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BIO-Betriebe aufgepasst - Enthornung und Kupieren

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28.10.2025 | von Bernhard Ottensamer

Die Ausnahmegenehmigung zu bestimmten Eingriffen bei Bio-Tieren ist grundsätzlich drei Jahre gültig. Mit 31. Dezember laufen in Österreich ein großer Teil dieser Anträge aus (Antragsjahr 2023) und es wird notwendig diese Anträge wieder für eine Dauer von drei Jahren zu stellen.

Enthornung.jpg © LK OÖ/Rudlstorfer
Wird Enthornt ist ein Antrag im VIS notwendig © LK OÖ/Rudlstorfer

VIS-Antragstellung: Betriebsbezogenen Ausnahmen für bestimmte Eingriffe

Diese Eingriffe dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn es der Verbesserung der Gesundheit, des Wohlbefindens oder der Hygienebedingungen der Tiere dient oder wenn die Arbeitssicherheit anderenfalls gefährdet wäre.

VIS-Antrag – Wofür?

Der Antrag zu betriebsbezogenen Ausnahmegenehmigung ist für Betriebe notwendig die folgende Eingriffe bei Bio-Tieren durchführen möchten:
  • Enthornen (Zerstören der Hornanlage) von weiblichen Kitzen für die Nutzung als Milchziegen bis zu einem Alter von vier Wochen durch eine Tierärztin bzw. einen Tierarzt
  • Enthornen (Zerstören der Hornanlage) bei Kälbern (Zucht und Mast) bis zu einem Alter von sechs Wochen durch eine sachkundige Person oder von acht Wochen durch eine Tierärztin bzw. einen Tierarzt
  • Kupieren von Schwänzen bei weiblichen Lämmern, die für die Nachzucht bestimmt sind, bis zu einem Alter von sieben Tagen durch eine sachkundige Person bei einer tierärztlich bestätigten betrieblichen Notwendigkeit
Die Anträge sind nur online über das VeterinärInformationsSystem (VIS) zu stellen. Der Einstieg ist mittels Benutzername und Passwort möglich.

Ist noch kein Benutzer angelegt können die Zugangsdaten über folgenden Link beantragt werden:
VIS Web Zugriffsdaten

Was sagt die Bio-Verordnung? - Anträge als Möglichkeit zur Ausnahme

In der biologischen Produktion ist ein Leiden der Tiere, Schmerzen oder Stress während der gesamten Lebensdauer zu vermeiden und so gering wie möglich zu halten. Das Kupieren von Schwänzen bei Schafen, das Schnabelstutzen bei höchstens drei Tage alten Tieren, die Enthornung oder die Entfernung der Hornknospen ist nur ausnahmsweise im Einzelfall zulässig, wenn es der Verbesserung der Gesundheit, des Wohlbefindens oder der Hygienebedingungen der Tiere dient oder wenn die Arbeitssicherheit anderenfalls gefährdet wäre. Die zuständigen Behörden können in diesen Fällen derartige Eingriffe bei Vorliegen einer hinreichenden Begründung und unter der Voraussetzung, dass diese in einem angemessenen Alter und von qualifiziertem Personal vorgenommen und angemessene Betäubungs- und/oder Schmerzmittel verabreicht werden, genehmigen.

Weitere Anträge - Enthornung von Rindern über acht Wochen

Besteht die Notwendigkeit ein Rind über acht Wochen zu Enthornen ist ein Antrag zu fallweisen Ausnahmegenehmigung notwendig. Dieser Antrag ist grundsätzlich immer vor dem Eingriff zu stellen. Bei Hornverletzungen, die ein Entfernen des Horns notwendig machen kann dieser Antrag ausnahmsweise auch nach dem Eingriff, aber mit tierärztlicher Bestätigung der Notwendigkeit zeitnah gestellt werden. Speziell beim Einsatz von hornlosen Stieren auf behornte Kühe kann übersehen werden, dass die Rinder doch eine Hornknospe entwickeln, da das Muttertier nicht reinerbig hornlos ist. Bemerkt man diesen Umstand nach einem Alter von acht Wochen ist unbedingt dieser Antrag zu stellen.

Unterstützung durch die Bio Beratung

Wenn es für den Betrieb technisch nicht möglich ist, oder Unterstützung benötigt wird einen Antrag im VIS (Ausnahmegenehmigung, Tierzukauf und weitere) zu stellen, steht das Team der Bio-Beratung der LK OÖ gerne zur Seite.

Kontakt Referat Biolandbau
biolandbau@lk-ooe.at
050 6902 1450

Kontakt

  • Bernhard Ottensamer
    Bernhard Ottensamer, akad. BT
    bernhard.ottensamer@lk-ooe.at
    T (050) 6902-1427
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