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24.10.2019 | von DI Paul Wagner, DI Franz Schillhuber, LK OÖ

Breitband für's weite Land

Der Glasfaserausbau ist im Gange. Telekommunikationsleitungen bestehen langfristig in den Grundstücken. Daher kommt es auf gute und ordentliche vertragliche Regelungen an.

Eine bessere Versorgung, insbesondere im ländlichen Raum, führt teils auch zu Leitungsverlegungen auf Grundstücken privater Eigentümer.
Wasser, Kanal, Digital - im öffentlichen Gut optimal © LK OÖ/Wagner
Wasser, Kanal, Digital - im öffentlichen Gut optimal © LK OÖ/Wagner

Im Vorfeld

Der dauerhafte Bestand sowie Praxisfälle mit
  • beschädigten Drainagen und Versorgungsleitungen der Grundeigentümer,
  • Bauschäden,
  • unzureichenden Angaben zur tatsächlichen Leitungslage
  • zu oberflächennaher Verlegung der Datenkabel,
  • zu tief hängenden Datenkabeln an Freileitungen,
  • hohen Reparaturkosten und Schadenersatzforderungen bei Schäden an Telekommunikationsleitungen, usw.
sprechen dafür, auch bei eigentlich unspektakulären Telekommunikationsleitungen die Dinge im Vorfeld gut zu klären und festzulegen.

LK-Erfahrungswerte

Die Beratungsanfragen zeigen, dass die zahlreichen in Oberösterreich tätigen Unternehmen (A1 Telekom, Magenta Telekom, Linz Net, Liwest, Energie AG Telekom, Fiber Service OÖ und noch viele andere) sehr unterschiedliche und mitunter eigenwillige Vorgehensweisen im Umgang mit den betroffenen Grundeigentümern an den Tag legen.

Vor-Ort-Kontaktaufnahme

Einige wenige Unternehmen senden nur einen Brief, mit dem das Leitungsrecht mit Planbeilage geltend gemacht wird. Dies ist das Mindesterfordernis nach dem Telekommunikationsgesetz (§ 5 und 6 TKG). Kommt keine Einigung zustande, könnte auch eine Entscheidung der Behörde beantragt werden. Die meisten Unternehmen informieren die Grundeigentümer aber persönlich über das beabsichtigte Vorhaben und versuchen dabei, eine geeignete Trasse zu erarbeiten.
Bei Verlegung am Grundstücksrand ist die Grundstücksgrenze relevant. © LK OÖ/Wagner
Bei Verlegung am Grundstücksrand ist die Grundstücksgrenze relevant. © LK OÖ/Wagner

Abgestimmte Trassenfindung

Primär sollte eine Verlegung im öffentlichen Gut erfolgen. Dabei sind die Grundstücksgrenzen einzuhalten.

Zentrale Vertragspunkte

Wollen Sie einer Verlegung über Ihr Grundstück zustimmen, so ist darauf zu achten, zumindest folgende Details zu klären und schriftlich zu regeln, wie
  • verträgliche Trassenführung auf Privatgrund (etwa entlang von Straßen oder Grundstücksgrenzen, außerhalb von Drainagegebieten oder Hofflächen)
  • Rücksichtnahme auf bestehende Einbauten, Anlagen, Grundgrenzen
  • Plan der exakten Verlegung als Beilage zum Vertrag
  • Beschreibung der Anlage (Anzahl der Rohre, Durchmesser, Leerrohre, ...)
  • Verlegetiefe / Mindestüberdeckung
    z.B. Acker und ackerfähiges Grünland mindestens 100 cm; Grünland oder Wegflächen mindestens 80 cm (Gründe u.a.: Tiefgrubber, Drainagepflug, Einbauten, Bodenanker und Pfähle für Spezialkulturen, im Grünland Einschlagen von Zaunpfosten für Weide oder Koppel, Bodenprobeentnahme, natürliche Bodenverlagerung vor allem bei Hanglage,…)
  • vertragliche Verpflichtung zur Umlegung auf Kosten des Unternehmens bei Behinderung des Grundeigentümers (nicht nur ein Verweis auf § 11 TKG)
  • eine Haftungsbeschränkung für den Grundeigentümer/Bewirtschafter (Ausschluss leichter Fahrlässigkeit des Grundeigentümers, Betragsgrenze für grobe Fahrlässigkeit, Ausschluss Drittschäden) wegen der Beschädigungsgefahr (z.B. Leitungsreparatur kostet mind. einige Tausend Euro)
  • Haftung des Unternehmens, Abgeltung von Flur- und Folgeschäden nach Richtwerten, Wiederherstellung
  • Rechte und Pflichten des Unternehmens (z.B. Bauarbeiten nur nach vorheriger Abstimmung, insbesondere wegen AMA-Meldungen)
  • Entschädigungen für Leitungen, Schächte, Verteilerkästen,…

Beispielverträge

Zwischen der Landwirtschaftskammer und mittlerweile drei Telekommunikationsunternehmen, konkret der Energie AG Telekom (Teil des Energie AG Konzerns), der KWG und der Fiber Service OÖ konnten Verträge erarbeitet werden. Diese können auch als Vorlage bei anderen Unternehmen dienen.

Entschädigung

Für die Verlegung einer Leitung ist eine der Wertminderung entsprechende Abgeltung zu leisten (§ 5 TKG). Mehrere Unternehmen bieten Beträge von etwa 5 Euro/lfm exkl. USt. an. Einzelne Grundeigentümer vereinbaren anstelle einer Entschädigung die kostenlose Errichtung der Glasfaser-Anschlüsse bis zum Wohnobjekt.

Anders ist es, wenn eine bestehende, rechtlich gesicherte Leitung vom gleichen Unternehmen auch für Telekommunikation genutzt wird (§ 7 TKG). Typischer Fall ist die Bestückung von 30-kV-Freileitungen mit einem Datenkabel. Hier ist ein Entschädigungssatz von 2,74 Euro/lfm (seit 1. August 2019; davor  2,57 Euro/lfm) Kabel exkl. USt. durch eine Verordnung festgelegt.

Schächte, Verteilerkästen, Flur- und Folgeschäden werden jeweils gesondert abgegolten. Bei verpachteten Flächen ist an die Einbeziehung und Information des betroffenen Bewirtschafters zu denken.
Ein günstig platzierter Schacht oder Verteilerkasten wird die Bewirtschaftung etwas weniger belasten. © LK OÖ/Wagner
Ein günstig platzierter Schacht oder Verteilerkasten wird die Bewirtschaftung etwas weniger belasten. © LK OÖ/Wagner

Infopaket

Auf Anfrage wird den Grundeigentümern ein kostenloses "Infopaket Telekommunikationsleitungen" per E-Mail übermittelt. Dieses kann durch Mitglieder der Landwirtschaftskammer OÖ bei den Bezirks-Dienststellen oder der Rechtsabteilung (rechtsabteilung@lk-ooe.at, 050/6902-1290) angefordert werden. Das Infopaket enthält Hinweise, eine Themenliste, Vertragstextierungen und auch die angeführten Vertragsvorlagen für Telekommunikation.

Weitere Fachinformation

  • Servitut – Was ist das?

  • Erwerb von Dienstbarkeiten

  • Für wen gelten Fahrtrechte?

  • Bittleihevertrag ermöglicht Wegbenützung

  • Das ersessene Fahrtrecht

  • Unzulässige Erweiterung von Servituten

  • Nicht jedes Hinweisschild schützt vor Ersitzung!

  • Ist eine Wegbegrenzung gerechtfertigt oder nicht?

  • Ist der Traktor zu breit oder der Weg zu schmal?

  • Nicht einverleibte Dienstbarkeit erlischt mit gutgläubigem Erwerb des belasteten Grundstücks

  • Baumtransport über fremden Grund - Zustimmung von Pächter und Eigentümer erforderlich

  • Behördliche Einräumung land- und forstwirtschaftlicher Bringungsrechte

  • Inanspruchnahme von fremdem Grund für Bauarbeiten

  • Wasserquelle auf Fremdgrund

  • Schneestangen und Schneeräumgut auf Privatgrund

  • Grundlagen des Nachbarrechts

  • Lärm durch Tiere

  • Duldung von Bienen

  • Überhangsrecht, Wurzeln über der Grundgrenze und Grenzbaum

  • Weidezäune und Privatwege

  • Bäume, Sträucher, Hecken und Zäune entlang von öffentlichen Straßen

  • Wasserableitung auf das Nachbargrundstück

  • Hecke an der Grundgrenze

  • Lärm, Staub und Geruch zur Erntezeit

  • Wie sicher ist eine Grundgrenze

  • Freilaufende Hühner im Nachbarrecht

  • OÖ. Jagdrecht - Jagdeinrichtungen

  • OÖ. Jagdrecht - Wildschadenverhütung

  • Oö. Jagdrecht - Haftung für Jagd- und Wildschäden

  • OÖ. Jagdrecht - Geltendmachung des Anspruches auf Jagd- und Wildschadenersatz

  • Oö. Jagdrecht - Feststellung der Jagdgebiete

  • Oö. Jagdrecht - Vereinigung und Zerlegung von genossenschaftlichen Jagdgebieten

  • Oö. Jagdrecht - Tiergärten

  • Oö. Jagdrecht - Jagdanschlüsse und Jagdeinschlüsse

  • Oö. Jagdrecht - Jagdgebiete

  • Verwaltungsvereinfachung im Grundverkehr

  • Lastenfreistellung bei Grundkauf

  • Wasser gerecht aufteilen

  • Mobilfunk-Standortverträge: Versuch nachteiliger Änderungen

  • Schneeräumung auf öffentlichen Straßen

  • Breitbandausbau: Anschluss oder Handkuss für Grundeigentümer

  • Das ABC des Grundbuchs - häufige Fragen auf einen Blick zusammengefasst

  • Häusliches Abwasser richtig lagern und entsorgen

  • Obstbäume neben der Straße

  • Eintrittsrecht Grundverkehr

  • Wie gut ist der Kataster?

  • Rechtliches über Hausbrunnen und Hausquellen

  • Glasfaserausbau - Sicherheit für Grundeigentümer

  • Wasser gerecht aufteilen

  • Wasserversorgung einzeln oder gemeinsam

  • Haftung des Wegehalters

  • Verkehrszeichen auf Privatgrund

  • Verträge für Handymasten

  • Breitband für's breite Land

  • Wissenschaftliche Erhebungen – braucht es die Zustimmung des Verfügungsberechtigten?

  • Wasserrechtsgesetz

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