Der Wechsel von ÖPUL-Maßnahmen

Bis 31. Dezember besteht im Mehrfachantrag die Möglichkeit, eine beantragte Maßnahme in eine bestimmte, höherwertige Maßnahme umzuwandeln. Durch die damit eingehende Verpflichtung, die Vorgaben der höherwertigen Maßnahme für die restliche Laufzeit des ursprünglichen Vertragszeitraumes einzuhalten, entsteht keine Rückzahlungsverpflichtung für die ursprüngliche Maßnahme. Letztmalig kann Ende 2025 in eine höherwertige Maßnahme gewechselt werden.
Zwischen folgenden Maßnahmen bzw. Optionen kann ein Wechsel erfolgen:
"Ein Wechsel in beide Richtungen kann zwischen den Maßnahmen "Naturschutz“ und "Ergebnisorientierte Bewirtschaftung" sowie zwischen den einjährigen Begrünungsmaßnahmen "Zwischenfruchtanbau" und "System Immergrün" erfolgen.
Der Wechsel von "System Immergrün" zu "Zwischenfruchtanbau" könnte allerdings zu unerfreulichen Begleiterscheinungen führen. Mehr dazu unter https://ooe.lko.at/einstieg-ins-system-immergr%C3%BCn+2400+3871390.
Eine Abmeldung der ursprünglichen Maßnahme ist in den bisher genannten Fällen nicht notwendig.
Der Wechsel von "System Immergrün" zu "Zwischenfruchtanbau" könnte allerdings zu unerfreulichen Begleiterscheinungen führen. Mehr dazu unter https://ooe.lko.at/einstieg-ins-system-immergr%C3%BCn+2400+3871390.
Eine Abmeldung der ursprünglichen Maßnahme ist in den bisher genannten Fällen nicht notwendig.
Wechsel in niederwertige Maßnahmen
Soll ein Rückstieg in eine niederwertige Maßnahme erfolgen, z.B. von der Bio-Maßnahme im Jahr 2023 in die Maßnahme UBB im Jahr 2024, muss die höherwertige Maßnahme abgemeldet werden. Sofern diese Abmeldung im Folgejahr, d.h. ab 1. Jänner 2024 erfolgt, bleiben einjährige Zuschläge sowie mit Kombinationsverpflichtung versehene Maßnahmen (z.B. Heuwirtschaft) erhalten. Es erfolgt jedoch eine Rückforderung der Bio-Basisprämie.
Achtung: Erfolgt die Abmeldung einer (höherwertigen) Maßnahme noch im Jahr 2023, werden alle Prämien (inkl. aller Zuschläge) für die abgemeldete Maßnahme sowie möglicher kombinationspflichtiger Maßnahmen zurückgefordert. Das Abmeldedatum sagt somit aus, ab welchem Jahr eine Teilnahme nicht mehr erwünscht ist.
Nachfragen bei Unschlüssigkeit
Maßnahmenwechsel sowie insbesondere die Abmeldung von Maßnahmen sollten gut überlegt sein. Für Fragen stehen Beraterinnen und Berater der Bezirksbauernkammern zur Verfügung.