Weiterbildungen für ÖPUL-Maßnahmen nicht aufschieben
Eine Reihe von ÖPUL-Maßnahmen schreibt in den Förderverpflichtungen ein notwendiges Mindestausmaß an Weiterbildungsstunden vor. Die Absolvierung der ÖPUL-Weiterbildungen sollte in erster Linie von der betriebsführenden Person wahrgenommen werden. Aufgrund betrieblicher Erfordernisse können in Ausnahmefällen Weiterbildungsstunden aber auch von einer maßgeblich am Betrieb tätigen und in die Bewirtschaftung eingebundenen Person (z.B. Ehepartner, pensionierte Vorbewirtschafter, Hofnachfolger) erbracht werden. Diese maßgebliche Einbindung ist bei einer Vor-Ort-Kontrolle plausibel darzulegen.
Stundenausmaß und Fristen beachten
Folgende Übersicht zeigt je ÖPUL-Maßnahme bzw. je freiwilliger Option das jeweils notwendige Stundenausmaß sowie die Frist zur Absolvierung entsprechender Weiterbildungsveranstaltungen. Entscheidend ist, dass mit Ende des Weiterbildungszeitraums mindestens eine geschulte, maßgeblich in die Bewirtschaftung eingebundene Person am Betrieb tätig ist und die Mindestanzahl an Weiterbildungsstunden vorweisen kann. Entsprechende Kurse, die seit 1. Jänner 2022 besucht wurden, können angerechnet werden.
Als grundsätzliche Regel gilt, dass die Weiterbildung einer Person nur für einen Betrieb angerechnet werden kann. D.h. zwei Betriebe benötigen zwei Kurse von zwei verschiedenen Personen. Von diesem Grundsatz wird nur in wenigen Ausnahmefällen abgerückt, z.B. wenn es für zwei Betriebe nur eine einzige Person gibt, die den Kurs besuchen kann bzw. wenn es zwar eine weitere Person gibt, diese aber nicht maßgeblich am Betrieb tätig und nicht in die Bewirtschaftung eingebunden ist.
Beispiel
Betreibt eine Person einen Betrieb als natürliche Person und einen Betrieb als juristische Person (z.B. als GmbH) ohne weitere Gesellschafter, kann diese Person die Weiterbildung zeitgleich für beide Betriebe erfüllen. Im Falle einer Vor-Ort-Kontrolle muss in einem solchen Fall jedenfalls nachgewiesen werden, dass es keine andere Person gegeben hätte, die den Kurs als Bewirtschafter oder maßgeblich tätige und eingebundene Person hätte besuchen können.
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