Oö. Jagdrecht - Haftung für Jagd- und Wildschäden
Wildschaden
Als Wildschaden gilt ein innerhalb eines Jagdgebietes von jagdbaren Tieren an Grund und Boden und an den noch nicht eingebrachten Erzeugnissen verursachter Schaden (zB Saatschäden durch Fasane, Schäl-/Verbiss-/Fegeschäden an Waldpflanzen, Feldfruchtschäden durch Wildschweine,..). Keine Wildschäden sind:
- Schäden an bereits eingebrachten Feldfrüchten (zB im Stadel gelagertes Heu, abgedeckte Silage, Krähenschäden an Silageballen, …);
- Schäden, die nicht an Grund und Boden angerichtet wurden, zB am Fischbestand oder am Geflügel;
- Schäden durch nicht jagdbare Tiere, …
Jagdschaden
Jagdschaden ist jener Schaden, den der Jagdausübungsberechtigte, seine Jagdgäste, seine Jagdschutzorgane und die Jagdhunde der genannten Personen an Grund und Boden und an den noch nicht eingebrachten Erzeugnissen verursachen.
Haftung für Jagd- und Wildschäden
Soweit nicht besondere Vereinbarungen getroffen werden, hat der Jagdausübungsberechtigte allen entstandenen Jagd- und Wildschaden in dem im Jagdgesetze bestimmten Ausmaß zu ersetzen.