Eintrittsrecht Grundverkehr
Ziel im sogenannten "Grünen
Grundverkehr" ist die Schaffung,
Stärkung und Erhaltung
land- und forstwirtschaftlicher
Betriebe oder Grundbesitz.
"Der Bauer" informiert in nahezu jeder Ausgabe in der Spalte "Aushang Grundverkehr" über Liegenschafts bzw. Grundstücksverkäufe, die öffentlich bekannt gemacht werden. Bei dieser Bekanntmachung handelt es sich um land- oder forstwirtschaftlich genutzte Flächen mit einem Ausmaß von mehr als 5.000 Quadratmeter, die an Personen veräußert werden, welche eine ordnungsgemäße Selbstbewirtschaftung nicht gewährleisten. Die ordnungsgemäße Selbstbewirtschaftung ist für die Erreichung der Ziele im Grundverkehr vorrangig. Viele Kaufwerber beabsichtigen aber keine Selbstbewirtschaftung, sie wollen die erwerbsgegenständlichen Flächen verpachten.
Diese Kundmachung erfolgt durch die Geschäftsstelle der jeweiligen Bezirksgrundverkehrskommission (BGVK) an der Amtstafel und durch Veröffentlichung in "Der Bauer", wobei hier die Katastralgemeinde, Einlagezahl und dazugehörige Grundstücksgröße bekannt gegeben werden. Anhand dieser Daten können Interessierte ermitteln, wo sich die gegenständlichen Grundstücke befinden. Bäuerliche Interessenten, welche Flächen zur Aufstockung ihres land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes benötigen und finanziell zum Kauf in der Lage sind, können binnen eines Monats ein Kaufanbot bei der Geschäftsstelle der Bezirksgrundverkehrskommission (BGVK) abgeben. In diesem verbindlichen Kaufanbot ist ein Kaufpreis einzusetzen, welcher mindestens der Ortsüblichkeit entspricht. Es ist gleichgültig, ob dieser angebotene Preis über oder unter dem Preis des Ersterwerbers liegt. Der Verkäufer kann entscheiden, ob er das Rechtsgeschäft mit einem solchen geeigneten Interessenten abschließen möchte. Wenn ein geeigneter Interessent oder der Landwirtschaftliche Siedlungsfonds für Oberösterreich ein rechtsgültiges Kaufanbot zum ortsüblichen Preis ab gibt, ist eine Bewilligung des Rechtsgeschäftes nicht anzunehmen. Das Kaufanbot durch einen Interessenten ist bis einen Monat nach Entscheidung durch die jeweilige Grundverkehrsbehörde gebunden.
Bei Übertragungen von Grundstücken in Form von Zwangsversteigerungen ist die Ausübung des Eintrittsrechtes nicht möglich. Jene Kaufverträge, welche nach Abwicklung einer freiwilligen Versteigerung abgeschlossen werden, sind der Grundverkehrsbehörde vorzulegen. Hier bleibt die Interessentenregelung jedoch gewahrt.
Das Eintrittsrecht in abgeschlossenen Rechtsgeschäften ist eine Spekulationsbremse und ein unverzichtbares Instrument zur Sicherung einer ordnungsgemäßen flächendeckenden Bewirtschaftung des ländlichen Raumes in Oberösterreich. Der Vorwurf, dass der grüne Grundverkehr mit den letzten Novellen des Grundverkehrsgesetzes zahnlos geworden sei, verliert damit seine Gültigkeit.
Ein aufmerksames Lesen der Kammerzeitung ist somit Voraussetzung, damit aktuelle Informationen eingeholt werden können.
Wenn Neueinsteiger aus dem nichtbäuerlichen Bereich landwirtschaftliche Flächen oder Betriebe erwerben, diese eine landwirtschaftliche Ausbildung nachweisen können und den Wohnsitz in unmittelbarer Nähe zum Kaufobjekt haben, müssen sie die Selbstbewirtschaftung des Kaufobjektes gewährleisten. Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens ist aber auch nachzuweisen, dass ein entsprechendes landwirtschaftliches Einkommen erzielt wird. Die Vorlage eines schlüssigen und wahrheitsgetreuen Bewirtschaftungskonzeptes wird dazu erforderlich sein.
"Der Bauer" informiert in nahezu jeder Ausgabe in der Spalte "Aushang Grundverkehr" über Liegenschafts bzw. Grundstücksverkäufe, die öffentlich bekannt gemacht werden. Bei dieser Bekanntmachung handelt es sich um land- oder forstwirtschaftlich genutzte Flächen mit einem Ausmaß von mehr als 5.000 Quadratmeter, die an Personen veräußert werden, welche eine ordnungsgemäße Selbstbewirtschaftung nicht gewährleisten. Die ordnungsgemäße Selbstbewirtschaftung ist für die Erreichung der Ziele im Grundverkehr vorrangig. Viele Kaufwerber beabsichtigen aber keine Selbstbewirtschaftung, sie wollen die erwerbsgegenständlichen Flächen verpachten.
Diese Kundmachung erfolgt durch die Geschäftsstelle der jeweiligen Bezirksgrundverkehrskommission (BGVK) an der Amtstafel und durch Veröffentlichung in "Der Bauer", wobei hier die Katastralgemeinde, Einlagezahl und dazugehörige Grundstücksgröße bekannt gegeben werden. Anhand dieser Daten können Interessierte ermitteln, wo sich die gegenständlichen Grundstücke befinden. Bäuerliche Interessenten, welche Flächen zur Aufstockung ihres land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes benötigen und finanziell zum Kauf in der Lage sind, können binnen eines Monats ein Kaufanbot bei der Geschäftsstelle der Bezirksgrundverkehrskommission (BGVK) abgeben. In diesem verbindlichen Kaufanbot ist ein Kaufpreis einzusetzen, welcher mindestens der Ortsüblichkeit entspricht. Es ist gleichgültig, ob dieser angebotene Preis über oder unter dem Preis des Ersterwerbers liegt. Der Verkäufer kann entscheiden, ob er das Rechtsgeschäft mit einem solchen geeigneten Interessenten abschließen möchte. Wenn ein geeigneter Interessent oder der Landwirtschaftliche Siedlungsfonds für Oberösterreich ein rechtsgültiges Kaufanbot zum ortsüblichen Preis ab gibt, ist eine Bewilligung des Rechtsgeschäftes nicht anzunehmen. Das Kaufanbot durch einen Interessenten ist bis einen Monat nach Entscheidung durch die jeweilige Grundverkehrsbehörde gebunden.
Bei Übertragungen von Grundstücken in Form von Zwangsversteigerungen ist die Ausübung des Eintrittsrechtes nicht möglich. Jene Kaufverträge, welche nach Abwicklung einer freiwilligen Versteigerung abgeschlossen werden, sind der Grundverkehrsbehörde vorzulegen. Hier bleibt die Interessentenregelung jedoch gewahrt.
Das Eintrittsrecht in abgeschlossenen Rechtsgeschäften ist eine Spekulationsbremse und ein unverzichtbares Instrument zur Sicherung einer ordnungsgemäßen flächendeckenden Bewirtschaftung des ländlichen Raumes in Oberösterreich. Der Vorwurf, dass der grüne Grundverkehr mit den letzten Novellen des Grundverkehrsgesetzes zahnlos geworden sei, verliert damit seine Gültigkeit.
Ein aufmerksames Lesen der Kammerzeitung ist somit Voraussetzung, damit aktuelle Informationen eingeholt werden können.
Wenn Neueinsteiger aus dem nichtbäuerlichen Bereich landwirtschaftliche Flächen oder Betriebe erwerben, diese eine landwirtschaftliche Ausbildung nachweisen können und den Wohnsitz in unmittelbarer Nähe zum Kaufobjekt haben, müssen sie die Selbstbewirtschaftung des Kaufobjektes gewährleisten. Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens ist aber auch nachzuweisen, dass ein entsprechendes landwirtschaftliches Einkommen erzielt wird. Die Vorlage eines schlüssigen und wahrheitsgetreuen Bewirtschaftungskonzeptes wird dazu erforderlich sein.