Schneestangen und Schneeräumgut auf Privatgrund
Mit dem Heranrücken der kalten Jahreszeit bereiten sich nicht nur Autofahrer, sondern auch öffentlichen Straßenerhalter (z. B. Gemeinden, Land Oberösterreich) auf den ersten Schneefall vor. Um die Flüssigkeit und die Sicherheit des Verkehrs zu gewährleisten, sind von diesen öffentlichen Straßenerhaltern Maßnahmen zu treffen, von denen mitunter auch private Grundeigentümer betroffen sein können:
Will der Straßenerhalter etwa Schneestangen zur besseren Kenntlichmachung des Straßenverlaufs neben einer öffentlichen Straße anbringen und ist dies auf öffentlichem Straßengrund nicht zweckentsprechend oder wegen der Beschaffenheit der betreffenden Straße oder ihrer Anlage nicht möglich, so können Einrichtungen wie Schneestangen unter tunlichster Vermeidung von Wirtschaftserschwernissen auch auf den privaten Grundstücken neben der Straße angebracht werden. Die Eigentümer der betroffenen Grundstücke können von der zuständigen Straßenbehörde (meist die Gemeinde oder die Bezirksverwaltungsbehörde), sofern mit ihnen hierüber keine Einigung erzielt wurde, durch Bescheid dazu verpflichtet werden, diese Anbringung zu dulden. Eine Entschädigung für diese Inanspruchnahme privater Grundstücke gebührt den Eigentümern dabei nur, wenn durch die Anbringung dieser Einrichtungen die bestimmungsgemäße Verwendung der Liegenschaft erheblich (!) beeinträchtigt wird.
Will der Straßenerhalter etwa Schneestangen zur besseren Kenntlichmachung des Straßenverlaufs neben einer öffentlichen Straße anbringen und ist dies auf öffentlichem Straßengrund nicht zweckentsprechend oder wegen der Beschaffenheit der betreffenden Straße oder ihrer Anlage nicht möglich, so können Einrichtungen wie Schneestangen unter tunlichster Vermeidung von Wirtschaftserschwernissen auch auf den privaten Grundstücken neben der Straße angebracht werden. Die Eigentümer der betroffenen Grundstücke können von der zuständigen Straßenbehörde (meist die Gemeinde oder die Bezirksverwaltungsbehörde), sofern mit ihnen hierüber keine Einigung erzielt wurde, durch Bescheid dazu verpflichtet werden, diese Anbringung zu dulden. Eine Entschädigung für diese Inanspruchnahme privater Grundstücke gebührt den Eigentümern dabei nur, wenn durch die Anbringung dieser Einrichtungen die bestimmungsgemäße Verwendung der Liegenschaft erheblich (!) beeinträchtigt wird.
Auch die Verbringung von Schnee durch einen Schneepflug auf Privatgrundstücke neben einer öffentlichen Straße ist hierzulande zu dulden: Gemäß § 21 Abs. 3 Oö. Straßengesetz sind die Eigentümer von Grundstücken, die in einem Abstand bis zu 50 Meter neben einer öffentlichen Straße liegen, u. a. verpflichtet, die Ablagerung des im Zuge der Schneeräumung von der Straße entlang ihrer Grundstücke entfernten Schneeräumgutes auf ihrem Grund ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden. Das mancherorts anzutreffende meterhohe Ablagern von Schnee auf Privatgrundstücken hingegen (z. B. mit einem Radlader oder Ähnlichem) geht zumeist darüber hinaus und ist deshalb von dieser Bestimmung nicht mehr erfasst. In einem solchen Fall bedürfte daher die Inanspruchnahme privater Grundstücke zum Zweck der Ablagerung von Schneeräumgut einer eigenen Vereinbarung mit den betroffenen Grundeigentümern.