Oö. Jagdrecht - Schlichtungsverfahren
Kommt zwischen der oder dem Geschädigten und der oder dem Jagdausübungsberechtigten innerhalb von sieben Wochen ab Bekanntwerden des Schadens keine Einigung über den Ersatz des Jagd- und/oder Wildschadens zustande, kann jede Partei die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens unter Beiziehung einer amtlich bestellten Schlichterin bzw. eines amtlich bestellten Schlichters verlangen.
In Fällen, in denen die Beurteilung des Schadens hinsichtlich seines Umfangs und/oder seiner Verursachung gefährdet wäre, kann die oder der Geschädigte auch schon vor Ablauf der festgesetzten Frist die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens unter Beiziehung einer amtlich bestellten Schlichterin bzw. eines amtlich bestellten Schlichters verlangen.
In Fällen, in denen die Beurteilung des Schadens hinsichtlich seines Umfangs und/oder seiner Verursachung gefährdet wäre, kann die oder der Geschädigte auch schon vor Ablauf der festgesetzten Frist die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens unter Beiziehung einer amtlich bestellten Schlichterin bzw. eines amtlich bestellten Schlichters verlangen.
Liste bestellter Schlichterinnen und Schlichter
Die Landesregierung hat auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer Oberösterreich und des oö. Landesjagdverbands eine ausreichende Zahl von Schlichterinnen und Schlichtern für die Dauer von sechs Jahren mit Bescheid zu bestellen und anzugeloben. Auf der Internetseite des Landes Oberösterreich, der Landwirtschaftskammer Oberösterreich und des oö. Landesjagdverbands ist die Liste der bestellten Schlichterinnen und Schlichter zu veröffentlichen. Schlichterinnen und Schlichter, die ihre Aufgaben nicht oder nicht in der erforderlichen Weise erfüllen, sind von der Landesregierung ihrer Funktion mit Bescheid zu entheben und von der veröffentlichten Liste zu streichen.
Die Parteien haben sich auf eine Schlichterin bzw. einen Schlichter zu einigen, die bzw. der in der Liste angeführt ist. Kommt keine Einigung auf eine Person zustande, richtet sich die Zuständigkeit der Schlichterin bzw. des Schlichters nach den Bestimmungen der erlassenen Verordnung.
Verfahren und Kostenregelung
Die Schlichterin bzw. der Schlichter hat nach deren bzw. dessen Beiziehung auf einen Vergleich zwischen den Parteien hinzuwirken, der sich auch auf die Tragung der Kosten des Schlichtungsverfahrens erstrecken soll. Kommt ein Vergleich über den Ersatz des Jagd- und/oder Wildschaden im Schlichtungsverfahren nicht oder nicht bis längstens zehn Wochen ab dessen Einleitung zustande, kann der oder die Geschädigte die gerichtliche Entscheidung der Sache im Verfahren außer Streitsachen beantragen. In diesen Antrag hat die geschädigte Partei den begehrten Entschädigungsbetrag zu beziffern. Das Gericht hat die Partei mangels Bezifferung zur ziffernmäßigen Angabe des Begehrens binnen angemessener Frist aufzufordern und es gilt für die Kostenbestimmung die fristgerechte Bezifferung rückwirkend für das gesamte Verfahren. Nach fruchtlosem Verstreichen der Frist ist der Antrag zurückzuweisen. Zuständig ist jenes Landesgericht, in dessen Sprengel sich das Gebiet befindet, in dem der Jagd-und/oder Wildschaden eingetreten ist. Im gerichtlichen Verfahren ist das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz sinngemäß anzuwenden. Abweichend von § 44 Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz ist bei einem festgestellten Entschädigungsbetrag in Höhe von zumindest der Hälfte des begehrten Entschädigungsbetrages § 43 Abs. 2 ZPO, bei einem festgestellten Entschädigungsbetrag von weniger als der Hälfte der begehrten Entschädigung § 43 Abs. 1 ZPO bzw. § 41 Abs. 1 ZPO sinngemäß anzuwenden.
Kommt im Schlichtungsverfahren ein Vergleich über den Ersatz des Jagd- und/oder Wildschadens zustande, ist dieser schriftlich festzuhalten. Der Vergleich stellt einen Exekutionstitel dar. Der verglichenen Schadensbetrag ist binnen 4 Wochen ab Abschluss des Vergleichs zu bezahlen. Kommt ein Vergleich über die Tragung der Kosten des Schlichtungsverfahrens nicht zustande, sind die Kosten nach den Bestimmungen der erlassenen Verordnung zu tragen.
Nähere Vorschriften betreffend den Ablauf des Schlichtungsverfahrens, die Kostentragung, dass der Schlichterin bzw. dem Schlichter zustehende Entgelt sowie deren bzw. dessen Qualifikation, Ausbildung, Zuständigkeitsbereich und Funktionsperiode hat die Landesregierung durch Verordnung festzulegen.
Nähere Vorschriften betreffend den Ablauf des Schlichtungsverfahrens, die Kostentragung, dass der Schlichterin bzw. dem Schlichter zustehende Entgelt sowie deren bzw. dessen Qualifikation, Ausbildung, Zuständigkeitsbereich und Funktionsperiode hat die Landesregierung durch Verordnung festzulegen.