Nichtproduktive Ackerflächen und Agroforststreifen werden im ÖPUL gefördert
Aufgrund des Wegfalls der GLÖZ 8-Stilllegungsverpflichtung im Rahmen der Konditionalität wurde erstmals für das Förderjahr 2025 die Stilllegung von Ackerflächen als freiwillige, separate Maßnahme im ÖPUL mit der Bezeichnung “Nichtproduktive Ackerflächen“ angeboten. Weiters wird die Anlage von Agroforststreifen als eigene Maßnahme gefördert. Die Beantragung dieser ÖPUL-Maßnahmen für das Förderjahr 2025 war bis spätestens am 31. Dezember 2024 vorzunehmen. Die nächste Möglichkeit neue ÖPUL-Maßnahmen zu beantragen besteht für das Förderjahr 2026. Dafür ist der Mehrfachantrag 2026 bis spätestens 31. Dezember 2025 einzureichen.
Die beiden Maßnahmen werden als Ökoregelungsmaßnahme abgewickelt und rein aus EU-Mitteln finanziert. Gefördert werden Kosten und Einkommensverluste, die durch die Neuansaat oder das Belassen und die Pflege nichtproduktiver Ackerflächen sowie die Neuanlage oder das Belassen und die Pflege von Agroforststreifen entstehen.
Die beiden Maßnahmen werden als Ökoregelungsmaßnahme abgewickelt und rein aus EU-Mitteln finanziert. Gefördert werden Kosten und Einkommensverluste, die durch die Neuansaat oder das Belassen und die Pflege nichtproduktiver Ackerflächen sowie die Neuanlage oder das Belassen und die Pflege von Agroforststreifen entstehen.
Nichtproduktive Ackerflächen
Bis maximal 4% der Ackerfläche kann in dieser Maßnahme als nichtproduktive Ackerfläche gefördert werden. Die Flächen sind im Mehrfachantrag mit der Schlagnutzungsart “Grünbrache“ zu beantragen und mit dem Code “NPA“ zu versehen.
Es hat eine Neuansaat oder ein Belassen von bestehenden Grünbrachen oder dauerhaft begrünten Ackerflächen zu erfolgen. Die Neuansaat muss bis spätestens am 15. Mai des Antragsjahres durchgeführt werden. Es ist auch eine Selbstbegrünung der Fläche zulässig. Um eine flächendeckende Begrünung zu erreichen wird jedoch empfohlen, auf entsprechende Brachemischungen des Landesproduktenhandels zurückzugreifen. Ein Umbruch ist frühestens am 15. September erlaubt. Im Falle des Anbaues einer Winterung oder einer Zwischenfrucht ist der Umbruch bereits ab dem 1. August möglich.
Sowohl der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln als auch jegliche Düngung sind vom 1. Jänner des ersten Antragsjahres bis zum Umbruch oder der anderweitigen Deklaration der Flächen verboten. Zulässig sind nur Pflanzenschutzmittel, die ausschließlich Wirkstoffe enthalten, die gemäß der Bio-Verordnung (EU) 2018/848 verwendet werden dürfen.
Die Beseitigung von nichtproduktiven Ackerflächen darf nur mit mechanischen Methoden (Häckseln oder Einarbeiten) erfolgen. Die Fläche muss mindestens einmal in zwei Jahren mittels einer Pflegemahd (Mahd ohne Abtransport) oder durch Häckseln gepflegt werden. Mehr als zweimal Mähen/Häckseln pro Jahr ist nicht erlaubt. Das Mähgut darf von der Fläche nicht verbracht und genutzt werden, eine Beweidung ist ebenso nicht erlaubt. Es dürfen je Kalenderjahr maximal 50% der nichtproduktiven Ackerflächen vor dem 1. August gemäht/gehäckselt werden, auf den anderen 50% ist dies ohne zeitliche Einschränkungen möglich. Zur Bekämpfung von Beikräutern ist im ersten Antragsjahr zusätzlich ein Reinigungsschnitt auch schon vor dem 1. August zulässig. Dieser Pflegeschnitt zählt nicht zur Maximalanzahl und hinsichtlich der 50%-Grenze. Im Falle eines Umbruchs einer solchen Fläche gilt bis einschließlich 31. Dezember ein Nutzungsverbot.
Es hat eine Neuansaat oder ein Belassen von bestehenden Grünbrachen oder dauerhaft begrünten Ackerflächen zu erfolgen. Die Neuansaat muss bis spätestens am 15. Mai des Antragsjahres durchgeführt werden. Es ist auch eine Selbstbegrünung der Fläche zulässig. Um eine flächendeckende Begrünung zu erreichen wird jedoch empfohlen, auf entsprechende Brachemischungen des Landesproduktenhandels zurückzugreifen. Ein Umbruch ist frühestens am 15. September erlaubt. Im Falle des Anbaues einer Winterung oder einer Zwischenfrucht ist der Umbruch bereits ab dem 1. August möglich.
Sowohl der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln als auch jegliche Düngung sind vom 1. Jänner des ersten Antragsjahres bis zum Umbruch oder der anderweitigen Deklaration der Flächen verboten. Zulässig sind nur Pflanzenschutzmittel, die ausschließlich Wirkstoffe enthalten, die gemäß der Bio-Verordnung (EU) 2018/848 verwendet werden dürfen.
Die Beseitigung von nichtproduktiven Ackerflächen darf nur mit mechanischen Methoden (Häckseln oder Einarbeiten) erfolgen. Die Fläche muss mindestens einmal in zwei Jahren mittels einer Pflegemahd (Mahd ohne Abtransport) oder durch Häckseln gepflegt werden. Mehr als zweimal Mähen/Häckseln pro Jahr ist nicht erlaubt. Das Mähgut darf von der Fläche nicht verbracht und genutzt werden, eine Beweidung ist ebenso nicht erlaubt. Es dürfen je Kalenderjahr maximal 50% der nichtproduktiven Ackerflächen vor dem 1. August gemäht/gehäckselt werden, auf den anderen 50% ist dies ohne zeitliche Einschränkungen möglich. Zur Bekämpfung von Beikräutern ist im ersten Antragsjahr zusätzlich ein Reinigungsschnitt auch schon vor dem 1. August zulässig. Dieser Pflegeschnitt zählt nicht zur Maximalanzahl und hinsichtlich der 50%-Grenze. Im Falle eines Umbruchs einer solchen Fläche gilt bis einschließlich 31. Dezember ein Nutzungsverbot.
Hinweis
Betriebe, die an den Maßnahmen “Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung“ oder “Biologische Wirtschaftsweise“ (ausgenommen Biologische Wirtschaftsweise - Teilbetrieb mit dem Kulturbereich Wein, Obst und Hopfen) teilnehmen, können nicht gleichzeitig die Maßnahme “Nichtproduktive Ackerflächen“ beantragen.
Agroforststreifen
Agroforststreifen sind direkt an Ackerflächen angrenzende, ab dem Jahr 2020 neu angelegte Gehölzstreifen, die folgende Mindestanforderungen erfüllen:
Die Pflanzung von Sträuchern zwischen den Bäumen ist zulässig. Spezialkulturen zählen nicht als Agroforststreifen. Agroforststreifen sind im Jahr der Teilnahme mit der Schlagnutzungsart “LSE Agroforststreifen“ zu beantragen.
Es hat eine Neuanlage bis spätestens am 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres oder ein Belassen von bestehenden Agroforststreifen zu erfolgen. Die Entnahme von Gehölzen ist zulässig, wenn die Mindestkriterien weiter eingehalten werden oder eine Nachpflanzung bis spätestens am 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres erfolgt.
Die Gehölze sind so zu pflegen, dass sie nach der Pflanzung anwachsen und sich entsprechend zu einem Agroforststreifen entwickeln können. Unbedingt erforderliche Pflegemaßnahmen bei Bäumen umfassen die Stabilisierung nach der Pflanzung mittels Pflanzpfahl, Verbissschutz sowie bedarfsgerechte Pflegeschnitte. Die Bodenfläche ist dauerhaft zu begrünen. Eine Nutzung des krautigen Bereichs (Mahd oder Weide) ist nicht zulässig. Eine Pflegemahd (Mahd ohne Abtransport) oder Häckseln ist erlaubt.
Auf der gesamten Fläche ist der Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln im Vertragszeitraum generell verboten. Zulässig ist nur der Einsatz von gemäß Bio-Verordnung (EU) 2018/848 zugelassenem Verbissschutz bei Bäumen und Sträuchern.
Folgende Bäume dürfen nicht in Agroforststreifen vorkommen: Fertile Paulownia (Paulownia tomentosa), Götterbaum (Ailanthus altissima), Essigbaum (Rhus typhina), Chinesischer Talgbaum (Triadica sebifera), Mesquitebaum (Prosopis juliflora), Seidiger Nadelbusch (Hakea sericea), Kreuzstrauch (Baccharis halimifolia), Sommerflieder (Buddleja davidii), Robinie (Robinia pseudoacacia), Eschenahorn (Acer negundo), Rotesche (Fraxinus pennsylvanica), Späte Traubenkirsche (Prunus serotina), Gewöhnliche Schneebeere (Symphoricarpos albus), Ölweiden (Elaeagnus)
Weitere detaillierte Informationen zu den geltenden Förderverpflichtungen der Maßnahme “Nichtproduktive Ackerflächen und Agroforststreifen“ sind im gleichnamigen Maßnahmeninformationsblatt unter www.ama.at/fachliche-informationen/oepul/formulare-merkblaetter zu finden.
- Bestockung mit Gehölzen, die nicht in der Negativliste vorkommen
- Durchschnittliche Breite von mindestens 2 Meter und maximal 10 Meter
- Dichte von mindestens 10 bis maximal 25 Bäumen pro 100 Laufmeter
- Maximaler Baumabstand von 15 Meter
Die Pflanzung von Sträuchern zwischen den Bäumen ist zulässig. Spezialkulturen zählen nicht als Agroforststreifen. Agroforststreifen sind im Jahr der Teilnahme mit der Schlagnutzungsart “LSE Agroforststreifen“ zu beantragen.
Es hat eine Neuanlage bis spätestens am 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres oder ein Belassen von bestehenden Agroforststreifen zu erfolgen. Die Entnahme von Gehölzen ist zulässig, wenn die Mindestkriterien weiter eingehalten werden oder eine Nachpflanzung bis spätestens am 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres erfolgt.
Die Gehölze sind so zu pflegen, dass sie nach der Pflanzung anwachsen und sich entsprechend zu einem Agroforststreifen entwickeln können. Unbedingt erforderliche Pflegemaßnahmen bei Bäumen umfassen die Stabilisierung nach der Pflanzung mittels Pflanzpfahl, Verbissschutz sowie bedarfsgerechte Pflegeschnitte. Die Bodenfläche ist dauerhaft zu begrünen. Eine Nutzung des krautigen Bereichs (Mahd oder Weide) ist nicht zulässig. Eine Pflegemahd (Mahd ohne Abtransport) oder Häckseln ist erlaubt.
Auf der gesamten Fläche ist der Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln im Vertragszeitraum generell verboten. Zulässig ist nur der Einsatz von gemäß Bio-Verordnung (EU) 2018/848 zugelassenem Verbissschutz bei Bäumen und Sträuchern.
Folgende Bäume dürfen nicht in Agroforststreifen vorkommen: Fertile Paulownia (Paulownia tomentosa), Götterbaum (Ailanthus altissima), Essigbaum (Rhus typhina), Chinesischer Talgbaum (Triadica sebifera), Mesquitebaum (Prosopis juliflora), Seidiger Nadelbusch (Hakea sericea), Kreuzstrauch (Baccharis halimifolia), Sommerflieder (Buddleja davidii), Robinie (Robinia pseudoacacia), Eschenahorn (Acer negundo), Rotesche (Fraxinus pennsylvanica), Späte Traubenkirsche (Prunus serotina), Gewöhnliche Schneebeere (Symphoricarpos albus), Ölweiden (Elaeagnus)
Weitere detaillierte Informationen zu den geltenden Förderverpflichtungen der Maßnahme “Nichtproduktive Ackerflächen und Agroforststreifen“ sind im gleichnamigen Maßnahmeninformationsblatt unter www.ama.at/fachliche-informationen/oepul/formulare-merkblaetter zu finden.