Behördliche Einräumung land- und forstwirtschaftlicher Bringungsrechte
Die Behörde hat dabei hinsichtlich Art, Inhalt und Umfang des Bringungsrechtes auf die Interessen der Parteien und auf öffentliche Interessen Bedacht zu nehmen.
Bringungsrechte, die dauernd oder regelmäßig wiederkehrend erforderlich sind, sind zeitlich unbegrenzt, andere nur für einen solchen Zeitraum einzuräumen, der den gegenwärtigen oder glaubhaft gemachten geplanten Bewirtschaftungsvorgängen auf dem berechtigten Grundstück entspricht. Ein Bringungsrecht, das auf Antrag eines Pächters eingeräumt wird, ist längstens auf die Dauer des Pachtverhältnisses zu beschränken.
Bringungsrechte, die dauernd oder regelmäßig wiederkehrend erforderlich sind, sind zeitlich unbegrenzt, andere nur für einen solchen Zeitraum einzuräumen, der den gegenwärtigen oder glaubhaft gemachten geplanten Bewirtschaftungsvorgängen auf dem berechtigten Grundstück entspricht. Ein Bringungsrecht, das auf Antrag eines Pächters eingeräumt wird, ist längstens auf die Dauer des Pachtverhältnisses zu beschränken.
Umfang des eingeräumten Bringungsrechtes
Ein Bringungsrecht kann neben der reinen Bringung unter anderem auch das Recht beinhalten,
- eine Bringungsanlage zu errichten oder zu benützen,
- eine fremde Bringungsanlage zu benützen,
- die zu bringenden Sachen auf fremdem Grund zu lagern oder
- die zur Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung einer Bringungsanlage notwendigen Sachen über fremden Grund zu bringen und auf fremdem Grund zu lagern.
Schonende Ausübung und Entschädigungsanspruch
Die Rechte sind vom Bringungsberechtigten möglichst schonend auszuüben. Besteht ein Bringungsrecht nur in der Berechtigung, über fremden Grund zu gehen oder zu fahren, ist dessen Beschotterung, Asphaltierung, Betonierung und dergleichen nur im Einvernehmen mit dem Eigentümer des belasteten Grundstücks zulässig. Umfasst ein Bringungsrecht die Berechtigung zum Viehtrieb, ist bei dessen Ausübung in geeigneter Weise vorzusorgen, dass das Vieh nicht vom Triebweg abweichen kann.
Der Eigentümer des belasteten Grundstücks und sonstige Berechtigte haben Anspruch auf Entschädigung für alle durch die Einräumung des Bringungsrechtes verursachten vermögensrechtlichen Nachteile.
Durch oder über einen Werks- oder Lagerplatz einer gewerblichen Betriebsanlage oder eines Bergbaubetriebs darf ein Bringungsrecht nur eingeräumt werden, wenn der Gewerbeinhaber oder der Bergbauberechtigte zustimmt.
Der Eigentümer des belasteten Grundstücks und sonstige Berechtigte haben Anspruch auf Entschädigung für alle durch die Einräumung des Bringungsrechtes verursachten vermögensrechtlichen Nachteile.
Durch oder über einen Werks- oder Lagerplatz einer gewerblichen Betriebsanlage oder eines Bergbaubetriebs darf ein Bringungsrecht nur eingeräumt werden, wenn der Gewerbeinhaber oder der Bergbauberechtigte zustimmt.