Oö. Jagdrecht - Haftung für Jagd- und Wildschäden
Wildschaden
Als Wildschaden gelten alle Schäden, die innerhalb des Jagdgebiets von jagdbaren Tieren an Grund und Boden und an den noch nicht eingebrachten Erzeugnissen verursacht werden. Ausgenommen davon sind Schäden an Sport- und Golfplätzen.
Jagdschaden
Als Jagdschaden gelten alle Schäden, die von den Jagdausübungsberechtigten, von deren Jagdgästen, Jagdschutzorganen und Jagdhunden an Grund und Boden und an den noch nicht eingebrachten Erzeugnissen verursacht werden.
Haftung für Jagd- und Wildschäden
Eine Mehrheit von Jagdausübungsberechtigten haftet für Jagd- und Wildschäden zur ungeteilten Hand.
Anspruchsverlust
Wenn die oder der Geschädigte von der oder dem Jagdausübungsberechtigten zur Abwehr von Wildschäden rechtmäßig getroffene Maßnahmen unwirksam macht oder nachweislich angebotene zumutbare und wirksame Schutzmaßnahmen aus nicht nachvollziehbaren Gründen ablehnt, geht der Anspruch auf Ersatz des Wildschadens verloren.
Schäden durch ganzjährig geschontes Wild oder nicht bejagbare Wildarten
Für Schäden, die durch ganzjährig geschontes Wild verursacht werden, haften die Jagdausübungsberechtigten nicht. Ebenso besteht keine Ersatzpflicht der Jagdausübungsberechtigten für Schäden, die innerhalb eines verordneten Schutzgebietes von Wildarten verursacht werden, die als Schutzgut im Sinn dieser Verordnung gelten und nicht bejagt werden dürfen.