OGH entschied ein Verfahren zur Stromleitung Ried-Raab
Unterschiedliche Bewertungsmethoden bestätigt
Der OGH hat bestätigt, dass verschiedene Methoden zur Ermittlung der Wertminderung verwendet werden können. Bei allen Methoden ist die konkrete Belastung der Grundstücke zu betrachten.
Leider wurde dabei klargestellt, dass auch bei Leitungen keine Schäden abgegolten werden, die nebenliegende Grundeigentümer:innen ebenso erleiden oder bei parallel nach außen verschobener Leitung verbleiben (Parallelverschiebungstheorie). Die Wertminderung des Grundstücks durch Dienstbarkeiten wird von den Bewertungsmethoden unterschiedlich ermittelt. Die in diesem Fall auch angewandte Differenzwertmethode führt tendenziell bei großen und/oder teuren Grundstücken zu höheren Entschädigungen als bei kleinen Flächen und/oder niedrigen Grundstückspreisen.
Fazit
Stärker als bisher kommt es auf die Methodenwahl durch den Gutachter und deren Anwendung an. Die Bandbreite konkreter Entschädigungshöhen wird größer, aber auch die Unsicherheit über den Verfahrensausgang.
Rahmenübereinkommen der LK gibt Sicherheit
Bei vertraglich vereinbarter Servitutseinräumung auf Basis von Rahmenübereinkommen der Landwirtschaftskammer ist die Entschädigungssumme garantiert. Diese gilt auch, wenn bei Enteignungen weniger herauskommen würde. Die Meistbegünstigungsklausel sichert den Grundeigentümer zusätzlich ab. Sie gewährleistet projektbezogen, dass bei gleichen Verhältnissen die gleiche Entschädigung geleistet und gegebenenfalls nachgezahlt wird.
Beim Projekt Ried-Raab wird das Unternehmen von sich aus Grundeigentümer:innen, mit denen Servitutsverträge abgeschlossen wurden, kontaktieren. Individuelle Vergleichsrechnungen nach Abschluss der Gerichtsverfahren werden zeigen, ob dem Einzelnen eine Nachzahlung zusteht oder er durch die geleistete Abgeltung bereits bessergestellt ist.