Auszahlungsmitteilungen und -bescheide genau prüfen
Die übermittelten Mitteilungen und Bescheide geben einen detaillierten Aufschluss darüber, wie sich die Auszahlungsbeträge zusammensetzen und berechnen. Wir empfehlen eindringlich, sich für die zugestellten Dokumente ausreichend Zeit zu nehmen und die ermittelten Beträge auf Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu prüfen. Liegen berechtigte Einwände vor, so sollten Einsprüche gegen Mitteilungen (ÖPUL, AZ) ab Mitteilungserhalt im eAMA möglichst zeitnah über den Reiter "Eingaben" an die AMA gerichtet werden. Die Rechtsmittelfrist gegen Bescheide (z.B. bei DIZA) beträgt vier Wochen ab Zustellung, wobei Beschwerden ebenfalls schriftlich (vorzugsweise online im eAMA im Reiter "Eingaben") einzubringen sind.
Hinweis zu nicht gültigen ÖPUL-Maßnahmen
In ÖPUL-Mitteilungen für das Antragsjahr 2025 wird gegebenenfalls auch darüber informiert, wenn eine beantragte Maßnahme/Option/Kategorie nicht gültig zustande gekommen ist. Gründe dafür sind u.a. fehlende Zugangsvoraussetzungen oder nicht erfüllte Mindestteilnahmebedingungen. Ist dies der Fall, so kommt es zu keiner automatischen Verlängerung betroffener einjähriger Maßnahmen bzw. Optionen/Kategorien für das Antragsjahr 2026.
Wurde auch die fristgerechte Neubeantragung der einjährigen Maßnahme/Option/Kategorie im MFA 2026 bis 31. Dezember 2025 verabsäumt, so gibt es für Betriebsführende, die bis zum Erhalt der Auszahlungsmitteilung davon überzeugt waren, in einem aufrechten Vertragsverhältnis zu stehen, ausnahmsweise eine Nachbeantragungsfrist von 14 Tagen ab Mitteilungserhalt. Zusätzlich ist im eAMA eine Online-Eingabe zu tätigen, in der ersucht wird, die verspätete Anmeldung als fristgerecht anzuerkennen, da man sich in einem aufrechten Vertragsverhältnis wähnte und erst aus der Mitteilung erfahren habe, dass die Maßnahme nicht zustande gekommen ist. Diese zusätzliche Online-Eingabe ist für eine positive Beurteilung jedenfalls erforderlich. Ein Neueinstieg in mehrjährige Maßnahmen ist ab dem Antragsjahr 2026 nicht mehr möglich.
Wurde auch die fristgerechte Neubeantragung der einjährigen Maßnahme/Option/Kategorie im MFA 2026 bis 31. Dezember 2025 verabsäumt, so gibt es für Betriebsführende, die bis zum Erhalt der Auszahlungsmitteilung davon überzeugt waren, in einem aufrechten Vertragsverhältnis zu stehen, ausnahmsweise eine Nachbeantragungsfrist von 14 Tagen ab Mitteilungserhalt. Zusätzlich ist im eAMA eine Online-Eingabe zu tätigen, in der ersucht wird, die verspätete Anmeldung als fristgerecht anzuerkennen, da man sich in einem aufrechten Vertragsverhältnis wähnte und erst aus der Mitteilung erfahren habe, dass die Maßnahme nicht zustande gekommen ist. Diese zusätzliche Online-Eingabe ist für eine positive Beurteilung jedenfalls erforderlich. Ein Neueinstieg in mehrjährige Maßnahmen ist ab dem Antragsjahr 2026 nicht mehr möglich.
Vertragszeitraumüberprüfung 2024/2025
Im ÖPUL 2023 gilt die Regelung, dass bei Verlust der Verfügungsgewalt, z.B. durch Verkauf oder Verpachtung von Flächen mit mehrjährigen Verpflichtungen, keine Rückforderung von Zahlungen der Vorjahre erfolgt. Hat die AMA im Rahmen der Vertragszeitraumüberprüfung festgestellt, dass 2024 beantragte Flächen im Jahr 2025 nicht mehr selbst und auch von keinem Nachfolgebetrieb beantragt wurden und auch die Flächenabgangstoleranz (bis zu 5% der Maßnahmenfläche des Vorjahres, jedoch höchstens 5 ha, aber jedenfalls 0,5 ha pro Jahr) überschritten wurde, so werden betroffene Antragsstellende in Nachberechnungsmitteilungen (meist im Rahmen der dritten ÖPUL-Mitteilung für 2024) darüber informiert.
Innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieser Mitteilung können Nachweise zum Verlust der Verfügungsgewalt im eAMA im Register "Eingaben" unter "Beschwerde/Einspruch/Antwortschreiben" mittels auswählen von "Einspruch" und "Vertragszeitraumüberprüfung" eingebracht werden bzw. ist gegebenenfalls eine Korrektur des MFA 2025 erforderlich, sofern irrtümlich Maßnahmen bzw. Maßnahmenflächen nicht beantragt wurden. Erfolgt kein entsprechender Schritt, werden bereits erhaltene Maßnahmenprämien im Zuge der nächsten ÖPUL-Berechnung im Juni 2026 rückgefordert.
Innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieser Mitteilung können Nachweise zum Verlust der Verfügungsgewalt im eAMA im Register "Eingaben" unter "Beschwerde/Einspruch/Antwortschreiben" mittels auswählen von "Einspruch" und "Vertragszeitraumüberprüfung" eingebracht werden bzw. ist gegebenenfalls eine Korrektur des MFA 2025 erforderlich, sofern irrtümlich Maßnahmen bzw. Maßnahmenflächen nicht beantragt wurden. Erfolgt kein entsprechender Schritt, werden bereits erhaltene Maßnahmenprämien im Zuge der nächsten ÖPUL-Berechnung im Juni 2026 rückgefordert.
Überprüfung der verpflichtenden Zweijährigkeit bestimmter Flächen
Mittels Verwaltungskontrolle wurden für die Jahre 2024 und 2025 auch mögliche verpflichtende zweijährige Bestimmungen überprüft. Dies betrifft Ackerflächen mit den Codes DIV, DIVRS, AG und BAW sowie Grünlandflächen mit dem Code DIVAGF. Wurden Abweichungen von der Zweijährigkeit festgestellt, so wird die betreffende Prämie für das Antragsjahr 2024 rückgefordert, sofern die Fläche auch bei keinem anderen Betrieb beantragt wurde.
Weiterführende Informationen können auch im Artikel AMA-Zahlungen: Auszahlungen starten am 18. Dezember 2025 nachgelesen werden.
Weiterführende Informationen können auch im Artikel AMA-Zahlungen: Auszahlungen starten am 18. Dezember 2025 nachgelesen werden.
Bei Fragen bzw. zur Hilfestellung empfehlen wir die Kontaktaufnahme mit unserem INVEKOS-Service (Tel. 050/6902-1600). Auch die AMA hat eine entsprechende Hotline (Tel. 050/3151-99) eingerichtet.