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Biodiversitätsflächen am Acker

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16.04.2025 | von DI Joachim Mandl - Gültigkeit: Oberösterreich

Im aktuellen ÖPUL sind Teilnehmer an den Maßnahmen "UBB" und "BIO" zur Bewirtschaftung/Pflege von Biodiversitätsflächen (DIV-Flächen) verpflichtet. Wie diese Regelung auf Ackerflächen umzusetzen ist, wird in diesem Artikel behandelt.

Grünbrachen im MFA.jpg © LK OÖ/Mandl
Biodiversitätsflächen am Acker bieten Lebens- und Rückzugsräume für eine Vielzahl an Lebewesen. © LK OÖ/Mandl

Allgemeine Vorgaben für Acker-DIV-Flächen

  • Werden mehr als 2 ha Acker bewirtschaftet, so sind mindestens 7% der Ackerfläche des Betriebs als DIV-Flächen auszuweisen. Betriebe bis 10 ha Acker können diese Verpflichtung auch mittels Bewirtschaftung von zusätzlichen DIV-Flächen am Grünland erfüllen.
  • Auf Feldstücken mit einer Größe von über 5 ha sind feldstücksbezogen mindestens 0,15 ha DIV-Flächen notwendig bzw. können dafür dem Feldstück zugeordnete GLÖZ-Landschaftselemente (GLÖZ-LSE) angerechnet werden. Diese angerechneten GLÖZ-LSE werden jedoch nicht für den "7%"-Anteil berücksichtigt.
  • Betriebe unter 10 ha Ackerfläche sind von der feldstücksbezogenen Anlageverpflichtung ausgenommen.

Ansaat bzw. Anrechnung

DIV-Flächen sind entweder neu anzulegen oder es bestehen noch sogenannte Altbrachen aus dem ÖPUL 2015, die für die Erreichung der Mindestfläche herangezogen werden können. Für eine Neuanlage, die bis spätestens 15. Mai erfolgen muss, um noch im selben Jahr als DIV-Fläche beantragt werden zu können, ist eine Saatgutmischung mit mindestens sieben insektenblütigen Mischungspartnern aus zumindest drei Pflanzenfamilien zu verwenden. Der Anteil an nicht insektenblütigen Mischungspartnern (Gräsern) darf 10% nicht überschreiten.

Saatbettbereitung, Anbau und die Wahl der Geräte haben so zu erfolgen, dass sich die Mischung bestmöglich etablieren kann. Die Einsaat in einen bestehenden Bestand mittels Schlitzsaat ist nicht erlaubt.

Von anderen ÖPUL-Maßnahmen anrechenbare Flächen sind

  • Grünbrachen aus den Maßnahmen "Naturschutz“ (Auflagenkürzel SA01 in der Projektbestätigung) und "Ergebnisorientierte Bewirtschaftung“ (EBW),
  • begrünte Abflusswege der Maßnahme "Erosionsschutz Acker" und auswaschungsgefährdete Ackerflächen im Rahmen der Maßnahme "Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker", wenn die DIV-Vorgaben hinsichtlich Neuanlage und Umbruch sowie Mahd/Pflege eingehalten werden,
  • Mehrnutzenhecken, wenn für krautigen Bereich hinsichtlich Mahd/Pflege die DIV-Vorgaben eingehalten werden,
  • Gewässerrandstreifen aus GLÖZ 4, sofern alle DIV-Bewirtschaftungsauflagen eingehalten werden.

Pflege/Nutzung und Umbruch

Acker-DIV-Flächen müssen mindestens einmal jedes zweite Jahr und dürfen maximal zweimal pro Jahr gemäht/gehäckselt und ab 2025 auch beweidet werden, wobei eine Beweidung erst ab 01. August zulässig ist. 75% der DIV-Flächen dürfen frühestens am 01. August gemäht/gehäckselt/beweidet werden. Auf maximal 25% der DIV-Flächen ist Mähen/Häckseln ohne zeitliche Einschränkung möglich. Zusätzlich zu den bestehenden Pflege-/Nutzungsvorgaben darf ab 2025, im ersten Beantragungsjahr nach der Anlage, ein Reinigungsschnitt ohne Verbringung des Mähgutes erfolgen.

Pflanzenschutzmittel (außer bio-taugliche) und jegliche Dünger dürfen von 01. Jänner bis zum Umbruch bzw. anderweitiger Deklaration der Fläche nicht eingesetzt werden.

Der Umbruch einer Acker-DIV-Fläche ist frühestens am 15. September des zweiten Jahres erlaubt. Wird nach dem Umbruch eine Winterung oder Zwischenfrucht angebaut, so darf der Umbruch ab 01. August des zweiten Jahres erfolgen. Bei Umbruch einer Grünbrache gilt weiterhin ein Nutzungsverbot bis 31. Dezember. Die "Zweijährigkeit" von Acker-DIV-Flächen gilt nicht nur für neu angelegte und anrechenbare DIV-Flächen, sondern auch für Altbrachen ab dem ersten UBB/BIO-Teilnahmejahr im ÖPUL 2023. Diese "Zweijährigkeit" ist auch dann einzuhalten, wenn die Ackerfläche des Betriebes unter 10 ha oder unter 2 ha fällt oder wenn die Feldstückgröße kleiner als 5 ha wird. Einzige Ausnahmen von der Zweijährigkeit können flächenbezogen bei Verlust der Verfügungsgewalt (z.B. Pachtkündigung) oder bei Umwandlung in Grünland geltend gemacht werden.

Beantragung im MFA

DIV-Flächen sind im MFA bis 15. April mit dem Code "DIV" zu kennzeichnen. Bei Beantragung als „Sonstiges Feldfutter“ ist das Mähgut mindestens einmal im Jahr zu nutzen, d.h. abzutransportieren - Drusch ist nicht erlaubt. Wird die Fläche als "Grünbrache" beantragt, so gilt ein ganzjähriges Nutzungsverbot. Erfolgt ausschließlich eine Beweidung, so ist die Fläche als "Ackerweide" zu beantragen.

Zuschlag "Neuansaat mit regionaler Acker-Saatgutmischung"

Für neu angelegte DIV-Flächen, für die eine regionale Saatgutmischung mit mindestens 30 Pflanzenarten aus sieben Pflanzenfamilien (laut Artenliste) verwendet wird, kann seit 2024 ein erhöhter Zuschlag von 424 Euro/ha beantragt werden (Code DIVRS). Ab 2025 können DIVRS-Flächen einerseits als "Sonstiges Feldfutter" mit jährlich mindestens einmaliger und maximal zweimaliger Mahd mit Abtransport (Häckseln und Weide nicht zulässig) oder als "Grünbrache" mit mindestens einmaliger Pflege (Häckseln oder Mahd ohne Abtransport) alle zwei Jahre und maximal einmaliger Pflege pro Jahr (frühestens ab 1. Oktober) beantragt werden. Der Zuschlag für Grünbrache mit Code "DIVRS" beträgt 324 Euro/ha.
Weitere Informationen können in den AMA-Merkblättern zu den ÖPUL-Maßnahmen UBB und BIO nachgelesen werden.

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