Oö. Jagdrecht - Geltendmachung des Anspruches auf Jagd- und Wildschadenersatz
Andere Ansprüche auf Ersatz eines Jagd- und/oder Wildschadens sind unverzüglich, jedoch spätestens drei Wochen nach Bekanntwerden des Schadens bei sonstigem Verlust des Anspruchs bei der oder dem Jagdausübungsberechtigten bzw. bei der von dieser oder diesem bevollmächtigten Person geltend zu machen. Kann innerhalb der dreiwöchigen Frist nachweislich keine dieser Personen erreicht werden, ist der Schaden zur Wahrung der Rechte binnen einer Woche bei der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister jener Gemeinde zu melden, in deren bzw. dessen Gebiet der Schaden eingetreten ist.