Werbeeinrichtungen
Zivilrecht/Haftung/Sonstiges
- Bei Aufstellen von Werbeeinrichtungen auf fremdem Privatgrund muss grundsätzlich immer die Zustimmung des jeweiligen Liegenschaftseigentümers und sonstiger Verfügungsberechtigter (Pächter, Mieter, etc.) eingeholt werden.
- Landschaftswerbe-Elemente oder Werbeeinrichtungen sind rechtlich als "Gefahrenquellen" einzustufen. Im Schadensfall ist daher entsprechend zu haften. Es sind alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Gefährdung oder Schädigung von Personen und Sachen möglichst zu verhindern (bei Rundballen ein Abrollen bzw. Umstürzen verhindern; bei einem Traktoranhänger vor dem Abstellen die Bremsen kontrollieren und einen Wegrollschutz vorsehen; Holzelemente auf hervorstehende Nägel überprüfen; lose Teile gut befestigen; die Werbeeinrichtung bei starkem Wind vor dem Umstürzen absichern).
- Werbeeinrichtungen dürfen teilweise nur zeitlich begrenzt angebracht werden (ortsübliche Ankündigungen von Veranstaltungen mit überwiegend örtlicher Bedeutung - Festlichkeiten, Vorträge, Bälle, Kirtage, Sportveranstaltungen und dgl. - dürfen beispielsweise nur innerhalb von vier Wochen vor bis zwei Wochen nach der Veranstaltung erfolgen).
- Die vom Gesetzgeber erlaubte Dauer der Anbringung kann je nach Art, Größe und Beschaffenheit der Werbung oder den Gegebenheiten des Aufstellungsortes variieren.
Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Für das Aufstellen von Werbeplakaten auf bzw. über der Straße besteht gemäß § 82 StVO Bewilligungspflicht.
- Verkehrszeichen dürfen nicht verdeckt werden.
- Außerhalb von Ortsgebieten sind Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten (§ 84 Abs 2 StVO).
- Die Behörde hat außerhalb des Ortsgebiets Ausnahmen vom 100m-Verbotsbereich zu bewilligen, wenn die Werbungen und Ankündigungen in einem Gebiet errichtet werden sollen, das als Bauland gewidmet ist und eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs und der Verkehrssicherheit - insbesondere unter Berücksichtigung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit - nicht zu erwarten ist.
Eine wesentliche, die Erteilung der Bewilligung ausschließende Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs liegt insbesondere vor, wenn
- die Straße beschädigt wird,
- die Straßenbeleuchtung und die Straßen- oder Hausbezeichnungstafeln verdeckt werden,
- sich die Gegenstände im Luftraum oberhalb der Straße nicht mindestens 2.20 m über dem Gehsteig und 4.50 m über der Fahrbahn befinden,
- die Gegenstände seitlich der Fahrbahn den Fußgängerverkehr auf Gehsteigen oder Straßenbanketten behindern und nicht mindestens 60 cm von der Fahrbahn entfernt sind.
- Eine "Innenwerbung", also eine im Bereich einer bestimmten, wenn auch innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand außerhalb von Ortsgebieten gelegenen behördlich genehmigten Betriebsstätte oder Verkaufsstelle durchgeführte Werbung fällt nicht unter das Verbot des § 84 Abs 2 StVO, sofern sie die einer Innenwerbung entsprechenden Ausmaße nicht überschreitet (Erkenntnis des VwGH vom 12.09.1986, Zl. 86/18/0122).
ACHTUNG: Gegenstände, die neben der Straße angebracht sind, dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen! Sie dürfen nicht in unübersichtlichen Kurven angebracht sein, Verkehrszeichen verdecken oder sonst die Sicht behindern (§ 35 StVO).
Oö. Straßengesetz/Bundesstraßengesetz
- Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung der öffentlichen Straßen durch Einrichtungen auf, unter oder über der Straße (Plakatständer auf Gehsteigen) bedarf - unbeschadet der in anderen gesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Voraussetzungen - der schriftlichen Zustimmung der Straßenverwaltung (§ 7 Oö. Straßengesetz).
ACHTUNG: Die Zustimmung der Straßenverwaltung ist ersetzt nicht eine allfällig aufgrund der Straßenverkehrsordnung zusätzlich erforderliche Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.
- Im Bereich bis 8 m neben öffentlichen Straßen dürfen Bauten und Anlagen, die eine gefahrlose Benutzbarkeit der Straße beeinträchtigen könnten, nur mit Zustimmung der Straßenverwaltung errichtet werden (§ 18 Oö. Straßengesetz).
-
Autobahnen:
- Optische Werbungen innerhalb von 100 m entlang von Autobahnen benötigen eine Bewilligung durch die Bundesstraßenverwaltung/ASFINAG. Diese darf nur dann erteilt werden darf, wenn diese Ankündigungen und Werbungen dem allgemeinen Interesse der Verkehrsteilnehmer dienen (§ 25 BStrG).
- In einer Entfernung bis 40 m beiderseits der Bundesautobahnen dürfen Neu-, Zu- und Umbauten nicht vorgenommen sowie Einfriedungen nicht angelegt und überhaupt Anlagen jeder Art weder errichtet noch geändert werden (Ausnahmen nur mit Zustimmung der Bundesstraßenverwaltung, § 21 BStrG).
- Auf Bundesschnellstraßen, Rampen von Anschlussstellen sowie Zu- und Abfahrts-straßen der Bundesautobahnen und Bundesschnellstraßen gilt eine Entfernung von 25 m.
Oö. Bauordnung
Werbe- und Ankündigungseinrichtungen aller Art und deren Beleuchtung dürfen ungeachtet des für den Aufstellungsort geltenden Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans errichtet werden, sofern dieser eine solche Errichtung nicht ausdrücklich ausschließt. Sie müssen so errichtet oder angebracht werden und in Ausmaß, Form, Farbe und Werkstoff so beschaffen sein, dass sie die Sicherheit nicht gefährden und ihr Erscheinungsbild das Orts- und Landschaftsbild nicht stört. Einem Flächenwidmungs- oder Bebauungsplan im Sinn des ersten Satzes gleichzuhalten ist eine Erklärung zum Neuplanungsgebiet, die zum Zweck der Erlassung oder Änderung eines Flächenwidmungs- oder Bebauungsplans verordnet wurde, mit dem die Errichtung von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen ausdrücklich ausgeschlossen werden soll.
- Die beabsichtigte Errichtung, Anbringung oder wesentliche Änderung von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen
- mit elektrisch betriebener, leuchtender oder beleuchteter Werbe- oder Anzeigefläche oder
- mit insgesamt mehr als 4 m² Werbe- oder Anzeigefläche ist der Baubehörde vor Ausführung des Vorhabens anzuzeigen.
- Nicht rechtmäßig angebrachte Werbeeinrichtungen sind von der Baubehörde zu entfernen und der Eigentümer des entfernten Gegenstandes oder - wenn dieser unbekannt ist - den Eigentümer des Grundstückes unverzüglich aufzufordern, ihn zu übernehmen. Die Kosten der Entfernung und Aufbewahrung eines Gegenstandes sind von dessen Eigentümer der Baubehörde zu ersetzen. Die Nichtübernahme von entfernten Gegenständen innerhalb eines Monats nach der Aufforderung gilt als Verzicht auf das Eigentum zugunsten der Gemeinde. Für Schäden, die bei der Entfernung von Gegenständen unvermeidbar eintreten, besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz
Die Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung und der Betrieb von Werbeeinrichtungen ist gemäß §13 Oö.NSchG zulässig:
- im Bauland (§ 21 Oö. Raumordnungsgesetz 1994);
- auf Verkehrsflächen (§ 29 Oö. Raumordnungsgesetz 1994);
- im Grünland innerhalb geschlossener Ortschaften;
Grünland: Grundflächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Bauland oder als Verkehrsflächen gewidmet sind.
geschlossene Ortschaft: ein Gebiet, das durch eine größere Ansammlung von Bauten geprägt ist, so dass sich eine zusammenhängende Verbauung von der Umgebung deutlich sichtbar abhebt; nicht zur geschlossenen Ortschaft zählen Einzelansiedlungen wie Gehöfte und Weiler sowie Ortsränder, vor allem entlang von Seeufern.
- im Grünland außerhalb geschlossener Ortschaften
- entlang von Bundes-, Landes- oder Gemeindestraßen innerhalb der Ortstafeln innerhalb einer Entfernung von 15 m vom Straßenrand;
- entlang von Autobahnen innerhalb einer Entfernung von 15 m vom Straßenrand und an Autobahnüberführungen;
- ortsübliche Ankündigungen von Veranstaltungen mit überwiegend örtlicher Bedeutung (Festlichkeiten, Vorträge, Bälle, Kirtage, Sportveranstaltungen und dgl.) innerhalb von vier Wochen vor bis zwei Wochen nach der Veranstaltung;
- Hinweise, die zur Auffindung von Geschäfts-, Betriebs- oder Sportstätten, bäuerlicher Direktvermarktung (einschließlich der Anführung bestimmter Produkte), Behörden und Interessenvertretungen oder von Naturschönheiten oder Kulturstätten dienen;
- Werbeeinrichtungen im Rahmen einer Veranstaltung im Sinn des Oö. Veranstaltungs-sicherheitsgesetzes;
- …
ACHTUNG: Die Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung und der Betrieb von Werbeeinrichtungen im Grünland außerhalb geschlossener Ortschaften ist außer in den in § 13 Oö. NSchG genannten Fällen (im Absatz oberhalb lediglich auszugsweise (!) erwähnt) verboten.
ACHTUNG: Uferschutzzone (§§ 9 und 10 Oö. NSchG): Im Schutzbereich (Seen 500 m; Donau, Inn, Salzach 200 m; sonstige Flüsse und Bäche 50 m) ist für jeden Eingriff ins Landschaftsbild eine Genehmigung der Naturschutzbehörde erforderlich (Ausnahmen für geschlossene Ortschaften). Elemente der Landschaftswerbung können einen Eingriff in das Landschaftsbild darstellen.
ACHTUNG: Uferschutzzone (§§ 9 und 10 Oö. NSchG): Im Schutzbereich (Seen 500 m; Donau, Inn, Salzach 200 m; sonstige Flüsse und Bäche 50 m) ist für jeden Eingriff ins Landschaftsbild eine Genehmigung der Naturschutzbehörde erforderlich (Ausnahmen für geschlossene Ortschaften). Elemente der Landschaftswerbung können einen Eingriff in das Landschaftsbild darstellen.
Bei Unklarheiten wenden Sie sich bitte an die jeweils örtlich zuständigen Behörden (Gemeinde, Bezirkshauptmannschaft).