Biodiversitätsflächen im Grünland
Die Verpflichtung zur Anlage/Bewirtschaftung von 7 % DIV-Flächen besteht ab 2 ha gemähter Grünlandfläche bzw. ab 2 ha Ackerfläche. Betriebe bis 10 ha Ackerfläche können diese Verpflichtung auch mittels Anlage/Bewirtschaftung von zusätzlichen DIV-Flächen am Grünland erfüllen.
Auf Feldstücken mit mehr als 5 ha gemähten Flächen (ohne Bergmähder) sind feldstücksbezogen mindestens 0,15 ha DIV-Flächen notwendig. Dies gilt für Betriebe ab 10 ha gemähter Grünlandfläche. Dem Feldstück zugeordnete GLÖZ-Landschaftselemente können für die feldstücksbezogene Anlagenverpflichtung angerechnet werden.
Auf Feldstücken mit mehr als 5 ha gemähten Flächen (ohne Bergmähder) sind feldstücksbezogen mindestens 0,15 ha DIV-Flächen notwendig. Dies gilt für Betriebe ab 10 ha gemähter Grünlandfläche. Dem Feldstück zugeordnete GLÖZ-Landschaftselemente können für die feldstücksbezogene Anlagenverpflichtung angerechnet werden.
Vier verschiedene DIV-Varianten am Grünland
Je nach betrieblicher Situation und Flächenausstattung wird man entscheiden, welche Variante(n) am besten zum Betrieb passt bzw. passen. Varianten als auch Flächen können jährlich wechseln (Sonderfall bei Variante DIVAGF). Bei den unten angeführten Zeitpunkten und Zeiträumen handelt es sich um monitoringfähige Sachverhalte, eine frühzeitige Nutzung sollte daher tunlichst vermieden werden. Im Folgenden werden die verschiedenen Varianten kurz beschrieben:
- Schnittzeitpunktverzögerung (Code DIVSZ), d.h. die erste Nutzung erfolgt frühestens mit der zweiten Nutzung vergleichbarer gemähter Schläge, aber niemals vor dem 15. Juni. Eine Nutzung ab dem 15. Juli ist jedenfalls möglich. Es gibt keine Beschränkung der Anzahl der Nutzungen. Der frühestmögliche Termin (15. Juni) als auch der jedenfalls mögliche Termin (15. Juli) kann aufgrund der Phänologie unter Umständen um bis zu 10 Kalendertage vorverlegt werden. Informationen dazu sind vorab unter www.mahdzeitpunkt.at verfügbar und selbstständig einzuholen. Vor der ersten Nutzung (Mahd oder Weide) darf nicht gedüngt werden. Das Häckseln der DIVSZ-Fläche ist frühestens nach der ersten Nutzung erlaubt.
Einmähdige DIVSZ-Wiesen dürfen jedenfalls ab dem 15. Juni gemäht werden. Ein vergleichbarer Schlag mit bereits zweiter Mahd ist dafür nicht notwendig. Aber Achtung, werden solche Flächen zusätzlich gemulcht/gehäckselt, gelten sie im Rahmen von DIVSZ nicht mehr als einmähdig. - Nutzungsfreier Zeitraum (DIVNFZ) bedeutet, dass nach der ersten Nutzung mindestens neun Wochen lang keine Nutzung und auch kein Befahren der Fläche erlaubt ist (Überqueren ist zulässig). Der nutzungsfreie Zeitraum beginnt im Fall einer Mahd nach der letzten Überfahrt mit dem Ladewagen oder nach dem Ballenabtransport. Ist die erste Nutzung eine Beweidung, beginnt der nutzungsfreie Zeitraum unmittelbar im Anschluss an eine gegebenenfalls durchgeführte Weidepflege (Mähen oder Mulchen) nach dem letzten Weidegang. Die Zeitpunkte der ersten und der zweiten Nutzung sind zu dokumentieren.
- Belassen von Altgrasflächen (DIVAGF) heißt, dass die letzte Nutzung spätestens am 15. August erfolgt und das „Altgras“ über den Winter stehen bleibt. Im Folgejahr sind Altgras-DIV-Flächen mit dem Code DIVSZ zu beantragen und entsprechend zu bewirtschaften. Sowohl das Befahren (Überqueren erlaubt) als auch eine Düngung der Fläche ist ab der letzten Nutzung bis zur ersten Nutzung im Folgejahr nicht erlaubt.
- Die Teilnahme an der Variante DIVRS (Neueinsaat mit regionaler Saatgutmischung) ist auf Grünlandflächen mit einer durchschnittlichen Grünlandzahl von mindestens 30 und einer Hangneigung unter 18 % möglich. Zur Anlage der DIVRS-Fläche sind mindestens 30 Pflanzenarten aus 7 Familien gemäß Artenliste erforderlich. Die Neuanlage muss bis spätestens 15. Mai mit einer Saatstärke von mindestens 20 kg/ha erfolgen, wobei der Anteil der einzelnen Art in der Saatgutmischung 5 Gewichtsprozent nicht überschreiten darf. Für alle Mischungspartner muss die regionale Herkunft nachgewiesen werden. Saatgutmenge, Zusammensetzung und Zertifizierung des Ökotypensaatguts sind durch Saatgutetiketten und Rechnungen zu dokumentieren. Es sind maximal zwei Nutzungen pro Jahr erlaubt, wobei die erste Nutzung frühestens am 15. Juli erfolgen darf (ausgenommen Reinigungsschnitt im ersten Jahr der Beantragung). Es muss mindestens einmal pro Jahr eine Mahd erfolgen und das Mähgut ist von der Fläche abzutransportieren. Häckseln ist nicht zulässig. Auf eine Düngung muss mit Ausnahme von Festmist bzw. Festmistkompost verzichtet werden.
Anrechenbare Flächen
Grünlandflächen aus den Maßnahmen „Naturschutz“ und „Natura 2000 und andere Schutzgebiete – Landwirtschaft“ mit Schnittzeitpunktauflage gemäß Projektbestätigung. Dabei handelt es sich bei „Naturschutz“ um Flächen mit dem Auflagenkürzel GA09 bis GA11, GL01 bis GL 25, GL36, GL37, GN03 oder NM05 bzw. bei „Natura 2000 und andere Schutzgebiete – Landwirtschaft" um die Auflagenkürzel N2GL02 bis N2GL05 sowie N2GL36 und N2GL37 gemäß Projektbestätigung.
Grünlandflächen der Maßnahme „Ergebnisorientierte Bewirtschaftung“ sind ebenfalls anrechenbar, sofern diese einem bestimmten Lebensraumtyp lt. Projektbestätigung zugeordnet sind. Je Lebensraumtyp sind zudem nur bestimmte Schlagnutzungsarten (ein- oder zweimähdig) anrechenbar.
Wichtig: Die anrechenbaren Biodiversitätsflächen sind immer nach den Vorgaben der Projektbestätigung zu bewirtschaften.
Grünlandflächen der Maßnahme „Ergebnisorientierte Bewirtschaftung“ sind ebenfalls anrechenbar, sofern diese einem bestimmten Lebensraumtyp lt. Projektbestätigung zugeordnet sind. Je Lebensraumtyp sind zudem nur bestimmte Schlagnutzungsarten (ein- oder zweimähdig) anrechenbar.
Wichtig: Die anrechenbaren Biodiversitätsflächen sind immer nach den Vorgaben der Projektbestätigung zu bewirtschaften.
Weitere Informationen sind auf der Homepage der AMA in den relevanten „ÖPUL 2023“-Merkblättern "Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung" und „Biologische Wirtschaftsweise“ zu finden.