AMA-Zahlungen: Auszahlungen starten am 18. Dezember 2025
Am 18. Dezember 2025 erfolgt die Auszahlung der AMA-Direktzahlungen für das Antragsjahr 2025 zu 100 Prozent. Für die Ausgleichszahlungen im Rahmen von ÖPUL und AZ werden zunächst 75 Prozent überwiesen. Die Nachzahlung der restlichen Prämien ist für Juni 2026 vorgesehen.
Besonderheiten bei Öko-Regelungen
- Bei den Maßnahmen „Begrünung von Ackerflächen – System Immergrün“, „Erosionsschutz Wein, Obst und Hopfen“ sowie „Tierwohl – Weide“ wird die Dezember-Auszahlung auf Basis des unteren Werts des Prämienbandes berechnet. Die endgültige Berechnung erfolgt im Juni 2026.
- Die Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau“ wird vollständig im Juni 2026 ausbezahlt.
Weitere Zahlungen im Dezember
Neben den Nachberechnungen für Vorjahre sind auch Entlastungsmaßnahmen, wie die temporäre Agrardieselrückvergütung 2025 sowie die CO₂-Bepreisungsrückvergütung 2025 eingeplant:
- Agrardieselrückvergütung: Entlastung von rund 7 Cent pro Liter Gasöl
- CO₂-Rückvergütung: 16,5 Cent pro Liter Gasöl
| Bodenbewirtschaftungsart | Gasölverbrauch Liter/ha |
| Ackerflächen | 110 |
| Zuschlag Hackfrüchte (exkl. Körnermais), Feldgemüse, Gemüse im Freiland, Gartenbaukulturen, Blumen und Zierpflanzen im Freiland, Erdbeeren | 85 |
| Zuschlag Feldfutterbau (inkl. Silo- und Grünmais) | 63 |
| Weingärten, Obstanlagen, sonstige Dauerkulturen (Holunder etc.), Reb- und Baumschulen | 310 |
| Mähwiesen, -weiden mit mind. zwei Nutzungen | 145 |
| Einmähdige Wiesen, Kulturweiden | 61 |
| Almen, Bergmähder, Hutweiden, Streuwiesen, Grünlandbrache | 19 |
| Forstwirtschaftlich genutzte Flächen | 12 |
Alle Auszahlungen für 18. Dezember 2025 im Überblick
- Direktzahlungen MFA 2025 (zu 100 Prozent)
- ÖPUL MFA 2025, ohne Maßnahme „Zwischenfruchtanbau“ (zu 75 Prozent)
- AZ MFA 2025 (zu 75 Prozent)
- Nachberechnungen DIZA, ÖPUL und AZ der Jahre 2015 – 2024
- Rückvergütung der CO₂-Bepreisung 2025
- Temporäre Agrardieselrückvergütung 2025
Bescheide und Mitteilungen
Die AMA versendet die Bescheide und Mitteilungen zu Direkt- und Ausgleichszahlungen sowie zu den Entlastungsmaßnahmen voraussichtlich am 15. Jänner 2026. Die elektronische Zustellung erfolgt über „MeinPostkorb“ im Unternehmensserviceportal. Antragsteller werden per E-Mail informiert.
Wichtig: Bescheide und Mitteilungen müssen sorgfältig auf Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft werden. Bei berechtigten Einwänden kann innerhalb von vier Wochen Beschwerde oder Einspruch erhoben werden.
Wichtig: Bescheide und Mitteilungen müssen sorgfältig auf Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft werden. Bei berechtigten Einwänden kann innerhalb von vier Wochen Beschwerde oder Einspruch erhoben werden.
Rechtsmittel: Beschwerde und Einspruch
Gegen einen Bescheid der AMA kann innerhalb von vier Wochen ab Zustellung eine Beschwerde eingebracht werden – schriftlich, online im eAMA oder über die Bezirksbauernkammer.
Hat die AMA bereits eine Beschwerdevorentscheidung getroffen, kann bei Bedarf ein Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) gestellt werden. Die Frist dafür beträgt zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides. Die jeweils gültigen Fristen sind in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides angeführt und müssen unbedingt eingehalten werden.
Bei berechtigten Einwänden gegen die Mitteilungen zu ÖPUL oder AZ ist ebenfalls ein Einspruch innerhalb von vier Wochen möglich – schriftlich, online im eAMA oder über die Bezirksbauernkammer.
Hat die AMA bereits eine Beschwerdevorentscheidung getroffen, kann bei Bedarf ein Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) gestellt werden. Die Frist dafür beträgt zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides. Die jeweils gültigen Fristen sind in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides angeführt und müssen unbedingt eingehalten werden.
Bei berechtigten Einwänden gegen die Mitteilungen zu ÖPUL oder AZ ist ebenfalls ein Einspruch innerhalb von vier Wochen möglich – schriftlich, online im eAMA oder über die Bezirksbauernkammer.
Hinweis zu nicht zustande gekommenen ÖPUL-Maßnahmen
In der ÖPUL-Mitteilung wird gegebenenfalls auch angeführt, wenn beantragte Maßnahmen/Zuschläge/Kategorien im Jahr 2025 nicht gültig zustande gekommen sind und dadurch keine automatische Verlängerung für das Folgejahr erfolgte. Für eine Teilnahme im Antragsjahr 2026 wäre eine fristgerechte Anmeldung dieser nicht zustande gekommenen Maßnahmen im MFA 2026 bis spätestens 31. Dezember 2025 notwendig gewesen. Sofern das „Nicht-Zustandekommen“ durch nicht erfüllte Zugangsvoraussetzungen oder Mindestteilnahmebedingungen bedingt war und man bis zum Erhalt der Mitteilung von einem aufrechten Vertragsverhältnis ausgegangen ist, kann eine Neubeantragung der Maßnahme ausnahmsweise auch nach genannter Frist, umgehend nach Erhalt der ÖPUL-Mitteilung erfolgen. Zusätzlich zur nachträglichen Maßnahmenanmeldung ist im eAMA eine Online-Eingabe zu tätigen, in der die AMA ersucht wird, die nachträgliche Maßnahmenanmeldung als fristgerecht anzuerkennen, da man sich in einem aufrechten Vertragsverhältnis wähnte und erst aus der Mitteilung erfahren hat, dass die Maßnahme nicht gültig zustande gekommen ist. Diese zusätzliche Online-Eingabe ist für eine positive Beurteilung jedenfalls erforderlich.
Für Fragen stehen die INVEKOS-Servicenummer T 050 6902-1600 sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Ihrer Bezirksbauernkammer nach Terminvereinbarung zur Verfügung.