Infrastrukturprojekte (Leitungen): Rahmenübereinkommen sichern Standards
Der Ausbau von Infrastruktur benötigt Grund und Boden. Bei großen öffentlichen Leitungsprojekten werden - wenn möglich - zwischen der Interessenvertretung und Projektwerbenden sogenannte "Rahmenübereinkommen" erarbeitet. Ein Beispiel ist der nächste Bauabschnitt der Gasleitung im oberen Mühlviertel.
Ziel dieser Vereinbarungen ist es, für betroffene Grundeigentümer:innen statt einseitiger Vertragsangebote faire und transparente Bedingungen zu schaffen und ihre Position gegenüber rein behördlichen bzw. gerichtlichen Verfahren zu stärken.
Kernpunkte sind möglichst schonende Inanspruchnahmen, ordnungsgemäße Wiederherstellung und zusätzliche Absicherungen für Grundeigentümer - auch in der Betriebsphase.
Ziel dieser Vereinbarungen ist es, für betroffene Grundeigentümer:innen statt einseitiger Vertragsangebote faire und transparente Bedingungen zu schaffen und ihre Position gegenüber rein behördlichen bzw. gerichtlichen Verfahren zu stärken.
Kernpunkte sind möglichst schonende Inanspruchnahmen, ordnungsgemäße Wiederherstellung und zusätzliche Absicherungen für Grundeigentümer - auch in der Betriebsphase.
Die Landwirtschaftskammer Oberösterreich setzt sich dabei in Abstimmung mit den Ortsbauernschaften für eine Vielzahl von Grundeigentümer:innen für gute Bedingungen ein. Durch die Regelungen werden unter anderem wesentliche Fragen zu Rechten und Pflichten, zur Ausgestaltung der Vertragsverhältnisse sowie zu Entschädigungen festgelegt.
Auch bei Rahmenübereinkommen bleibt die Entscheidung über den Abschluss eines Einzelvertrages und die Berücksichtigung von Besonderheiten stets beim jeweiligen Grundeigentümer bzw. der -eigentümerin. Alternativ sind Rechte individuell in Verfahren zur Genehmigung sowie der Rechtseinräumung zu wahren. Dabei können unterschiedliche Überlegungen eine Rolle spielen, etwa die Einschätzung der Unabwendbarkeit des Projektes, die Bedingungen der Rechtseinräumung, die Höhe der angebotenen Entschädigung oder die erheblichen Verfahrensrisiken. Auch individuelle Interessen und betriebliche Gegebenheiten können maßgeblich sein.
Die Unternehmen müssen gütliche Einigungen versuchen und ein abschließendes Angebot legen. Bei behördlichen Verfahren ist auf Fristen zu achten.
Auch bei Rahmenübereinkommen bleibt die Entscheidung über den Abschluss eines Einzelvertrages und die Berücksichtigung von Besonderheiten stets beim jeweiligen Grundeigentümer bzw. der -eigentümerin. Alternativ sind Rechte individuell in Verfahren zur Genehmigung sowie der Rechtseinräumung zu wahren. Dabei können unterschiedliche Überlegungen eine Rolle spielen, etwa die Einschätzung der Unabwendbarkeit des Projektes, die Bedingungen der Rechtseinräumung, die Höhe der angebotenen Entschädigung oder die erheblichen Verfahrensrisiken. Auch individuelle Interessen und betriebliche Gegebenheiten können maßgeblich sein.
Die Unternehmen müssen gütliche Einigungen versuchen und ein abschließendes Angebot legen. Bei behördlichen Verfahren ist auf Fristen zu achten.