Tierwohl - Weide
Bei "Tierwohl - Weide" handelt es sich um eine "einjährige Maßnahme", die sich automatisch um ein Jahr verlängert, wenn die Mindestteilnahmebedingungen eingehalten und die Maßnahme nicht abgemeldet wurde. Als Mindestteilnahmebedingung gilt ein im Weidezeitraum 1. April bis 31. Oktober gemeldeter und geweideter durchschnittlicher Tierbestand von zumindest 2 RGVE. Damit eine beantragte Tierkategorie gültig zustande kommt und im Folgejahr automatisch verlängert wird, braucht es mindestens 120 bzw. optional 150 Tage, an denen Tiere einer Kategorie im Weidezeitraum am Betrieb waren. Wird in einem Jahr eine Mindestteilnahmebedingung nicht erfüllt, erlischt die Verpflichtung entweder für die gesamte Maßnahme oder für die betroffene Kategorie.
Förderbedingungen
- Weidehaltung an mindestens 120 Tagen im Zeitraum von 1. April bis einschließlich 31. Oktober mit allen Tieren der jeweils beantragten Kategorie - optional zu beantragender Zuschlag für mindestens 150 Weidetage. Weidetage auf Almen und Gemeinschaftsweiden werden angerechnet.
- Der Grundfutterbedarf muss während der gesamten Weidedauer überwiegend über die Beweidung abgedeckt werden. Ein untergeordnetes "Zufüttern" im Stall oder auf der Weide ist daher nicht generell ausgeschlossen. Die Beweidung muss außerdem über einen wesentlichen Teil des Tages erfolgen, wobei auch eine Beweidung in der Nacht möglich ist.
- Für die Dauer der Weidehaltung muss für die Weidetiere eine Zugangsmöglichkeit zu einer Tränke und eine Unterstellmöglichkeit (oder Möglichkeit der raschen Verbringung in den Stall, wenn notwendig) bestehen.
- Über die Weidehaltung sind laufend Aufzeichnungen zu führen: Tierkategorie/-gruppe, Angaben zum Weideort (Feldstück am Heimbetrieb, Fremdweiden bzw. Almen), Beginn und Ende zusammenhängender Weidezeiträume je Weideort, tageweise tierbezogene Hinderungs- und Unterbrechungsgründe, wie z.B. Krankheit, Geburt, Witterungsextreme etc. sind zu dokumentieren. Eine Aufzeichnungsvorlage steht online unter www.ama.at zur Verfügung. Auch andere Aufzeichnungen werden anerkannt, sofern diese die notwendigen Angaben enthalten.
Infos zu vereinfachten Weideaufzeichnungen ab 2024 in Bezug auf den Weideort sowie bei Schafen und Ziegen im Zuge der Ablammung/Abkitzung sind im Artikel ÖPUL: Weideaufzeichnungen und Almmeldungen für Schafe/Ziegen vereinfacht nachzulesen.
Beantragung und Meldepflichten
Grundsätzlich muss mit allen Tieren der beantragten Kategorie teilgenommen werden. Ist die Mindestweidedauer von 120 bzw. 150 Tagen für einzelne oder mehrere Tiere oder die gesamte Tierkategorie nicht einhaltbar, so ist dies der AMA zu melden.
- Die prämienfähigen Rinder der beantragten Kategorien werden aus der Rinderdatenbank automatisch berechnet. Keine gesonderte Meldepflicht besteht bei Rindern, die auf Grund des Alters die 120 oder im Fall des beantragten Zuschlags die 150 Tage in der Kategorie nicht erfüllen können oder über die Rinderdatenbank abgemeldet werden müssen (z.B. wegen Schlachtung, Verkauf etc.). Diese Rinder werden anteilsmäßig (bezogen auf den Weidezeitraum 1. April bis einschließlich 31. Oktober) bei der Prämienberechnung berücksichtigt.
- Die prämienfähige Beantragung von weiblichen Schafen und Ziegen ab einem Jahr muss einzeltierbezogen erfolgen. Diese sind zum Stichtag 1. April in der Beilage "Tierwohl Weide/Stallhaltung" bis spätestens am 15. April 2024 zu beantragen. Die Beantragung erfordert Angaben zu Tierart (Schaf oder Ziege), Ohrmarke, Geschlecht (männlich oder weiblich) und Geburtsdatum. Sämtliche Tierzugänge und -abgänge von prämienfähigen Tieren am Betrieb sind in der Beilage "Tierwohl - Weide/Stallhaltung" unter "Tierwohl - Weide bei weiblichen Schafen bzw. Ziegen ab 1 Jahr" innerhalb von 7 Tagen zu melden.
Der vorübergehende Aufenthalt von Schafen/Ziegen auf Almflächen oder Gemeinschaftsweiden stellt ab 2024 keinen Abgang mehr dar, sofern die Verfügungsgewalt über die Tiere beim antragstellenden Heimbetrieb verbleibt und die Tiere bei Auftrieb auf Almen oder Gemeinschaftsweiden nur vorübergehend an den Alm-/Gemeinschaftsweidebetrieb zur Betreuung abgegeben werden. Die Doppelmeldenotwendigkeit entfällt dadurch, wodurch vom Heimbetrieb keine aktive Abmeldung beim Almauftrieb bzw. keine aktive Anmeldung beim Almabtrieb durchzuführen ist. Bei Verkauf, Verendung oder Schlachtung von beantragten Schafen und/oder Ziegen bleibt die Meldeverpflichtung beim Heimbetrieb, der den Abgang unmittelbar zu melden hat. - Die Beantragung der prämienfähigen Equiden ab einem halben Jahr muss unter Angabe der Tieranzahl in der Beilage "Tierwohl Weide/Stallhaltung" kategoriebezogen erfolgen. Prämienfähige Neuweltkamele ab einem Jahr sind unter Angabe der Tieranzahl in der Beilage "Tierwohl Weide/Stallhaltung" zu beantragen. Bei Nichterreichung der beantragten Weidetage ist eine entsprechende Korrektur der beantragten Anzahl durchzuführen.
Weitere Informationen sind im AMA-Merkblatt "Tierwohl-Weide" zu finden.