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Oö. Jagdrecht - Jagdanschlüsse

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01.04.2024 | von Rechtsabteilung, LK OÖ

Das Oö. Jagdgesetz regelt Jagdanschlüsse wie folgt:

Jagdanschluss

Erreicht ein genossenschaftliches Jagdgebiet nicht das Ausmaß von 115 Hektar, so ist es von der Bezirksverwaltungsbehörde anlässlich der Feststellung als Jagdanschluss an angrenzende Eigenjagdgebiete festzustellen.

Wenn ein genossenschaftliches Jagdgebiet zwar eine Größe von 115 ha erreicht, jedoch von einem Eigenjagdgebiet in Teile getrennt wird, deren Fläche jeweils unter 115 ha beträgt, hat die Bezwirksverwaltungsbehörde bei der Jagdgebietsfeststellung wie folgt vorzugehen:
  • Teile des genossenschaftlichen Jagdgebiets bis zu einer Größe von 20 ha sind von Amts wegen als Anschluss an das angrenzende Eigenjagdgebiet festzustellen;
  • Teile des genossenschaftlichen Jagdgebiets mit einer Größe von 20 bis 115 ha können von der oder dem angrenzenden Eigenjagdberechtigten als Jagdanschluss beantragt werden und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde als solche festzustellen, wenn eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Flächen gewährleistet ist. Ansonsten hat der Anschluss zu unterbleiben. Die jeweils betroffenen Eigenjagdberechtigten sind dann verpflichtet, der dort zur Ausübung der Jagd berechtigten Person den Zutritt bzw. die Zufahrt zum abgetrennten Jagdgebietsteil zu gestatten.
Waldrand.jpg © Landwirtschaftskammer Ö
Das Oö. Jagdgesetz unterscheidet zwischen Jagdanschlüssen und Jagdeinschlüssen. © Landwirtschaftskammer Ö
Grenzen an genossenschaftliche Jagdgebiete oder an deren Teile zwei oder mehrere Eigenjagdgebiete an oder wird ein genossenschaftliches Jagdgebiet durch zwei oder mehrere Eigenjagdgebiete in Teile getrennt,
  • ist die Zuteilung im Zuge der Jagdgebietsfeststellung durch die Bezirksverwaltungsbehörde nach jagdfachlichen Gesichtspunkten vorzunehmen,
  • ist, wenn mehrere Eigenjagdberechtigte einen entsprechenden Antrag stellen, durch diese vor Antragstellung das Einvernehmen herzustellen und bei der Bezirksverwaltungsbehörde ein gemeinsamer Antrag samt Vorschlag über die Aufteilung einzubringen. Wird kein gemeinsamer Antrag eingebracht oder ist mit der beantragten Aufteilung eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Flächen nicht möglich, hat die Bezirksverwaltungsbehörde im Zuge der Jagdgebietsfeststellung über die zweckmäßige Aufteilung nach jagdfachlichen Gesichtspunkten zu entscheiden und die Jagdanschlüsse entsprechend festzustellen, bzw
  • ist, wenn nur eine oder einer der angrenzenden Eigenjagdberechtigten einen Antrag stellt, der Anschluss wie beantragt festzustellen, wenn eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Flächen gewährleistet ist; ist dies nicht der Fall, hat der Anschluss zu unterbleiben. Die jeweils betroffenen Eigenjagdberechtigten sind dann verpflichtet, der dort zur Ausübung der Jagd berechtigten Person den Zutritt bzw. die Zufahrt zum abgetrennten Jagdgebietsteil zu gestatten.
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