Landschaftselemente
GLÖZ 8 und der Erhalt von Landschaftselementen
GLÖZ ist die Abkürzung für "Guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand" und ist Teil der Konditionalität in der GAP ab 2023. Flächige LSE (Hecken, Feldgehölze, Raine etc. - ohne Mehrnutzenhecken) gelten seither als GLÖZ-LSE und sind zu erhalten. Eine Entfernung oder Verringerung der GLÖZ-LSE-Fläche ist ohne vorherige schriftliche Genehmigung durch die Naturschutzbehörde nicht erlaubt.
GLÖZ-LSE sind im Mehrfachantrag verpflichtend zu beantragen, sofern die Verfügungsgewalt gegeben ist - andernfalls liegt "Unterdeklaration" vor. Direktzahlungen werden für GLÖZ-LSE gewährt, sofern sich diese auf förderfähigen Schlagnutzungsarten befinden, daran unmittelbar angrenzen, oder in einem Abstand von höchstens 5 m zu dieser Fläche liegen. Im AMA-Merkblatt "Mehrfachantrag 2024" sind alle LSE-Typen sowie die Abstandsauflagen zwischen LSE genau beschrieben. Für jeden LSE-Typ sind Größenkriterien hinsichtlich Flächenausmaß, Länge und Breite definiert - ein Überblick dazu in folgender Tabelle.
GLÖZ-LSE sind im Mehrfachantrag verpflichtend zu beantragen, sofern die Verfügungsgewalt gegeben ist - andernfalls liegt "Unterdeklaration" vor. Direktzahlungen werden für GLÖZ-LSE gewährt, sofern sich diese auf förderfähigen Schlagnutzungsarten befinden, daran unmittelbar angrenzen, oder in einem Abstand von höchstens 5 m zu dieser Fläche liegen. Im AMA-Merkblatt "Mehrfachantrag 2024" sind alle LSE-Typen sowie die Abstandsauflagen zwischen LSE genau beschrieben. Für jeden LSE-Typ sind Größenkriterien hinsichtlich Flächenausmaß, Länge und Breite definiert - ein Überblick dazu in folgender Tabelle.
LSE mit einer Breite von weniger als 2 m im Durchschnitt werden nicht als flächige LSE erfasst, sondern gelten als traditionelle Charakteristika und zählen als Teil der angrenzenden Schlagnutzung und können entsprechend mitbeantragt werden.
Anrechenbarkeit von GLÖZ-LSE
GLÖZ-LSE können für die "GLÖZ 8"-Bracheverpflichtung (4% der Ackerfläche) für Betriebe ab 10 ha Ackerfläche angerechnet werden, sofern das LSE mit mindestens 25% des Umfangs direkt an ein Ackerfeldstück angrenzt.
Im Rahmen der ÖPUL-Maßnahmen UBB und BIO können dem Feldstück zugeordnete GLÖZ-LSE für die feldstücksbezogene Anlageverpflichtung von Biodiversitätsflächen angerechnet werden. Diese GLÖZ-LSE-Flächen zählen jedoch nicht für die Erreichung der "7%"-Grenze für Biodiversitätsflächen.
Das "Schnittverbot" von Hecken und Bäumen während der Nist- und Brutzeit (Zeitraum zwischen 20. Februar und 31. August) gilt nicht nur für GLÖZ-LSE, sondern grundsätzlich für alle Hecken und Bäume, die sich in der Verfügungsgewalt des Bewirtschafters befinden. Pflegeschnitte bei Obstbäumen sind von diesem Schnittverbot jedoch nicht umfasst.
Im Rahmen der ÖPUL-Maßnahmen UBB und BIO können dem Feldstück zugeordnete GLÖZ-LSE für die feldstücksbezogene Anlageverpflichtung von Biodiversitätsflächen angerechnet werden. Diese GLÖZ-LSE-Flächen zählen jedoch nicht für die Erreichung der "7%"-Grenze für Biodiversitätsflächen.
Das "Schnittverbot" von Hecken und Bäumen während der Nist- und Brutzeit (Zeitraum zwischen 20. Februar und 31. August) gilt nicht nur für GLÖZ-LSE, sondern grundsätzlich für alle Hecken und Bäume, die sich in der Verfügungsgewalt des Bewirtschafters befinden. Pflegeschnitte bei Obstbäumen sind von diesem Schnittverbot jedoch nicht umfasst.
Punktförmige LSE im ÖPUL
Bäume, Büsche sowie Baum-/Buschgruppen mit einem Kronendurchmesser von mindestens 2 m, einer Maximalgröße von 100 m2 und einem Abstand zueinander von zumindest 5 m, die sich auf oder maximal 5 m neben landwirtschaftlich genutzten Flächen (ohne Almen und Hutweiden) befinden, gelten als punktförmige LSE. Um im ÖPUL 2023 förderfähig zu sein, muss zusätzlich die Verfügungsgewalt gegeben sein.
Die Erhaltungsverpflichtung für punktförmige LSE ist im ÖPUL 2023 auf die Maßnahmen UBB oder BIO und nur mehr auf das jeweilige Antragsjahr beschränkt. Hinsichtlich Förderhöhe besteht ab 2024 folgender Unterschied: 8,6 Euro je Baum bzw. 13 Euro je Streuobstbaum (Code "SO") für max. 80 Bäume je Hektar am Feldstück.
Als förderfähige Streuobstbäume gelten ausschließlich stark wüchsige und großkronige Hoch- oder Halbstammbäume der Obstarten Apfel, Birne, Elsbeere, Kirsche, Marille, Pflaume, Ringlotte, Weichsel und Zwetschke sowie Eberesche, Kornelkirsche, Kriecherl und Quitte. Die Bäume können einzeln, in Gruppen oder Reihen stehen und gleichmäßig oder ungleichmäßig auf der Fläche verteilt sein. Dauerhafte Stützgerüste, die mehrere Bäume umspannen, sind nicht zulässig.
Die Erhaltungsverpflichtung für punktförmige LSE ist im ÖPUL 2023 auf die Maßnahmen UBB oder BIO und nur mehr auf das jeweilige Antragsjahr beschränkt. Hinsichtlich Förderhöhe besteht ab 2024 folgender Unterschied: 8,6 Euro je Baum bzw. 13 Euro je Streuobstbaum (Code "SO") für max. 80 Bäume je Hektar am Feldstück.
Als förderfähige Streuobstbäume gelten ausschließlich stark wüchsige und großkronige Hoch- oder Halbstammbäume der Obstarten Apfel, Birne, Elsbeere, Kirsche, Marille, Pflaume, Ringlotte, Weichsel und Zwetschke sowie Eberesche, Kornelkirsche, Kriecherl und Quitte. Die Bäume können einzeln, in Gruppen oder Reihen stehen und gleichmäßig oder ungleichmäßig auf der Fläche verteilt sein. Dauerhafte Stützgerüste, die mehrere Bäume umspannen, sind nicht zulässig.
Mehrnutzenhecken im ÖPUL
Mehrnutzenhecken sind direkt an Ackerflächen angrenzende, ab dem Jahr 2023 jeweils bis 15. Mai neu angelegte Hecken - ein "Konzept" der zuständigen Naturschutzbehörde ist erforderlich. Eine durchschnittliche Breite von mindestens 5 m bis maximal 20 m ist Voraussetzung. Der krautige Bereich muss dauerhaft begrünt sein und muss zumindest 20% umfassen - eine Nutzung des krautigen Bereichs ist nicht zulässig.
Mehrnutzenhecken sind als Acker-Biodiversitätsflächen anrechenbar, wenn hinsichtlich des krautigen Bereichs die Pflegeauflagen für Biodiversitätsflächen eingehalten werden. Mit Ausnahme der Mehrnutzenhecken, sind flächige LSE im Rahmen des ÖPUL 2023 nicht förderfähig.
Mehrnutzenhecken sind als Acker-Biodiversitätsflächen anrechenbar, wenn hinsichtlich des krautigen Bereichs die Pflegeauflagen für Biodiversitätsflächen eingehalten werden. Mit Ausnahme der Mehrnutzenhecken, sind flächige LSE im Rahmen des ÖPUL 2023 nicht förderfähig.