Schnittzeitpunktvorverlegung in OÖ um sechs Tage
Schnittzeitpunkt-Vorverlegungskarte 2025
Die vom ÖKL jährlich Mitte Mai unter www.mahdzeitpunkt.at zur Verfügung gestellte Österreichkarte zeigt, um wie viele Tage die Nutzung bestimmter Biodiversitätsflächen und Naturschutzflächen am Grünland gegebenenfalls nach vorne verlegt werden dürfen. Diese Vorverlegungskarte wird anhand von freiwilligen, österreichweiten Beobachtungen und Dokumentationen des ersten Rispenschiebens des Knäuelgrases, der ersten Holunderblüte und der Vollblüte des Schwarzen Holunders errechnet.
Bei Teilnahme an einer der ÖPUL-Maßnahmen UBB und BIO kann diese „Tätigkeit“ als optionaler Zuschlag „Monitoring für Phänofex“ (108 Euro jährlich pro Betrieb) beantragt werden. Weitere Informationen dazu unter „Zuschläge und Optionen im Rahmen von ÖPUL-Maßnahmen“.
Bei Teilnahme an einer der ÖPUL-Maßnahmen UBB und BIO kann diese „Tätigkeit“ als optionaler Zuschlag „Monitoring für Phänofex“ (108 Euro jährlich pro Betrieb) beantragt werden. Weitere Informationen dazu unter „Zuschläge und Optionen im Rahmen von ÖPUL-Maßnahmen“.
Vorverlegung nur auf bestimmten Flächen
Im Jahr 2025 kann in allen Bezirken Oberösterreichs eine Vorverlegung des Nutzungszeitpunkts um sechs Tage erfolgen. Man muss jedoch aufpassen, es sind nur bestimmte Biodiversitäts- und Naturschutzflächen am Grünland von dieser Vorverlegung betroffen.
Biodiversitätsfläche „DIVSZ“
Im Rahmen der ÖPUL-Maßnahmen UBB und BIO kann am Grünland zwischen vier verschiedenen Biodiversitäts-Typen gewählt werden. „DIVSZ“ sieht eine verspätete erste Nutzung vor, um das Aussamen von Wildpflanzen zu ermöglichen und verschiedensten Tieren im Frühjahr einen ungestörten Lebensraum zu bieten. Die erste Nutzung (Mahd oder Beweidung) ist dann zulässig, wenn vergleichbare Schläge das zweite Mal gemäht werden, frühestens am 15. Juni, jedenfalls darf die erste Nutzung am 15. Juli durchgeführt werden. Gleichzeitig sieht die Regelung vor, dass diese Termine aufgrund phänologischer Beobachtungen um bis zu zehn Tage vorverlegt werden können. Da 2025 für OÖ eine Vorverlegung um sechs Tage errechnet wurde, darf heuer die erste Nutzung von DIVSZ-Flächen in ganz OÖ frühestens am 9. Juni (wenn vergleichbarer Schlag zum zweiten Mal gemäht) und jedenfalls am 9. Juli durchgeführt werden.
Folgende Beispiele sollen diese Bestimmung für 2025 für OÖ verdeutlichen:
- Wird der vergleichbare Schlag 2025 am 1. Juni zum zweiten Mal gemäht, darf die DIVSZ-Fläche ab 9. Juni genutzt werden.
- Einmähdige Wiese + DIVSZ: Bei einmähdigen Wiesen gibt es den Begriff „vergleichbaren Schlag“ nicht. Hier zählt der frühest zulässige Termin als erlaubter Mähzeitpunkt. 2025 ist dies der 9. Juni.
- Wird der vergleichbare Schlag 2025 am 10. Juni zum zweiten Mal gemäht, darf auch die DIVSZ-Fläche am 10. Juni genutzt werden.
- Wird der vergleichbare Schlag 2025 am 10. Juli zum zweiten Mal gemäht, darf die DIVSZ-Fläche ab dem 9. Juli gemäht werden.
Vergleichbarer Schlag für DIVSZ-Flächen
Ein vergleichbarer Schlag ist eine gemähte Grünlandfläche, die die gleiche Wüchsigkeit, die gleiche Lage - schattig, sonnig, südseitig, nordseitig - und die gleiche Bewirtschaftungsweise wie der DIVSZ-Schlag aufweist. Idealerweise findet sich am eigenen Betrieb ein vergleichbarer Schlag. Falls nicht, dann ist ein vergleichbarer Schlag aus der Nachbarschaft der Biodiversitätsfläche heranzuziehen. Wobei ein Heumilchbetrieb sich nicht mit einem Silobetrieb vergleichen darf, da Flächen zur Silageproduktion meist deutlich früher gemäht werden als Flächen mit Heuproduktion.
Ein Schlag, der zuerst beweidet wird und dann erst gemäht, ist kein vergleichbarer Schlag, da die erste Nutzung als Weide nicht mit einer Mahd vergleichbar ist. Beim vergleichbaren Schlag muss sowohl die erste als auch die zweite Nutzung in Form einer Mahd erfolgen.
Ein Schlag, der zuerst beweidet wird und dann erst gemäht, ist kein vergleichbarer Schlag, da die erste Nutzung als Weide nicht mit einer Mahd vergleichbar ist. Beim vergleichbaren Schlag muss sowohl die erste als auch die zweite Nutzung in Form einer Mahd erfolgen.
Naturschutzmaßnahme
Bei Teilnahme an der ÖPUL-Naturschutzmaßnahme dürfen 2025 jene mit „NAT“-codierten Flächen in OÖ um sechs Tage früher gemäht werden, wenn in der Naturschutz-Projektbestätigung die Auflage „NM02 - Vorverlegung des Schnittzeitpunktes gemäß www.mahdzeitpunkt.at möglich“ angedruckt ist.
Erlaubt z.B. die Projektbestätigung einer NAT-Fläche die erste Mahd ab 17. Juni und beinhaltet zusätzlich die Auflage „NM02“, dann darf 2025 diese NAT-Fläche um sechs Tage früher und somit ab dem 11. Juni gemäht werden.
Erlaubt z.B. die Projektbestätigung einer NAT-Fläche die erste Mahd ab 17. Juni und beinhaltet zusätzlich die Auflage „NM02“, dann darf 2025 diese NAT-Fläche um sechs Tage früher und somit ab dem 11. Juni gemäht werden.
Flächenmonitoring prüft Schnittzeitpunkte
Die AMA prüft mit Hilfe von Satellitenbildern beim Flächenmonitoring, wie oft und wann Grünlandflächen gemäht bzw. beweidet werden. Somit ist nachvollziehbar, ob folgende Auflagen eingehalten werden:
- Vorgegebene Pflegetermine und -häufigkeiten laut Projektbestätigung bei Naturschutzflächen (NAT)
- Frühest erlaubte Schnittzeitpunkte bei DIVSZ-Biodiversitätsflächen. Die zulässige Vorverlegung aufgrund der Phänologie wird dabei berücksichtigt.
- Einhaltung der neun Wochen nutzungsfreier Zeitraum nach der ersten Nutzung bei DIVNFZ-Biodiversitätsflächen
- Spätest zulässiger Pflegetermin – 15. August – bei Altgras-Biodiversitätsflächen (DIVAGF)