Oö. Jagdrecht - Tiergärten
Die Errichtung eines Tiergartens bedarf der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Ist die Bewilligungswerberin oder der Bewilligungswerber nicht selbst Eigentümer der betreffenden Grundfläche, so hat sie oder er deren oder dessen Zustimmung nachzuweisen. Der Antrag hat neben einer Beschreibung des Vorhabens das Ausmaß des Tiergartens, einen Lageplan sowie sämtliche Angaben, die zur Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen erforderlich sind, zu enthalten. Dem Antrag sind Bestätigungen der Gemeinde (in deren Gebiet die Errichtung geplant ist), des Gemeindejagdvorstandes und der oder des Jagdausübungsberechtigten anzufügen, aus denen hervorgeht, dass gegen die Errichtung des Tiergartens keine Bedenken bestehen.
Die Bewilligung für einen Tiergarten ist zu erteilen, wenn
- die Fläche mindestens 10 Hektar umfasst,
- ein öffentliches Interesse an der Schaustellung von Wild insbesondere im Hinblick auf den Fremdenverkehr, die Wissensvermittlung oder die Erholung besteht und er für die Allgemeinheit zugänglich ist,
- ein den gehaltenen Wildarten angepasstes Biotop vorhanden ist,
- er über Einrichtungen zur Vermittlung von Wissen über die gehaltenen Wildarten (Schautafeln, Beschreibung der Lebensgewohnheiten, des Vorkommens u. dgl.) verfügt und
- kein Untersagungsgrund gegeben ist.