Nichtproduktive Ackerflächen (NPA) im ÖPUL

Hohe Teilnahmerate in Oberösterreich
Was die Antragszahlen im MFA 2025 betrifft, liegt Oberösterreich bei den nichtproduktiven Ackerflächen klar an der Spitze. Über 2.700 Betriebsführende (Anteil Oberösterreichs liegt bei 41 %) haben in etwa 3.100 ha Ackerflächen außer Ertrag gestellt und mit NPA codiert. Auf weiteren zehn Betrieben wurden Agroforststreifen, auf die in diesem Artikel nicht weiter eingegangen wird, beantragt.
Eine gleichzeitige Teilnahme an NPA und UBB oder BIO ist nicht möglich. Generell gilt, dass Ackerflächen mit dem Code NPA prämienmäßig mit keiner anderen Maßnahme auf der Einzelfläche kombinierbar sind und auch nicht auf andere Verpflichtungen angerechnet werden können. Förderfähig sind zudem nur nichtproduktive Ackerflächen, die nicht als Flächen gemäß GLÖZ 4 ausgewiesen sind.
Entsprechend codierte „Nichtproduktive Ackerflächen“ sind von der Dauergrünlandwerdung ausgenommen.
Eine gleichzeitige Teilnahme an NPA und UBB oder BIO ist nicht möglich. Generell gilt, dass Ackerflächen mit dem Code NPA prämienmäßig mit keiner anderen Maßnahme auf der Einzelfläche kombinierbar sind und auch nicht auf andere Verpflichtungen angerechnet werden können. Förderfähig sind zudem nur nichtproduktive Ackerflächen, die nicht als Flächen gemäß GLÖZ 4 ausgewiesen sind.
Entsprechend codierte „Nichtproduktive Ackerflächen“ sind von der Dauergrünlandwerdung ausgenommen.
Förderbedingungen für NPA
Maximal 4 % der Ackerfläche eines Betriebes kann als nichtproduktive Ackerfläche gefördert werden. Diese sind entweder bis spätestens 15. Mai des Antragsjahres anzulegen, wobei auch Selbstbegrünung zulässig ist, oder bereits bestehende Grünbrachen oder bestehende Ackerfutterflächen werden dafür herangezogen.
Als Mindestpflegevorgabe muss die Fläche jedenfalls einmal in zwei Jahren gehäckselt oder gemäht werden. Da es sich um eine Grünbrache handelt, darf die Fläche nicht genutzt werden, d.h. keine Mahd mit Abtransport, kein Drusch und keine Weide sind zulässig. Mehr als zwei Pflegedurchgänge pro Jahr sind nicht erlaubt. Maximal 50 % der mit NPA codierten Fläche darf vor dem 1. August gemulcht/gehäckselt/gemäht werden.
Seit 2025 darf auf neu angelegten NPA-Flächen ein Mal ein Reinigungsschnitt zur Beikrautregulierung vor dem 1. August erfolgen - unabhängig davon, ob vor der Neuanlage bereits eine Grünbrache (NPF, DIV etc.) beantragt war oder nicht und ob die Neuansaat im vorigen Herbst oder im Frühjahr durchgeführt wurde.
Dieser Reinigungsschnitt zählt nicht als Pflegeeingriff im Sinne der „maximal 2 Mal pro Jahr“ und fällt auch
nicht unter „die max. 50 % vor 1. August – Regelung“.
Pflanzenschutzmittel (außer bio-taugliche) und jegliche Dünger dürfen von 1. Jänner bis zum Umbruch bzw. anderweitiger Deklaration der Fläche nicht eingesetzt werden. Die Beseitigung von nichtproduktiven Ackerflächen darf somit nur mit mechanischen Methoden (Häckseln oder Einarbeiten) erfolgen.
Als frühester Umbruchstermin gilt grundsätzlich der 15. September. Sollte aber im Herbst eine Zwischenfrucht oder Winterung angebaut werden, so ist ein Umbruch bereits ab 1. August möglich.
Als Mindestpflegevorgabe muss die Fläche jedenfalls einmal in zwei Jahren gehäckselt oder gemäht werden. Da es sich um eine Grünbrache handelt, darf die Fläche nicht genutzt werden, d.h. keine Mahd mit Abtransport, kein Drusch und keine Weide sind zulässig. Mehr als zwei Pflegedurchgänge pro Jahr sind nicht erlaubt. Maximal 50 % der mit NPA codierten Fläche darf vor dem 1. August gemulcht/gehäckselt/gemäht werden.
Seit 2025 darf auf neu angelegten NPA-Flächen ein Mal ein Reinigungsschnitt zur Beikrautregulierung vor dem 1. August erfolgen - unabhängig davon, ob vor der Neuanlage bereits eine Grünbrache (NPF, DIV etc.) beantragt war oder nicht und ob die Neuansaat im vorigen Herbst oder im Frühjahr durchgeführt wurde.
Dieser Reinigungsschnitt zählt nicht als Pflegeeingriff im Sinne der „maximal 2 Mal pro Jahr“ und fällt auch
nicht unter „die max. 50 % vor 1. August – Regelung“.
Pflanzenschutzmittel (außer bio-taugliche) und jegliche Dünger dürfen von 1. Jänner bis zum Umbruch bzw. anderweitiger Deklaration der Fläche nicht eingesetzt werden. Die Beseitigung von nichtproduktiven Ackerflächen darf somit nur mit mechanischen Methoden (Häckseln oder Einarbeiten) erfolgen.
Als frühester Umbruchstermin gilt grundsätzlich der 15. September. Sollte aber im Herbst eine Zwischenfrucht oder Winterung angebaut werden, so ist ein Umbruch bereits ab 1. August möglich.
Prämienbänder begrenzen Prämienhöhe
Da es sich bei der Maßnahme „Nicht produktive Ackerflächen und Agroforststreifen“ um eine zu 100 % aus EU-Mitteln finanzierte Öko-Regelungs-Maßnahme handelt, gibt es keine fixen Prämiensätze, sondern Prämienbänder. Die mögliche Prämie von nichtproduktiven Ackerflächen wird abhängig von der bundesweit beantragten, förderfähigen NPA-codierten Fläche zwischen 350 und 450 Euro/ha liegen.