Begrünung von Ackerflächen im ÖPUL
Zwischenfruchtanbau
Bei Teilnahme an der ÖPUL-Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau“ sollte man sich schon frühzeitig Gedanken über die im Mehrfachantrag (MFA) zu wählenden Begrünungsvarianten machen. Grundsätzlich können diese jedoch bis zu den folgend angeführten Fristen beantragt werden:
- 31. August 2025 bei Variante 1, 2 und 3
- 30. September 2025 bei Variante 4, 5, 6 und 7
Beispiel: Eine geplante Variante 3 kann nicht bis 20. August angelegt werden. Ein Wechsel auf z.B. Variante 4 sollte daher bis zum 20. August erfolgen, obwohl die Variante 4 grundsätzlich sogar bis 30. September beantragt werden könnte. Findet nämlich am 21. August eine Vor-Ort-Kontrolle statt und die immer noch beantragte Variante 3 wurde nicht angelegt, führt dies zu einer Beanstandung und mit großer Wahrscheinlichkeit zu einer Förderkürzung.
Die in der folgenden Tabelle beschriebenen Begrünungsvarianten sind im Rahmen der Maßnahme wählbar. Bitte beachten, dass es im Vergleich zum Vorjahr bei Variante 1 Änderungen hinsichtlich der Fristen gibt bzw. diese Variante generell flexibler gestaltet wurde.
Zwischenfrüchte (inkl. Untersaaten) sind im Begrünungsjahr aktiv angelegte Kulturen nach Hauptfrüchten. Auf Zwischenfrüchte folgt wiederum der Anbau einer Hauptfrucht. Eine beantragte Zwischenfrucht wird nie zu einer Hauptfrucht – so kann beispielsweise eine beantragte „Begrünungsvariante 3“ im MFA des Folgejahres nicht als Ackerfutterkultur (z.B. als „Sonstiges Feldfutter“) beantragt werden. Bei Untersaaten gilt die Ernte der Hauptfrucht als Anlagedatum der Begrünung.
Jede Variante steht für bestimmte Vorgaben hinsichtlich der Anlage- und Umbruchstermine sowie in Bezug auf die Mischungspartner. Um den korrekten Anbau im Falle einer Vor-Ort-Kontrolle und vor allem dann, wenn die vorgeschriebenen Mischungspartner am Feld nicht ersichtlich sind, nachweisen zu können, braucht es Rechnung oder Etikett des verwendeten Saatgutes. Als unzulässige Zwischenfrüchte gelten jedenfalls der Ausfall und Druschausfall vorhergehender Ackerfrüchte sowie Mischungen mit einem Getreide-Mais-Anteil von über 50 % (ausgenommen Grünschnittroggen gemäß Saatgutgesetz bei Variante 6).
Mahd mit Abtransport und Beweidung sind erlaubt, sofern die Zwischenfrucht flächendeckend erhalten bleibt und weiterwachsen kann. Der Drusch ist nicht zulässig. Ein Häckseln der Begrünung sowie eine Mahd ohne Abtransport sind bei Variante 1 aufgrund des Befahrungsverbotes bis 30. September sowie bei den Varianten 2 bis 6 bis 31. Oktober generell nicht erlaubt. Danach ist dies möglich, sofern im Begrünungszeitraum eine flächendeckende Begrünung erhalten bleibt und ein Nachwachsen gewährleistet wird. Bodenbearbeitungsmaßnahmen, die zu einem Absterben der Pflanzen führen, sind nicht zulässig. Ebenso dürfen Messerwalzen nicht eingesetzt werden.
Pflanzenschutzmitteleinsätze (außer bei Variante 7) und mineralische Stickstoffdünger-Gaben sind erst nach den vorgegebenen Begrünungszeiträumen und nach erfolgter Beseitigung einer Zwischenfrucht erlaubt.
Jede Variante steht für bestimmte Vorgaben hinsichtlich der Anlage- und Umbruchstermine sowie in Bezug auf die Mischungspartner. Um den korrekten Anbau im Falle einer Vor-Ort-Kontrolle und vor allem dann, wenn die vorgeschriebenen Mischungspartner am Feld nicht ersichtlich sind, nachweisen zu können, braucht es Rechnung oder Etikett des verwendeten Saatgutes. Als unzulässige Zwischenfrüchte gelten jedenfalls der Ausfall und Druschausfall vorhergehender Ackerfrüchte sowie Mischungen mit einem Getreide-Mais-Anteil von über 50 % (ausgenommen Grünschnittroggen gemäß Saatgutgesetz bei Variante 6).
Mahd mit Abtransport und Beweidung sind erlaubt, sofern die Zwischenfrucht flächendeckend erhalten bleibt und weiterwachsen kann. Der Drusch ist nicht zulässig. Ein Häckseln der Begrünung sowie eine Mahd ohne Abtransport sind bei Variante 1 aufgrund des Befahrungsverbotes bis 30. September sowie bei den Varianten 2 bis 6 bis 31. Oktober generell nicht erlaubt. Danach ist dies möglich, sofern im Begrünungszeitraum eine flächendeckende Begrünung erhalten bleibt und ein Nachwachsen gewährleistet wird. Bodenbearbeitungsmaßnahmen, die zu einem Absterben der Pflanzen führen, sind nicht zulässig. Ebenso dürfen Messerwalzen nicht eingesetzt werden.
Pflanzenschutzmitteleinsätze (außer bei Variante 7) und mineralische Stickstoffdünger-Gaben sind erst nach den vorgegebenen Begrünungszeiträumen und nach erfolgter Beseitigung einer Zwischenfrucht erlaubt.
System Immergrün
Im „System Immergrün“ gelten Hauptfrüchte und Zwischenfrüchte als Begrünungskulturen, wobei zu jedem Zeitpunkt des Jahres mindestens 85 % der Ackerfläche begrünt sein muss. Als maximal zulässige, nicht begrünte Zeitfenster gelten 30 Tage zwischen Ernte der Hauptfrucht und Anlage einer Zwischenfrucht, 50 Tage zwischen Ernte der Hauptfrucht und Anbau der nächsten Hauptfrucht sowie 30 Tage zwischen Umbruch der Zwischenfrucht und Anbau einer Hauptfrucht. Aktuell geführte, schlagbezogene Aufzeichnungen sind hierfür notwendig. Der Anlagetag von Haupt- und Zwischenfrüchten gilt als Begrünungstag. Der Tag der Hauptfrucht-Ernte bzw. eines Umbruchs zählt nicht als Begrünungstag.
Im Fall von Zwischenfrüchten sind mindestens drei Mischungspartner aus mindestens zwei Pflanzenfamilien anzubauen. Mischungen mit einem Anteil über 50 % Getreide und/oder Mais gelten auch im „System Immergrün“ nicht als Zwischenfrüchte (ausgenommen Grünschnittroggensorten gemäß Saatgutgesetz). Die Mindestanlagedauer beträgt 42 Tage. Bei Anlage nach dem 20. September bis zum 15. Oktober sind grundsätzlich winterharte Kulturen anzubauen (auch Reinsaat erlaubt), wobei in untergeordnetem Ausmaß (unter 50 %) auch abfrostende Komponenten beigemengt werden dürfen. Die nach dem 20. September angelegten Zwischenfrüchte dürfen frühestens am 15. Februar des Folgejahres umgebrochen werden.
Eine Anrechnung von Untersaaten als Zwischenfrüchte ist möglich, sofern alle Bedingungen für Zwischenfrüchte eingehalten werden. Als Anlagezeitpunkt wird der Tag der Ernte der Hauptfrucht angenommen.
Bei Anbau nach dem 15. Oktober gelten nur noch Winterungen, d.h. winterharte Hauptfrüchte, als konforme „System Immergrün“-Kulturen.
Hinsichtlich Bodenbearbeitung und Nutzung von Zwischenfrüchten gelten auch im „System Immergrün“ die oben bei der Maßnahme „Zwischenfruchtanbau“ beschriebenen Vorgaben. Häckseln, Mahd ohne Abtransport und Walzen ist bei über den Winter bestehen bleibenden Zwischenfrüchten erst nach dem 31. Oktober zulässig.
Pflanzenschutzmittel-Einsätze sind vom Zeitpunkt der Anlage der Zwischenfrucht bis zum Umbruch untersagt. Dies gilt auch für die Ausbringung mineralischer Stickstoffdünger ab der Anlage der Zwischenfrucht bis zum Ende des Verbotszeitraums gemäß Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung im Folgejahr.
Im Fall von Zwischenfrüchten sind mindestens drei Mischungspartner aus mindestens zwei Pflanzenfamilien anzubauen. Mischungen mit einem Anteil über 50 % Getreide und/oder Mais gelten auch im „System Immergrün“ nicht als Zwischenfrüchte (ausgenommen Grünschnittroggensorten gemäß Saatgutgesetz). Die Mindestanlagedauer beträgt 42 Tage. Bei Anlage nach dem 20. September bis zum 15. Oktober sind grundsätzlich winterharte Kulturen anzubauen (auch Reinsaat erlaubt), wobei in untergeordnetem Ausmaß (unter 50 %) auch abfrostende Komponenten beigemengt werden dürfen. Die nach dem 20. September angelegten Zwischenfrüchte dürfen frühestens am 15. Februar des Folgejahres umgebrochen werden.
Eine Anrechnung von Untersaaten als Zwischenfrüchte ist möglich, sofern alle Bedingungen für Zwischenfrüchte eingehalten werden. Als Anlagezeitpunkt wird der Tag der Ernte der Hauptfrucht angenommen.
Bei Anbau nach dem 15. Oktober gelten nur noch Winterungen, d.h. winterharte Hauptfrüchte, als konforme „System Immergrün“-Kulturen.
Hinsichtlich Bodenbearbeitung und Nutzung von Zwischenfrüchten gelten auch im „System Immergrün“ die oben bei der Maßnahme „Zwischenfruchtanbau“ beschriebenen Vorgaben. Häckseln, Mahd ohne Abtransport und Walzen ist bei über den Winter bestehen bleibenden Zwischenfrüchten erst nach dem 31. Oktober zulässig.
Pflanzenschutzmittel-Einsätze sind vom Zeitpunkt der Anlage der Zwischenfrucht bis zum Umbruch untersagt. Dies gilt auch für die Ausbringung mineralischer Stickstoffdünger ab der Anlage der Zwischenfrucht bis zum Ende des Verbotszeitraums gemäß Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung im Folgejahr.
Mulch- und Direktsaat
Ist im Jahr 2026 eine Teilnahme an der ÖPUL-Maßnahme „Erosionsschutz Acker“ mit den Aussaatverfahren Mulch- oder Direktsaat (inkl. Strip-Till) geplant, so sind die betroffenen Schläge gemäß den Varianten 2, 4, 5 oder 6 zu begrünen und im MFA 2025 entsprechend zu codieren bzw. ist im System Immergrün eine über den Winter bestehen bleibende Zwischenfrucht anzulegen.
Weiterführende Informationen sind auf der Homepage der AMA unter „Formulare und Merkblätter“ in den relevanten „ÖPUL 2023“-Merkblättern „Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau“ und „Begrünung von Ackerflächen - System Immergrün“ zu finden.