Zukauf kleiner landwirtschaftlicher Flächen
In Gegenden, in welchen keine
Grundzusammenlegungs- oder
Flurbereinigungsverfahren
durchgeführt wurden,
gibt es häufig sehr unförmige
Grundstücksgrenzen und unwirtschaftliche
Schlaggrößen.
Der Ankauf von land- oder
forstwirtschaftlichen Grundstücken
erfordert üblicherweise
die Vermessung des Kaufobjektes
und anschließend
die Abwicklung in Form eines
grundbuchsfähigen Kaufvertrages
über einen Schriftenverfasser,
wie z.B. Notar oder
Rechtsanwalt. Mit dieser Abwicklung
sind natürlich Kosten
für die Vertragserrichtung,
Gebühren und nicht zuletzt
Steuern zu leisten.
Für den Erwerb von angrenzenden
"kleinen Grundstücken"
gibt es ein vereinfachtes
Verfahren. Dieses wird nach § 13 Liegenschaftsteilungsgesetz
vorgenommen.
Hier ist geregelt,
dass bei einem Verkauf von
einem Grundstück, welches
einen Wert von weniger als
2.000 Euro hat, die Abschreibung
über das Bundesamt für
Eich- und Vermessungswesen
vorgenommen werden kann.
Streng genommen ist der
Wertverlust der Liegenschaft,
von der abgeschrieben wird,
mit dem Betrag von 2.000 Euro
begrenzt.
In diesem Fall wird beim
zuständigen Vermessungsamt
der Antrag um die Übertragung
und Verbücherung sogenannter
"geringwertiger
Trennstücke“ gestellt. Bei unbelasteten
Grundstücken ist
diese Abwicklung unkompliziert,
es sind lediglich die Unterschriften
sämtlicher Vertragsparteien
erforderlich.
Wenn jedoch Grundstücke von
einem belasteten Grundbuchskörper
abgeschrieben werden,
sind folgende Voraussetzungen
zu erfüllen:
Der Wertverlust der durch die
Summe der Ab- und Zuschreibungen
entsteht, darf 2.000
Euro nicht übersteigen. Weiters
darf die Summe der Flächeninhalte
aller Grundstücke
oder Trennstücke, die ab- und
zugeschrieben werden, nicht
größer als 5% der Gesamtfläche
jener Liegenschaft
sein, von welcher abgeschrieben
wird. Innerhalb eines Zeitraumes
von fünf Jahren vor
Bewilligung der Abschreibung
darf keine weitere lastenfreie
Abschreibung aufgrund dieser
Bestimmung vorgenommen
worden sein.
Durch die begehrte Abschreibung
darf die Ausübung von
Dienstbarkeiten nicht unmöglich
gemacht oder behindert
werden.
Zur Abwicklung des Grunderwerbes
gemäß § 13 des Lieg.
Teil. G ist der Vermessungsplan
über die Darstellung des
neugebildeten Trennstückes
beim Vermessungsamt (BEV)
vorzulegen und dort der Antrag
mittels Anmeldebogen zu
stellen. Bei Übertragung von
ganzen Grundstücken (Katastergrundstücken)
ist lediglich
der Antrag durch Ausfüllung
des Anmeldebogens beim BEV
zu stellen. Im Rahmen der Abwicklung
gemäß § 13 wird
auch die Befreiung von der
Grunderwerbsteuer, welche
beim Erwerb von land- oder
forstwirtschaftlichen Grundstücken
3,5% beträgt,
gewährt. Der Verkäufer hat jedoch
die Immobilienertragssteuer
im gesetzlichen Umfang
zu bezahlen.
Gegenständliche Maßnahme
bietet somit erhebliche Vorteile
und Kosteneinsparungen,
wenn lediglich kleinere
Grundstücke mit einem Wert
von weniger als 2.000 Euro erworben
werden.
Im Zweifelsfall ist grundsätzlich
eine persönliche Anfrage
beim zuständigen Vermessungsamt
empfehlenswert.