Oö. Jagdrecht - Jagdanschlüsse und Jagdeinschlüsse
Jagdanschluss
Erreicht ein genossenschaftliches Jagdgebiet nicht das Ausmaß von 115 Hektar und ist eine Vereinigung von genossenschaftlichen Jagdgebieten nicht möglich, so ist es von der Bezirksverwaltungsbehörde anlässlich der Feststellung als Jagdanschluss festzustellen.
Zerfällt ein genossenschaftliches Jagdgebiet durch eingeschobene Teile von Eigenjagdgebieten in zwei oder mehrere getrennte Teile, von denen keiner die Größe von 115 Hektar erreicht, so ist jeder Teil für sich als Jagdanschluss festzustellen.
Zerfällt ein genossenschaftliches Jagdgebiet durch eingeschobene Teile von Eigenjagdgebieten in zwei oder mehrere getrennte Teile, von denen keiner die Größe von 115 Hektar erreicht, so ist jeder Teil für sich als Jagdanschluss festzustellen.

Jagdeinschluss
Ist ein genossenschaftliches Jagdgebiet größer als 115 Hektar und wird ein Teil davon, der kleiner als 115 Hektar ist, von einem Eigenjagdgebiet dem Umfang nach so umschlossen, dass die umschließenden Teile eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestalt und insbesondere die notwendige Breite haben, so ist dieser Teil auf Antrag des Grundeigentümers, der die Feststellung seiner Eigentumsflächen als Eigenjagd begehrt, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Jagdeinschluss festzustellen.
Das gleiche gilt, wenn von einem genossenschaftlichen Jagdgebiet, das größer als 115 Hektar ist, ein Teil, der kleiner als 115 Hektar ist, von einem Jagdgebiet oder mehreren Eigenjagdgebieten von dem übrigen genossenschaftlichen Jagdgebiet derart abgetrennt wird, dass man auf das Trennstück nur über fremdes Jagdgebiet gelangen kann. Auch in diesem Fall ist dieser Teil auf Antrag des Grundeigentümers, der die Feststellung seiner Grundflächen als Eigenjagdgebiet begehrt, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Jagdeinschluss festzustellen.
Das gleiche gilt, wenn von einem genossenschaftlichen Jagdgebiet, das größer als 115 Hektar ist, ein Teil, der kleiner als 115 Hektar ist, von einem Jagdgebiet oder mehreren Eigenjagdgebieten von dem übrigen genossenschaftlichen Jagdgebiet derart abgetrennt wird, dass man auf das Trennstück nur über fremdes Jagdgebiet gelangen kann. Auch in diesem Fall ist dieser Teil auf Antrag des Grundeigentümers, der die Feststellung seiner Grundflächen als Eigenjagdgebiet begehrt, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Jagdeinschluss festzustellen.
Verwertung des Jagdrechtes in Jagdanschlüssen und Jagdeinschlüssen
Das Jagdrecht in Gebieten, die als Jagdanschlüsse oder als Jagdeinschlüsse festgestellt wurden, ist an den Eigentümer des angrenzenden Eigenjagdgebietes zu verpachten. Kommen mehrere Berechtigte in Betracht, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach jagdwirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bestimmen, welchem der angrenzenden Eigenjagdgebiete der Jagdanschluss bzw. der Jagdeinschluss zuzuweisen ist.
Für die Verpachtung ist ein angemessenes Pachtentgelt zu entrichten. Angemessen ist jenes Pachtentgelt, das dem Pachtentgelt entspricht, wie es im Durchschnitt für in der Nähe gelegene genossenschaftliche Jagdgebiete entrichtet wird. Wenn der Eigentümer des Eigenjagdgebietes, dem der Jagdanschluss bzw. der Jagdeinschluss zugewiesen wird, das Jagdrecht verpachtet und dabei ein das angemessene Pachtentgelt übersteigendes höheres Pachtentgelt erzielt, so ist das höhere Pachtentgelt zu entrichten. Mangels eines Übereinkommens der Beteiligten ist die Höhe des Pachtentgelts durch die Bezirksverwaltungsbehörde festzusetzen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor ihrer Entscheidung die Stellungnahme des Bezirksjagdbeirates einzuholen.
Für die Verpachtung ist ein angemessenes Pachtentgelt zu entrichten. Angemessen ist jenes Pachtentgelt, das dem Pachtentgelt entspricht, wie es im Durchschnitt für in der Nähe gelegene genossenschaftliche Jagdgebiete entrichtet wird. Wenn der Eigentümer des Eigenjagdgebietes, dem der Jagdanschluss bzw. der Jagdeinschluss zugewiesen wird, das Jagdrecht verpachtet und dabei ein das angemessene Pachtentgelt übersteigendes höheres Pachtentgelt erzielt, so ist das höhere Pachtentgelt zu entrichten. Mangels eines Übereinkommens der Beteiligten ist die Höhe des Pachtentgelts durch die Bezirksverwaltungsbehörde festzusetzen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor ihrer Entscheidung die Stellungnahme des Bezirksjagdbeirates einzuholen.
Antrag auf gerichtliche Entscheidung
Eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht bezüglich des von der Bezirksverwaltungsbehörde festgesetzten Pachtentgelts ist unzulässig. Diesbezüglich steht es jeder der Parteien frei, binnen vier Wochen nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung im Verfahren außer Streitsachen zu beantragen. Zuständig ist jenes Landesgericht, in dessen Sprengel der Jagdanschluss bzw. Jagdeinschluss gelegen ist.
Mit der Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Höhe des Pachtentgelts außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur mit Zustimmung des Gegners zurückgezogen werden. Wird der Antrag zurückgezogen, so gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen das ursprünglich von der Bezirksverwaltungsbehörde festgesetzte Pachtentgelt als vereinbart.
Mit der Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Höhe des Pachtentgelts außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur mit Zustimmung des Gegners zurückgezogen werden. Wird der Antrag zurückgezogen, so gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen das ursprünglich von der Bezirksverwaltungsbehörde festgesetzte Pachtentgelt als vereinbart.