Oö. Jagdrecht - Verhinderung von Wildschäden
Wildschadenverhütung
Die Grundbesitzerin oder der Grundbesitzer und die oder der Jagdausübungsberechtigte, diese oder dieser jedoch nur im Einvernehmen mit der Grundbesitzerin oder dem Grundbesitzer, sind befugt, das Wild von den Kulturen durch Schutzmaßnahmen abzuhalten und zu diesem Zwecke Zäune, Gitter, Mauern und dergleichen zu errichten (Flächenschutz) oder einen Einzelpflanzenschutz durch geeignete Schutzmittel durchzuführen.
Erleidet ein landwirtschaftlicher Betrieb durch Wildschäden an den Kulturen laufend schwere Einbußen am Ertrag, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag des Geschädigten oder der Bezirksbauernkammer nach Anhören des Bezirksjagdbeirates den Jagdausübungsberechtigten zu verpflichten, die notwendigen Schutzmaßnahmen vorzunehmen und/oder den Wildstand zu vermindern.
Die Jagdausübung und die Wildhege haben so zu erfolgen, dass die Erhaltung des Waldes, seiner Bewirtschaftung und seiner Wirkungen für die Allgemeinheit nicht gefährdet sind (gesunde Bestandesentwicklung muss möglich sein, Aufforstung bei Neubewaldung ist gesichert,..).
Erleidet ein landwirtschaftlicher Betrieb durch Wildschäden an den Kulturen laufend schwere Einbußen am Ertrag, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag des Geschädigten oder der Bezirksbauernkammer nach Anhören des Bezirksjagdbeirates den Jagdausübungsberechtigten zu verpflichten, die notwendigen Schutzmaßnahmen vorzunehmen und/oder den Wildstand zu vermindern.
Die Jagdausübung und die Wildhege haben so zu erfolgen, dass die Erhaltung des Waldes, seiner Bewirtschaftung und seiner Wirkungen für die Allgemeinheit nicht gefährdet sind (gesunde Bestandesentwicklung muss möglich sein, Aufforstung bei Neubewaldung ist gesichert,..).
Die vom Jagdausübungsberechtigten zum Fernhalten des Wildes zu treffenden Schutzmaßnahmen müssen derart sein, daß die Bewirtschaftung und Benützung des Grundes nicht behindert wird. Die Schutzmaßnahmen gegen eindringendes Wild dürfen nicht so eingerichtet sein, dass das Wild bei Hochwasser gefährdet ist.
Abhaltung des Wildes
Jede Grundeigentümerin und jeder Grundeigentümer ist befugt, das Wild durch geeignete Maßnahmen von ihren oder seinen Grundstücken fernzuhalten oder zu vertreiben, jedoch ist hierbei die Verwendung von Schußwaffen, das Legen von Schreckschüssen mit Automaten in der Nähe von Wohngebäuden und das Hetzen des Wildes mit Hunden verboten. Das Legen von Schreckschüssen ist nur in Absprache mit der oder dem Jagdausübungsberechtigten erlaubt. Sollte sich beim Abhalten des Wildes mit zulässigen Maßnahmen Wild verletzen oder zugrunde gehen, so ist der oder die Jagdausübungsberechtigte nicht befugt, dafür Ersatz zu fordern.
Werden Schreckschussautomaten entgegen diesen Bestimmungen installiert, hat die Bezirksverwaltungsbehörde deren Entfernung mit Bescheid aufzutragen.
Werden Schreckschussautomaten entgegen diesen Bestimmungen installiert, hat die Bezirksverwaltungsbehörde deren Entfernung mit Bescheid aufzutragen.