Breitband für's weite Land
Eine bessere Versorgung, insbesondere im ländlichen Raum, führt teils auch zu Leitungsverlegungen auf Grundstücken privater Eigentümer.
Im Vorfeld
Der dauerhafte Bestand sowie Praxisfälle mit
- beschädigten Drainagen und Versorgungsleitungen der Grundeigentümer,
- Bauschäden,
- unzureichenden Angaben zur tatsächlichen Leitungslage
- zu oberflächennaher Verlegung der Datenkabel,
- zu tief hängenden Datenkabeln an Freileitungen,
- hohen Reparaturkosten und Schadenersatzforderungen bei Schäden an Telekommunikationsleitungen, usw.
Erfahrungen
Die Beratungsanfragen zeigen, dass die zahlreichen in Oberösterreich tätigen Unternehmen (A1 Telekom, Magenta Telekom, Linz Net, Liwest, Breitband OÖ - entstanden aus Energie AG Telekom und Fiberservice OÖ, Nöhmer Glasfaser, ÖGIG und noch viele andere) sehr unterschiedliche und mitunter eigenwillige Vorgehensweisen im Umgang mit den betroffenen Grundeigentümer:innen an den Tag legen.
Vor-Ort-Kontaktaufnahme
Einige wenige Unternehmen senden nur einen Brief, mit dem das Leitungsrecht mit Planbeilage geltend gemacht wird. Dies ist das Mindesterfordernis nach dem Telekommunikationsgesetz (§ 52 TKG). Kommt keine Einigung zustande, könnte auch eine Entscheidung der Behörde beantragt werden. Die meisten Unternehmen informieren die Grundeigentümer:innen aber persönlich über das beabsichtigte Vorhaben und versuchen dabei, eine geeignete Trasse zu erarbeiten.
Abgestimmte Trassenfindung
Primär sollte eine Verlegung im öffentlichen Gut erfolgen. Dabei sind die Grundstücksgrenzen einzuhalten.
Zentrale Vertragspunkte
Wollen Sie einer Verlegung über Ihr Grundstück zustimmen, so ist darauf zu achten, zumindest folgende Details zu klären und schriftlich zu regeln, wie
- verträgliche Trassenführung auf Privatgrund (etwa entlang von Straßen oder Grundstücksgrenzen, außerhalb von Drainagegebieten oder Hofflächen)
- Rücksichtnahme auf bestehende Einbauten, Anlagen, Grundgrenzen
- Plan der exakten Verlegung als Beilage zum Vertrag
- Beschreibung der Anlage (Anzahl der Rohre, Durchmesser, Leerrohre, ...)
- Verlegetiefe / Mindestüberdeckung
z.B. Acker und ackerfähiges Grünland mindestens 100 cm; Grünland oder Wegflächen mindestens 90 cm - siehe auch ÖNORM OVE EN 50174-3; (Gründe u.a.: Tiefgrubber, Drainagepflug, Einbauten, Bodenanker und Pfähle für Spezialkulturen, im Grünland, Einschlagen von Zaunpfosten für Weide oder Koppel, Bodenprobeentnahme, natürliche Bodenverlagerung vor allem bei Hanglage,…) - vertragliche Verpflichtung zur Umlegung auf Kosten des Unternehmens bei Behinderung des Grundeigentümers (nicht nur ein Verweis auf § 75 TKG)
- eine Haftungsbeschränkung für den Grundeigentümer/Bewirtschafter:in (Ausschluss leichter Fahrlässigkeit des Grundeigentümers, Betragsgrenze für grobe Fahrlässigkeit, Ausschluss Drittschäden) wegen der Beschädigungsgefahr (z.B. Leitungsreparatur kostet mind. einige Tausend Euro)
- Haftung des Unternehmens, Abgeltung von Flur- und Folgeschäden nach Richtwerten, Wiederherstellung
- Rechte und Pflichten des Unternehmens (z.B. Bauarbeiten nur nach vorheriger Abstimmung, insbesondere wegen AMA-Meldungen)
- Entschädigungen für Leitungen, Schächte, Verteilerkästen,…
Beispielverträge
Zwischen der Landwirtschaftskammer und einzelnen Telekommunikationsunternehmen konnten Verträge erarbeitet werden. Diese können auch als Vorlage bei anderen Unternehmen dienen.
Entschädigung
Für die Verlegung einer Leitung ist eine der Wertminderung entsprechende Abgeltung zu leisten (§ 52 und 55 TKG). Eine Wertminderungs-Richtsatzverordnung der Regulierungsbehörde will Anhaltspunkte je Gemeinde liefern. Mehrere Unternehmen bieten Beträge von etwa 5 Euro/lfm exkl. USt. an. Einzelne Grundeigentümer vereinbaren anstelle einer Entschädigung die kostenlose Errichtung der Glasfaser-Anschlüsse bis zum Wohnobjekt.
Anders ist es, wenn eine bestehende, rechtlich gesicherte Leitung vom gleichen Unternehmen auch für Telekommunikation genutzt wird (§ 57 TKG). Typischer Fall ist die Bestückung von 30-kV-Freileitungen mit einem Datenkabel. Hier ist ein Entschädigungssatz von 3,47 Euro/lfm Kabel (ab 1. August 2024; ab 2019 2,74 Euro/lfm; davor 2,57 Euro/lfm) Kabel exkl. USt. durch eine Verordnung festgelegt.
Schächte, Verteilerkästen, Flur- und Folgeschäden werden jeweils gesondert abgegolten. Bei verpachteten Flächen ist an die Einbeziehung und Information der betroffenen Bewirtschaftenden zu denken.
Anders ist es, wenn eine bestehende, rechtlich gesicherte Leitung vom gleichen Unternehmen auch für Telekommunikation genutzt wird (§ 57 TKG). Typischer Fall ist die Bestückung von 30-kV-Freileitungen mit einem Datenkabel. Hier ist ein Entschädigungssatz von 3,47 Euro/lfm Kabel (ab 1. August 2024; ab 2019 2,74 Euro/lfm; davor 2,57 Euro/lfm) Kabel exkl. USt. durch eine Verordnung festgelegt.
Schächte, Verteilerkästen, Flur- und Folgeschäden werden jeweils gesondert abgegolten. Bei verpachteten Flächen ist an die Einbeziehung und Information der betroffenen Bewirtschaftenden zu denken.
Infopaket
Auf Anfrage wird den Grundeigentümer:innen ein kostenloses "Infopaket Telekommunikationsleitungen" per E-Mail übermittelt. Dieses kann durch Mitglieder der Landwirtschaftskammer OÖ bei den Bezirks-Dienststellen oder der Rechtsabteilung (rechtsabteilung@lk-ooe.at) unter Angabe der Betriebsnummer/Adresse angefordert werden. Das Infopaket enthält Hinweise, eine Themenliste, Vertragstextierungen und auch die angeführten Vertragsvorlagen für Telekommunikation.