Verpflichtungen zum Erhalt von Grünland
ÖPUL 2023 - UBB und Bio
Im Rahmen der ÖPUL-Maßnahmen "Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung" (UBB) sowie "Biologische Wirtschaftsweise" (BIO) gilt als allgemeine Förderbedingung, das Grünlandausmaß im Vertragszeitraum zu erhalten. Als Referenzfläche gilt die "Grünlandfläche im ersten Jahr der Verpflichtung plus das im Jahr zuvor umgebrochene Flächenausmaß". Bei einem UBB-Einstieg im Jahr 2024 gilt somit als Referenzfläche die Grünlandfläche gemäß MFA 2023.
Als Umbruchstoleranz für die Umwandlung in andere Nutzungsformen gilt die Fläche von 1 ha je Betrieb, unabhängig vom Grünlandanteil. Diese Toleranz wird geprüft, indem die Beantragung im aktuellen MFA mit jener im MFA des Vorjahres verglichen wird. Technisch liegt daher ein Grünland-Umbruch vor, wenn beispielsweise im MFA 2024 eine Fläche als Acker (Nutzungsart A), Spezialkultur (S) oder als Weingarten (WI oder WT) beantragt wird, die laut MFA 2023 noch Grünland (G oder D) war. Die Herausnahme aus der landwirtschaftlichen Nutzung, z.B. durch Verbauung, gilt nicht als Grünlandumbruch.
Zug um Zug durchgeführte, innerbetriebliche Flächentäusche (z.B. Acker-/Grünland-Tausch) werden berücksichtigt, sofern die Tauschflächen mit ihren "neuen" Nutzungsarten im selben Mehrfachantrag aufscheinen. Grünlandneuanlagen werden insofern berücksichtigt, indem verbrauchte Toleranzen wieder aufgefüllt werden. Überbetriebliche Flächentäusche sind nicht anrechenbar.
Als Umbruchstoleranz für die Umwandlung in andere Nutzungsformen gilt die Fläche von 1 ha je Betrieb, unabhängig vom Grünlandanteil. Diese Toleranz wird geprüft, indem die Beantragung im aktuellen MFA mit jener im MFA des Vorjahres verglichen wird. Technisch liegt daher ein Grünland-Umbruch vor, wenn beispielsweise im MFA 2024 eine Fläche als Acker (Nutzungsart A), Spezialkultur (S) oder als Weingarten (WI oder WT) beantragt wird, die laut MFA 2023 noch Grünland (G oder D) war. Die Herausnahme aus der landwirtschaftlichen Nutzung, z.B. durch Verbauung, gilt nicht als Grünlandumbruch.
Zug um Zug durchgeführte, innerbetriebliche Flächentäusche (z.B. Acker-/Grünland-Tausch) werden berücksichtigt, sofern die Tauschflächen mit ihren "neuen" Nutzungsarten im selben Mehrfachantrag aufscheinen. Grünlandneuanlagen werden insofern berücksichtigt, indem verbrauchte Toleranzen wieder aufgefüllt werden. Überbetriebliche Flächentäusche sind nicht anrechenbar.
ÖPUL 2023 - Humuserhalt und Bodenschutz auf umbruchsfähigem Grünland
Bei Teilnahme an dieser Maßnahme ist nicht nur der Grünlandumbruch, sondern auch die Grünlanderneuerung mittels Umbruch auf allen Grünlandflächen des Betriebes verboten. Somit ist auf alle technischen Verfahren, die eine Zerstörung der Grasnarbe zur Folge haben, während des gesamten Vertragszeitraums zu verzichten. Auch innerbetriebliche Flächentäusche (z.B. Acker-/Grünland-Tausch) sind nicht erlaubt.
Umbruchslose Grünlanderneuerungen mit Saatstriegel, Schlitzdrillgerät, Walze und (Wiesen)egge sind jedoch erlaubt.
Geringfügige Abweichungen (z.B. Planierungen, Kanalbau) gelten bis zu 300 Quadratmeter je Einzelfläche nicht als Umbruch. Ist eine Grünlandsanierung nach Schädlingsbefall erforderlich (z.B. aufgrund von Engerlingen), dann ist eine Grünlanderneuerung durch Umbruch zulässig. Entsprechende Unterlagen sind als Nachweis der Notwendigkeit am Betrieb aufzubewahren.
Umbruchslose Grünlanderneuerungen mit Saatstriegel, Schlitzdrillgerät, Walze und (Wiesen)egge sind jedoch erlaubt.
Geringfügige Abweichungen (z.B. Planierungen, Kanalbau) gelten bis zu 300 Quadratmeter je Einzelfläche nicht als Umbruch. Ist eine Grünlandsanierung nach Schädlingsbefall erforderlich (z.B. aufgrund von Engerlingen), dann ist eine Grünlanderneuerung durch Umbruch zulässig. Entsprechende Unterlagen sind als Nachweis der Notwendigkeit am Betrieb aufzubewahren.
Konditionalität und Grünlanderhalt
Mehrere GLÖZ-Standards beinhalten Bestimmungen zur Grünlanderhaltung. Gemäß GLÖZ 1 darf das Dauergrünland im Verhältnis zur landwirtschaftlichen Fläche in Österreich gegenüber dem Referenzjahr 2018 in Summe nicht mehr als 5% abnehmen. Diese Verpflichtung findet auf Ebene des Bundesgebiets Anwendung.
Gemäß GLÖZ 2 gilt für Dauergrünlandflächen, die gemäß elektronischer Bodenkarte bzw. überarbeitetem, nationalem Feuchtgebietsinventar als "Feuchtgebiete und Torfflächen" ausgewiesen sind und im Referenzjahr 2021 als Hutweiden, Streuwiesen, Almen, Bergmähder oder ein- und zweimähdige Wiesen beantragt wurden, u.a. ein Verbot des Umbruchs bzw. der Umwandlung in andere Nutzungsarten. Eine Grünlanderneuerung ist nach Zustimmung der AMA (referat23@ama.gv.at) möglich.
Der "GLÖZ 4"-Standard erfordert u.a. auf landwirtschaftlich genutzten Flächen entlang von Gewässern, die laut nationalem Gewässerbewirtschaftungsplan einen "mäßigen" oder schlechteren ökologischen Zustand aufweisen, die Bewirtschaftung bewachsener Pufferstreifen (mindestens 10 m zu stehenden Gewässern bzw. mindestens 5 m zu Fließgewässern). Handelt es sich bei diesem Pufferstreifen um Dauergrünland, so darf kein Umbruch erfolgen. Eine Grünlanderneuerung wäre nach Rücksprache mit der AMA (referat23@ama.gv.at) einmal innerhalb von fünf Jahren möglich.
Gemäß GLÖZ 9 besteht ein Verbot des Umbruchs und der Umwandlung von umweltsensiblen Dauergrünland in "Natura 2000"-Gebieten. Als umweltsensibles Dauergrünland werden bestimmte Lebensraumtypen angesehen, zum Beispiel "6410 - Pfeifengraswiesen".
Gemäß GLÖZ 2 gilt für Dauergrünlandflächen, die gemäß elektronischer Bodenkarte bzw. überarbeitetem, nationalem Feuchtgebietsinventar als "Feuchtgebiete und Torfflächen" ausgewiesen sind und im Referenzjahr 2021 als Hutweiden, Streuwiesen, Almen, Bergmähder oder ein- und zweimähdige Wiesen beantragt wurden, u.a. ein Verbot des Umbruchs bzw. der Umwandlung in andere Nutzungsarten. Eine Grünlanderneuerung ist nach Zustimmung der AMA (referat23@ama.gv.at) möglich.
Der "GLÖZ 4"-Standard erfordert u.a. auf landwirtschaftlich genutzten Flächen entlang von Gewässern, die laut nationalem Gewässerbewirtschaftungsplan einen "mäßigen" oder schlechteren ökologischen Zustand aufweisen, die Bewirtschaftung bewachsener Pufferstreifen (mindestens 10 m zu stehenden Gewässern bzw. mindestens 5 m zu Fließgewässern). Handelt es sich bei diesem Pufferstreifen um Dauergrünland, so darf kein Umbruch erfolgen. Eine Grünlanderneuerung wäre nach Rücksprache mit der AMA (referat23@ama.gv.at) einmal innerhalb von fünf Jahren möglich.
Gemäß GLÖZ 9 besteht ein Verbot des Umbruchs und der Umwandlung von umweltsensiblen Dauergrünland in "Natura 2000"-Gebieten. Als umweltsensibles Dauergrünland werden bestimmte Lebensraumtypen angesehen, zum Beispiel "6410 - Pfeifengraswiesen".
Mehrfachantrag und ÖPUL-Mitteilung
Falls ein Grünlandumbruch aufgrund der vorgegebenen Bestimmungen überhaupt zulässig ist: Nach einem Grünlandumbruch muss im darauffolgenden MFA eine Ackerkultur, wie z.B. Getreide oder Mais, beantragt werden, damit auf dieser Fläche der "Ackerstatus" erlangt wird. Schlagnutzungen wie "Wechselwiese", "Futtergräser" oder "Grünbrache" sind im Jahr nach einer Grünland-Schlagnutzung nicht zulässig.
ÖPUL-Mitteilungen genau lesen: Wird ein Antragsteller aufgrund von Grünlandumbruch sanktioniert und es erfolgt keine Wiederanlage, dann kumulieren derartige Verstöße - es werden also im darauffolgenden Jahr strengere Sanktionen verhängt.
ÖPUL-Mitteilungen genau lesen: Wird ein Antragsteller aufgrund von Grünlandumbruch sanktioniert und es erfolgt keine Wiederanlage, dann kumulieren derartige Verstöße - es werden also im darauffolgenden Jahr strengere Sanktionen verhängt.