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8 Erosionsschutz Acker ÖPUL 2023

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05.08.2024 | von LKÖ gemäß GAP-Strategieplan - Gültigkeit: gesamtes Bundesgebiet

Nicht nur der Anbau mittels Mulch- und Direktsaat wird im ÖPUL gefördert, auch "neue" erosionsmindernde Maßnahmen wie Querdämme in Erdäpfeln oder das Begrünungen von Abflusswegen sollen mit der Maßnahme "Erosionsschutz Acker" unterstützt werden.

Hinweis: Die mit fetter Schrift hervorgehobenen Bereiche sind Teil der 2. Änderung des GAP-Strategieplans und werden vorbehaltlich der noch zu erfolgenden Novelle der GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung sowie der ÖPUL Sonderrichtlinie mit Antragsjahr 2025 gültig. Für das Antragsjahr 2024 gelten noch die bestehenden Bestimmungen.
 
Erosionsschutz Acker © Haris Gunawan/stock.adobe.com
© Haris Gunawan/stock.adobe.com

Ziele dieser Maßnahme

  • Optimierung landwirtschaftlicher Kohlenstoffspeicher
  • Erhöhung der Widerstandsfähigkeit und Anpassung an den Klimawandel
  • Verbesserung des Oberflächen- und Grundwasserschutzes
  • Qualitative Erhaltung und Verbesserung des Zustandes des Bodens bzw. der Bodenfruchtbarkeit

Wofür wird die Prämie bezahlt?

Die Unterstützung wird für Ackerflächen gewährt, auf denen erosionsmindernde Maßnahmen umgesetzt werden. Gefördert werden Kosten und Einkommensverluste, die durch die erosionsmindernden Bodenbearbeitungsverfahren bei erosionsgefährdeten Kulturen bzw. durch die dauerhafte Begrünung von Ackerflächen auftreten.

Zugangsvoraussetzungen

Bei Mulchsaat, Direktsaat bzw. Strip-Till: Teilnahme an der Maßnahme "Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau" oder "Begrünung von Ackerflächen - System Immergrün".

Förderverpflichtungen

Mulchsaat, Direktsaat bzw. Strip-Till:

Anbau von erosionsgefährdeten Kulturen mittels Mulchsaat, Direktsaat oder Saat im Strip-Till-Verfahren im Anschluss an Begrünungskulturen gemäß Varianten 2, 4, 5 und 6 der Maßnahme "Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau" oder bei über den Winter bestehen bleibenden Zwischenfrüchten gemäß Maßnahme "Begrünung von Ackerflächen - System Immergrün", wobei Folgendes gilt:
  • Als Mulchsaat gilt ein Aussaatverfahren, in dem lediglich eine flache, nicht wendende Bodenbearbeitung erfolgt. Auf der Oberfläche verbleibt Pflanzenmulch der Zwischenfrucht. Wendende und tief mischende Bodenbearbeitung ist unzulässig. Eine Tiefenlockerung mit maßgeblichem Erhalt der Begrünungskultur ist zulässig. Maximaler Zeitraum zwischen der 1. Bodenbearbeitung und dem Anbau der Folgekultur ist vier Wochen.
  • Als Direktsaat gilt ein Aussaatverfahren in dem keine vollflächige Bodenbearbeitung, sondern lediglich eine Einsaat mittels Schlitzdrillverfahren erfolgt.
  • Als Strip-Till gilt ein Aussaatverfahren, in dem der Boden nicht ganzflächig sondern lediglich streifenförmig bearbeitet wird. Zwischen den bearbeiteten Streifen bleiben die Zwischenfrucht bzw. davon verbliebene Pflanzenreste erhalten.
Anhäufungen ("Querdämme") bei Kartoffeln:
  • Anbau von Kartoffeln mit in wiederkehrenden Abständen (max. 2 m) durchgeführten Anhäufungen in den Rinnen der Anpflanzdämme (ausgenommen in den Fahrgassen) zur Verhinderung von Wassererosion.
  • Diese Anhäufungen sind bis zur Krautminderung beizubehalten.
  • Ausnahme Saatkartoffeln: Sofern es zur mechanischen Unkrautkontrolle und aus Sicht des Arbeitnehmer/innenschutzes beim Anbau von Saatkartoffeln erforderlich ist, kann auf die Anlage der Anhäufungen in jeder 4. Reihe verzichtet werden. Die Notwendigkeit ist bei einer gegebenenfalls stattfindenden Vor-Ort-Kontrolle entsprechend zu plausibilisieren.
Begrünte Abflusswege auf Ackerflächen, die zumindest teilweise auf einem ausgewiesenen Erosions-Eintragspfad gemäß Anhang F liegen:
  • Einsaat einer winterharten Begrünungsmischung mit einem Leguminosenanteil unter 50% bis spätestens 15. Mai des Kalenderjahres oder Belassen eines bestehenden Begrünungsbestandes, Umbruch frühestens am 15. September des zweiten Jahres.
  • Kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und keine Düngung vom 01. Jänner des Jahres der ersten Angabe des Schlages als Begrünter Abflussweg im Mehrfachantrag-Flächen bis zum Umbruch oder anderweitiger Deklaration der Flächen.
  • Mahd/Häckseln mindestens ein Mal jedes zweite Jahr; Verbringung des Mähgutes erlaubt; Beweidung und Drusch sind nicht erlaubt. Das Befahren der Flächen ist zulässig.
  • Nicht förderfähig sind Ackerflächen, die im Mehrfachantrag-Flächen 2020 Grünlandflächen waren.
Untersaaten bei Ackerbohne, Kürbis, Soja und Sonnenblume sowie ab dem Antragsjahr 2025 auch Mais und Sorghum:
  • Aktive Anlage von flächendeckenden Untersaaten mit mindestens drei Mischungspartnern zwischen den Reihen der Hauptkultur spätestens acht Wochen nach dem Anbau von Ackerbohne, Kürbis, Mais (ab 2025), Soja, und Sonnenblume und Sorghum (ab 2025), spätestens jedoch bis zum 30. Juni. Sollte die Anzahl an angesäten Mischungspartnern am Feld nicht ersichtlich sein, so ist ein Saatgutnachweis über Rechnung oder Etikett erforderlich.
  • Die Untersaat muss mindestens bis zur Ernte der Hauptkultur erhalten bleiben und darf nicht mit der Hauptkultur mitgeerntet werden. Die Saatstärke, die Anbautechnik und der Anbauzeitpunkt sind so zu wählen, dass ein ausreichender Feldaufgang mit entsprechender Erosionsschutzwirkung gewährleistet ist.
  • Eine Bodenbearbeitung oder ein Herbizideinsatz sind nach der Anlage der Untersaat bis zur Ernte der Hauptkultur nicht erlaubt.

Höhe der Prämie

Höhe der Prämie - Erosionsschutz Acker ÖPUL 2023.png © LKÖ
© LKÖ

Ergänzung zur Prämien-Tabelle

1.  Auf der Einzelfläche ist die Kombination von Mulchsaat, Direktsaat bzw. Strip-Till und Anhäufungen bei Kartoffeln nicht möglich.

2. Im Falle der Teilnahme an dem optionalen Zuschlag Humusaufbau und Erosionsschutz im Rahmen der Maßnahme "Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker“ (16) wird für Flächen im Gebiet Wien keine Prämie für Mulchsaat, Direktsaat bzw. Strip-Till gewährt.

3. Begrünte Abflusswege sind mit keiner anderen Maßnahme auf der Einzelfläche kombinierbar (ausgenommen Abgeltung für Landschaftselemente im Rahmen der Maßnahmen "Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung“ (1A) bzw. "Biologische Wirtschaftsweise“ (1B).

4. Begrünte Ackerflächen im Rahmen von GLÖZ 4 [oder stillgelegte Ackerflächen im Rahmen von GLÖZ 8 (bis einschließlich Antragsjahr 2024)] sind auf dem betroffenen Flächenteil nicht als Begrünte Abflusswege förderbar.

Downloads zum Thema

  • Handbuch: Begrünte Abflusswege im ÖPUL 2023 PDF 1,03 MB

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