgefrostete Zwischenfrucht
- Einsaat einer Folgekultur mittels Direkt- oder Mulchsaat bzw. Saat im Strip-Till-Verfahren nach dem Begrünungszeitraum
Erosionsschutz Acker
Bei Teilnahme an der Maßnahme „Erosionsschutz Acker“ und Anbau von erosionsgefährdeten Kulturen können die betreffenden Flächen, bei Anwendung der erosionsmindernden Anbauverfahren Mulchsaat (MS) und Direktsaat bzw. Strip-Till (DS), entsprechend codiert werden. Voraussetzung dafür ist die Teilnahme an Zwischenfruchtanbau mit einer der Begrünungsvarianten 2, 4, 5 und 6 bzw. an “System Immergrün“ mit einer über den Winter bestehen bleibenden Zwischenfrucht.
Bei Beantragung von Mulchsaat darf der Zeitraum zwischen erster Bodenbearbeitung und Anbau der Hauptkultur maximal vier Wochen betragen.
Bei Beantragung von Mulchsaat darf der Zeitraum zwischen erster Bodenbearbeitung und Anbau der Hauptkultur maximal vier Wochen betragen.
Erosionsschutz in UBB und BIO
Damit bei Anbau einer erosionsgefährdeten Kultur die UBB- bzw. BIO-Prämie eines größer als 0,5 ha und überwiegend mehr als 10 % steilen Schlages zur Gänze ausbezahlt wird, sind die oben genannten erosionsmindernden Anbauverfahren anzuwenden. Ebenfalls entsprechen würden in diesem Zusammenhang passende Untersaaten bei den Kulturen Ackerbohne, Kürbis, Mais, Soja, Sonnenblume und Sorghum sowie Anhäufungen bei Kartoffeln.
Im Agraratlas kann man relativ einfach prüfen, ob Flächen eine überwiegende Hangneigung von mehr als 10 % aufweisen.
Im Agraratlas kann man relativ einfach prüfen, ob Flächen eine überwiegende Hangneigung von mehr als 10 % aufweisen.
Weiterführende Informationen können in den Maßnahmeninfoblättern der AMA nachgelesen werden.