Flächenzugänge und Flächenabgänge aus ÖPUL-Sicht
Beschränkung prämienfähiger Flächenzugänge ab Förderjahr 2026
Während in den Förderjahren 2024 und 2025 Flächenzugänge zur Gänze prämienfähig sind, besteht bei folgenden Maßnahmen ab dem Förderjahr 2026 eine Beschränkung des prämienfähigen Flächenzugangs: UBB, BIO, Einschränkung ertragssteigernder Betriebsmittel, Heuwirtschaft (nur auf Grünlandflächen), Bewirtschaftung von Bergmähdern, Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker, Humuserhalt und Bodenschutz auf umbruchsfähigem Grünland, Naturschutz, Ergebnisorientierte Bewirtschaftung.
Jene Person, die am 1. April (Bewirtschaftungsstichtag) das Verfügungsrecht über eine Fläche hat, beantragt diese im MFA. Ein Flächenzugang nach dem 1. April gilt nicht mehr als Flächenzugang des aktuellen Förderjahres, sondern wird bereits als Flächenzugang des Folgejahres gewertet, sofern dann auch das Verfügungsrecht gegeben ist. Dies ist deshalb wichtig, weil ab dem Förderjahr 2026 maximal 50% von Flächenausweitungen auf Basis des Jahres 2025, aber jedenfalls 5 Hektar, förderfähig sind. Hinzukommende Flächen, die mit bereits beantragten Maßnahmen belegt sind, gelten nicht als Flächenzugang im Sinne dieser Bestimmung.
Jene Person, die am 1. April (Bewirtschaftungsstichtag) das Verfügungsrecht über eine Fläche hat, beantragt diese im MFA. Ein Flächenzugang nach dem 1. April gilt nicht mehr als Flächenzugang des aktuellen Förderjahres, sondern wird bereits als Flächenzugang des Folgejahres gewertet, sofern dann auch das Verfügungsrecht gegeben ist. Dies ist deshalb wichtig, weil ab dem Förderjahr 2026 maximal 50% von Flächenausweitungen auf Basis des Jahres 2025, aber jedenfalls 5 Hektar, förderfähig sind. Hinzukommende Flächen, die mit bereits beantragten Maßnahmen belegt sind, gelten nicht als Flächenzugang im Sinne dieser Bestimmung.
Toleranz bei Flächenabgängen
Wird bei mehrjährigen Maßnahmen/Optionen der Vertragszeitraum nicht eingehalten, z.B. durch Maßnahmenausstieg oder Flächenreduktion, werden jene, für die betroffenen Flächen bereits gewährten Förderbeträge, bis Vertragsbeginn zurückgefordert. Ausgenommen von Rückforderungen sind die Fördergelder jener Flächen, für die das Verfügungsrecht, z.B. durch Auslaufen des Pachtvertrages, Verkauf oder Verpachtung, verloren gegangen ist.
Wichtig: Der Bewirtschafterwechsel auf einem Betrieb gilt nicht als Verlust der Verfügungsgewalt. Der Folgebewirtschafter tritt in diesem Fall dem bestehenden Fördervertrag bei und übernimmt damit auch die Verpflichtung zur Weiterführung von mehrjährigen Maßnahmen bis Vertragsende.
Hinsichtlich Verringerung von Maßnahmenflächen gibt es zudem eine jährliche Toleranz. Diese beträgt jährlich bis zu 5% auf Basis der mit der jeweiligen Maßnahme belegten Fläche des Vorjahres, jedoch höchstens fünf Hektar pro Jahr, jedenfalls aber 0,5 Hektar pro Jahr. Diese Toleranz wird "verbraucht", wenn nicht mehr alle bisher beantragten Flächen einer Maßnahme beantragt werden (z.B. durch Streichung von Maßnahmencodes bei einzelflächenbezogenen Maßnahmen) oder die landwirtschaftliche Nutzung aufgegeben oder geändert (z.B. Aufforstung oder Stallbau) wird.
Zulässige Nutzungsänderungen
Umwandlungen von Ackerflächen (Nutzungsart "A"), Dauer- und Spezialkulturen (Nutzungsart "S") sowie Weinflächen (Nutzungsart "WI" oder "WT") in Grünland und Gemeinschaftsweide (Nutzungsart "G" oder "D") sowie die Nutzungsänderung von Grünland und Gemeinschaftsweide in Almweidefläche (Nutzungsart "L") sind immer zulässig und führen zu keinem maßnahmenbezogenen Flächenabgang.
Vertragszeitraumüberprüfung 2023/2024
Im Zuge der Nachberechnung des Förderjahres 2023 wurde in dieser Programmperiode erstmalig auch die Einhaltung des Vertragszeitraums überprüft. Wurde festgestellt, dass im Jahr 2023 beantragte Maßnahmenflächen im Antragsjahr 2024 nicht weitergeführt wurden, keinem Nachfolgebetrieb zuordenbar waren und über den oben genannten Toleranzen lagen, würde dies zu einer Rückforderung von Fördergeldern für die ermittelte Fläche für das Jahr 2023 führen. Förderrelevante Sachverhalte der Vertragszeitraumüberprüfung werden in Nachberechnungsmitteilungen (in der Regel in der 3. ÖPUL-Mitteilung für das Antragsjahr 2023) Mitte Jänner 2025 mitgeteilt. Sofern die ermittelte Differenzfläche jedoch auf einem Verlust der Verfügungsgewalt beruht, haben Antragstellende das Recht auf Einspruch und können entsprechende Unterlagen innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der Mitteilung einbringen.
Mit der Dezemberberechnung 2024 erfolgte außerdem eine Überprüfung der verpflichtenden Zweijährigkeit von Flächen bezüglich der Maßnahmencodes DIV, DIVRS (Acker), DIVAGF, AG und BAW. Bei Nichteinhaltung der Zweijährigkeit wird die ermittelte Prämie für das Antragsjahr 2023 gleich rückgefordert, außer die betreffende Fläche wurde im Mehrfachantrag 2024 bei einem anderen Betrieb beantragt.
Mit der Dezemberberechnung 2024 erfolgte außerdem eine Überprüfung der verpflichtenden Zweijährigkeit von Flächen bezüglich der Maßnahmencodes DIV, DIVRS (Acker), DIVAGF, AG und BAW. Bei Nichteinhaltung der Zweijährigkeit wird die ermittelte Prämie für das Antragsjahr 2023 gleich rückgefordert, außer die betreffende Fläche wurde im Mehrfachantrag 2024 bei einem anderen Betrieb beantragt.
Wir empfehlen eindringlich, sich für die Mitte Jänner übermittelten Bescheide und Mitteilungen ausreichend Zeit zu nehmen und diese genau zu lesen. Bei Fragen bzw. zur Hilfestellung stehen das INVEKOS-Service der LK OÖ (Tel. 050/6902-1600) bzw. nach Terminvereinbarung die INVEKOS-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter in den Bezirksbauernkammern auch persönlich zur Verfügung.