Oö. Jagdrecht - Tiergärten
Die Errichtung eines Tiergartens bedarf der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Ist der Bewilligungswerber nicht selbst Eigentümer der betreffenden Grundfläche, so hat er dessen Zustimmung nachzuweisen. Der Antrag hat neben einer Beschreibung des Vorhabens das Ausmaß des Tiergartens sowie einen Lageplan zu enthalten.
Die Bewilligung für einen Tiergarten ist zu erteilen, wenn
- die Fläche mindestens 10 Hektar umfasst,
- ein öffentliches Interesse an der Schaustellung von Wild insbesondere im Hinblick auf den Fremdenverkehr, die Wissensvermittlung oder die Erholung besteht und er für die Allgemeinheit zugänglich ist,
- ein den gehaltenen Wildarten angepasstes Biotop vorhanden ist,
- er über Einrichtungen zur Vermittlung von Wissen über die gehaltenen Wildarten (Schautafeln, Beschreibung der Lebensgewohnheiten, des Vorkommens u. dgl.) verfügt und
- das Auswechseln des Wildes in die freie Wildbahn und ein Einwechseln von Schalenwild wirksam verhindert werden,
- im Fall der Waldinanspruchnahme die Erhaltung des Waldes nicht gefährdet werden;
- die freie Begehbarkeit von Wanderwegen, Steigen u. dgl. sowie im Fall der Waldinanspruchnahme die Erholungswirkung des Waldes nicht unzumutbar eingeschränkt werden, sowie
- das Auswechseln des Wildes in die freie Wildbahn und ein Einwechseln von Schalenwild wirksam verhindert wird,
- im Fall der Waldinanspruchnahme die Erhaltung des Waldes nicht gefährdet wird und
- die freie Begehbarkeit von Wanderwegen, Steigen u. dgl. sowie im Fall der Waldinanspruchnahme die Erholungswirkung des Waldes nicht unzumutbar eingeschränkt werden.
Ist die Fläche, auf der der Tiergarten errichtet werden soll, kleiner als 10 Hektar, so kann die Bewilligung erteilt werden, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Schaustellung von Wild insbesondere im Hinblick auf den Fremdenverkehr, die Wissensvermittlung oder die Erholung besteht und er für die Allgemeinheit zugänglich ist und die Interessen der Jagd nicht maßgeblich beeinträchtigt werden.