Aufzeichnungs- und Meldepflichten bei "Tierwohl - Weide"

Je Tierkategorie/-gruppe sind Angaben zum Weideort (Feldstück am Heimbetrieb, Fremdweiden bzw. Almen) und zu den Weidezeiträumen (Beginn/Ende zusammenhängender Weidezeiträume je Weideort) aufzuzeichnen. Ebenfalls erforderlich ist die Dokumentation von tageweisen Hinderungs- und Unterbrechungsgründen (z.B. Krankheit, Geburt, Witterungsextreme etc.) - diese sind tierbezogen (Ohrmarkennummer) zu erfassen. Tage, an denen aus Hinderungs- bzw. Unterbrechungsgründen nicht geweidet wird, zählen nicht zur Weidedauer.
Bei Schafen/Ziegen dürfen Weideunterbrechung aufgrund von Geburt ausnahmsweise mit der Anzahl der geburtsbedingt im Stall befindlichen Schafe/Ziegen je Weide-Gruppe aufgezeichnet werden. Wenn einzelne Tiere aufgrund der Ablammung beispielsweise zehn Tage im Stall bleiben, dann muss die Weidedauer für die gesamte Gruppe jedoch mindestens 130/160 Tage betragen.
Bei Schafen/Ziegen dürfen Weideunterbrechung aufgrund von Geburt ausnahmsweise mit der Anzahl der geburtsbedingt im Stall befindlichen Schafe/Ziegen je Weide-Gruppe aufgezeichnet werden. Wenn einzelne Tiere aufgrund der Ablammung beispielsweise zehn Tage im Stall bleiben, dann muss die Weidedauer für die gesamte Gruppe jedoch mindestens 130/160 Tage betragen.
Eine Aufzeichnungsvorlage der AMA steht online unter folgendem Link zur Verfügung: https://www.ama.at/getattachment/7adf2fbb-2f87-4555-8a60-ab726a446250/OEPUL2023_20_Tierwohl_Weide_Aufzeichnungsvorlage.pdf
Neben dieser Vorlage werden auch andere Dokumentationen akzeptiert, sofern diese die oben erwähnten Angaben enthalten.
Meldepflichten
Die Weideverpflichtung bezieht sich grundsätzlich auf alle Tiere der beantragten Tierkategorien eines Betriebes. Wenn die Mindestweidedauer von 120 bzw. 150 Tagen für einzelne Tiere oder die gesamte Tierkategorie nicht eingehalten werden kann, so ist dieser Umstand unmittelbar der AMA zu melden. Das heißt, die betroffenen Tiere sind bzw. die gesamte Tierkategorie ist im eAMA, in der entsprechenden Beilage, abzumelden. Für abgemeldete Tiere erfolgt keine Prämiengewährung, es wird aber auch keine Beanstandung ausgesprochen.
Keine gesonderte Meldepflicht besteht für Tiere, die aufgrund des Alters die 120 bzw. 150 Weidetage nicht erfüllen.
Keine gesonderte Meldepflicht besteht für Tiere, die aufgrund des Alters die 120 bzw. 150 Weidetage nicht erfüllen.
- Zugänge zum Betrieb und Abgänge von Rindern vom Betrieb sind in der Rinderdatenbank durchzuführen und werden anteilsmäßig und automatisch, bezogen auf den Weidezeitraum 1. April bis 31. Oktober, bei der Prämienberechnung berücksichtigt.
- Zugänge von weiblichen Schafen und Ziegen (Zukauf, Rückkehr nach Almabtrieb) sind innerhalb von sieben Tagen online mittels Korrektur auf www.eama.at durchzuführen. Ein Abgang (Verkauf, Verendung, Almauftrieb) von beantragten Schafen/Ziegen ist unmittelbar zu melden. Zugegangene und abgegangene Tiere werden anteilsmäßig, bezogen auf den Weidezeitraum, bei der Prämienberechnung berücksichtigt, auch wenn sie die 120 bzw. 150 Weidetage nicht erreichen.
Förderfähigkeit von Tieren
Förderfähig sind Tiere dann, wenn sie in der "Verfügungsgewalt" des Tierhalters stehen! Das heißt Tiere auf Zinsweiden, die weiterhin vom Tierhalter (Antragsteller) betreut werden, werden weiterhin anerkannt, auch wenn sie sich möglicherweise auf Flächen in der Verfügungsgewalt anderer Antragsteller befinden. Bei Weidegang auf anderen Betrieben mit Verlust der Verfügungsgewalt über die Tiere, sind diese als Abgang zu melden.
Weiterführende Informationen zur Maßnahme "Tierwohl - Weide" sind im lk-online unter https://ooe.lko.at/20-tierwohl-weide-%C3%B6pul-2023+2400+3587373 sowie im AMA-Merkblatt "Tierwohl - Weide" unter https://www.ama.at/getattachment/c265b2f2-45ea-43f4-9699-9537a5101904/O6_20_Tierwohl-Weide_2023_04.pdf zu finden.
Infos zur richtigen Meldung von Schafen und Ziegen rund um den Almauftrieb können in folgendem Artikel nachgelesen werden: https://ooe.lko.at/almauftrieb-schafe-und-ziegen-richtig-melden+2400+3840622