Auflagen zur Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen

Konditionalität
Die Konditionalität stellt allgemeine Anforderungen an die Bewirtschaftung dar. Für einen vollumfänglichen Anspruch auf Zahlungen der ersten und zweiten Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) ab 2023 sind bestimmte Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) sowie eine Bewirtschaftung mit Blick auf einen guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand der Flächen (GLÖZ-Standards) vorgegeben.
Direktzahlungen
Im Rahmen der Direktzahlungen gilt als Mindestbewirtschaftungsvorgabe, dass landwirtschaftliche Flächen in der Vegetationsperiode (1.4. bis 30.9.) zumindest eine Begrünung aufweisen müssen. Durch Pflegemaßnahmen ist ein für landwirtschaftliche Zwecke „geeigneter Zustand“ zu erhalten. Verbuschung, Verwaldung und Verödung von Flächen sind jedenfalls zu verhindern.
Bei Anbau von Hanf gelten im Rahmen der Direktzahlungen weitere wichtige Bewirtschaftungsauflagen. So darf Hanf nicht vor Ablauf von 10 Tagen nach Blühende geerntet werden, außer auf der betroffenen Fläche wurde seitens der AMA bereits eine Hanfprobenahme durchgeführt. Eine Ernte oder ein Umbruch vor Ablauf von 10 Tagen nach Blühende ist nur auf Anfrage (gap@ama.gv.at) und schriftlicher Genehmigung durch die AMA erlaubt. Im Zweifelsfall immer Rücksprache mit der AMA halten. Weitere Infos unter „Hanfanbau aus INVEKOS-Sicht“.
Bei Anbau von Hanf gelten im Rahmen der Direktzahlungen weitere wichtige Bewirtschaftungsauflagen. So darf Hanf nicht vor Ablauf von 10 Tagen nach Blühende geerntet werden, außer auf der betroffenen Fläche wurde seitens der AMA bereits eine Hanfprobenahme durchgeführt. Eine Ernte oder ein Umbruch vor Ablauf von 10 Tagen nach Blühende ist nur auf Anfrage (gap@ama.gv.at) und schriftlicher Genehmigung durch die AMA erlaubt. Im Zweifelsfall immer Rücksprache mit der AMA halten. Weitere Infos unter „Hanfanbau aus INVEKOS-Sicht“.
ÖPUL 2023 und Ausgleichszulage
Folgende Mindestanforderungen an die Bewirtschaftung von Flächen sind einzuhalten:
- Ackerflächen und geschützter Anbau: ordnungsgemäßer Anbau; jährliche ordnungsgemäße Pflege von Fläche und Aufwuchs; Ernte und Verbringung des Erntegutes auf zumindest 85 % eines Schlages
- Grünland- und Ackerfutterflächen: jährlich mindestens eine vollflächige Mahd und Verbringung des Mähgutes (bei Bergmähdern mindestens alle zwei Jahre) oder jährliche vollflächige Beweidung
- Dauer-/Spezialkulturen und Weinflächen: ordnungsgemäße Auspflanzung; jährliche ordnungsgemäße Pflege von Fläche und Aufwuchs; Ernte und Verbringung des Erntegutes
- Biodiversitätsflächen am Acker (Code DIV) und Mehrnutzenhecken im Rahmen der Maßnahmen UBB und BIO
- „Nichtproduktive Ackerflächen“ und „Agroforststreifen“ im Rahmen der Maßnahme „Nichtproduktive Ackerflächen und Agroforststreifen“
- „Begrünte Abflusswege“ (BAW) im Rahmen der Maßnahme „Erosionsschutz Acker“
- „Auswaschungsgefährdete Ackerflächen“ (AG) im Rahmen der Maßnahme „Vorbeugender Grundwasserschutz – Acker“
- „Grünbrachen“ im Rahmen der Maßnahmen „Naturschutz“ (Code NAT) und „Ergebnisorientierte Bewirtschaftung“ (Code EBW)
- Weiterführung 20-jähriger Verpflichtungen (Code K20)
ÖPUL-Code „OP“ („ÖPUL nicht prämienfähig“)
Können Mindestbewirtschaftungskriterien nicht erfüllt werden (unter Berücksichtigung oben genannter Ausnahmen), so ist im MFA mittels „OP“-Codierung aktiv auf ÖPUL-Prämien zu verzichten.
Eine „OP“-Codierung kann beispielsweise auch notwendig werden, wenn die Maßnahmenverpflichtung nicht ganzjährig erfüllt wird (z.B. bei unterjähriger Flächenweitergabe, sofern der Nachfolgebetrieb die Förderverpflichtungen nicht bis Jahresende erfüllt) oder es zu Leistungsüberschneidungen zwischen ÖPUL-Maßnahmen und gesetzlichen Auflagen bzw. es zu anderweitigen Abgeltungen durch die öffentliche Hand kommt.
Eine maßnahmenbezogene „OP“-Codierung ist dann möglich, wenn Flächen in der jeweiligen Maßnahme nicht prämienfähig sind. Der Code „OPBIO“ ist beispielsweise dann zu setzen, wenn durch die Tätigkeit Dritter auf einer Bio-Fläche ein unabsichtlicher Spritzschaden mit nicht erlaubten Pflanzenschutzmitteln entsteht.
Eine solche eingrenzende „OP“-Codierung kann auch für Flächen im Rahmen der Direktzahlungen (OPDZ) und Ausgleichszulage (OPAZ) vergeben werden.
Eine „OP“-Codierung kann beispielsweise auch notwendig werden, wenn die Maßnahmenverpflichtung nicht ganzjährig erfüllt wird (z.B. bei unterjähriger Flächenweitergabe, sofern der Nachfolgebetrieb die Förderverpflichtungen nicht bis Jahresende erfüllt) oder es zu Leistungsüberschneidungen zwischen ÖPUL-Maßnahmen und gesetzlichen Auflagen bzw. es zu anderweitigen Abgeltungen durch die öffentliche Hand kommt.
Eine maßnahmenbezogene „OP“-Codierung ist dann möglich, wenn Flächen in der jeweiligen Maßnahme nicht prämienfähig sind. Der Code „OPBIO“ ist beispielsweise dann zu setzen, wenn durch die Tätigkeit Dritter auf einer Bio-Fläche ein unabsichtlicher Spritzschaden mit nicht erlaubten Pflanzenschutzmitteln entsteht.
Eine solche eingrenzende „OP“-Codierung kann auch für Flächen im Rahmen der Direktzahlungen (OPDZ) und Ausgleichszulage (OPAZ) vergeben werden.
Besonderheiten im Zusammenhang mit Bewirtschaftungsauflagen
- Bei Grünbrachen und Grünlandbrache wird von gehäckselten Flächen ausgegangen - es ist keine Ernte (mit Abtransport des Erntegutes) erforderlich. Erfolgt eine Ernte, sind andere Schlagnutzungsarten zu verwenden bzw. ist eine Korrektur der beantragten Schlagnutzung im MFA notwendig.
- Weidenutzungen nach dem 15. September zählen nicht als eigene Nutzung und bleiben daher bei der Festlegung der Grünland-Schlagnutzung unberücksichtigt.
- Bei Teilnahme an der Maßnahme „Naturschutz“ im ÖPUL müssen die spezifischen Auflagen laut Projektbestätigung eingehalten werden.
- Ausnahmen von den Bewirtschaftungsauflagen können im Falle von höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Umständen anerkannt werden.
Nähere Infos dazu im AMA-Merkblatt „Mehrfachantrag 2025“ - Werden landwirtschaftliche Nutzflächen vorübergehend aus der Bewirtschaftung genommen (max. drei Jahre) und z.B. als Lagerflächen, als Freizeitflächen etc. verwendet, dann sind diese Flächen als „Sonstige Ackerflächen“, „Sonstige Grünlandflächen“ usw. zu beantragen. Für diese Flächen werden keine Zahlungen gewährt.
Exkurs „Rasenmäherflächen“
Das Mähen von landwirtschaftlich genutztem Grünland ist grundsätzlich nur mittels Mähwerk, Motor- bzw. Balkenmäher oder Sense einschließlich Motorsense erlaubt. Dies dient als Abgrenzung zu Freizeit- und Hausgartenflächen. Das Mähen mittels Rasenmäher ist auf Flächen, die für die Förderung beantragt werden, jedenfalls nur temporär zulässig, z.B. im Zeitraum der Obsternte rund um Obstbäume, um reifes Obst besser sammeln zu können. Das Ausmähen von Bäumen mit dem Rasenmäher birgt jedoch das berechtigte Risiko, dass diese „Rasenmäherfläche“ im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle als Freizeitfläche angesehen wird.