Oö. Jagdrecht - Feststellung der Jagdgebiete
Feststellungsverfahren
Eigentümer haben die Feststellung ihrer Grundflächen als Eigenjagdgebiet spätestens sechs Monate vor Ablauf der Jagdperiode schriftlich bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen. Spätestens zum gleichen Zeitpunkt sind Anträge auf Vereinigung oder Zerlegung genossenschaftlicher Jagdgebiete, auf Feststellung eines Gebiets als Jagdanschluss und auf Gebietsabrundung schriftlich einzubringen.
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat spätestens drei Monate vor Ablauf der Jagdperiode mit Bescheid festzustellen:
Sofern sich auch sonst keine Veränderung gegenüber der letzten Feststellung ergeben hat und keine Änderungen beantragt werden, gilt der zuletzt ergangene Jagdgebietsfeststellungsbescheid weiter. Der Umstand, dass sich keine Veränderung gegenüber der letzten Feststellung ergeben hat, ist der Bezirksverwaltungsbehörde durch die Eigenjagdberechtigte oder den Eigenjagdberechtigten bis spätestens sechs Monate vor Ablauf der Jagdperiode schriftlich mitzuteilen.
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat spätestens drei Monate vor Ablauf der Jagdperiode mit Bescheid festzustellen:
- Das Vorliegen eines Eigenjagdgebietes und welche Grundflächen dazugehören, wobei darin enthaltene, auf Wildgehege und Tiergärten entfallende Grundflächen gesondert anzuführen sind;
- welche Arrondierungsgebiete einem anderen Jagdgebiet zugeschlagen werden;
- dass die nach Abzug der Grundflächen für Eigenjagd- und Arrondierungsgebiete verbleibenden Grundstücke mit ihrer ziffernmäßig anzugebenden Gesamtfläche das genossenschaftliche Jagdgebiet bilden;
- ob das genossenschaftliche Jagdgebiet bzw. dessen Teile als Jagdanschluss gelten.
Sofern sich auch sonst keine Veränderung gegenüber der letzten Feststellung ergeben hat und keine Änderungen beantragt werden, gilt der zuletzt ergangene Jagdgebietsfeststellungsbescheid weiter. Der Umstand, dass sich keine Veränderung gegenüber der letzten Feststellung ergeben hat, ist der Bezirksverwaltungsbehörde durch die Eigenjagdberechtigte oder den Eigenjagdberechtigten bis spätestens sechs Monate vor Ablauf der Jagdperiode schriftlich mitzuteilen.