ÖPUL-Weiterbildungen nicht mehr aufschieben
Eine Reihe von ÖPUL-Maßnahmen schreibt in den Förderverpflichtungen ein notwendiges Mindestausmaß an Weiterbildungsstunden vor. Die Absolvierung der ÖPUL-Weiterbildungen sollte in erster Linie von der betriebsführenden Person wahrgenommen werden. Aufgrund betrieblicher Erfordernisse können in Ausnahmefällen Weiterbildungsstunden aber auch von maßgeblich am Betrieb tätigen und in die Bewirtschaftung eingebundenen Personen (z.B. Ehepartner, pensionierte Vorbewirtschafter, Hofnachfolger) erbracht werden. Diese maßgebliche Einbindung ist bei Vor-Ort-Kontrollen plausibel darzulegen.
Stundenausmaß und Fristen beachten
Folgende Übersicht zeigt je ÖPUL-Maßnahme bzw. je freiwilliger Option das jeweils notwendige Stundenausmaß sowie die Fristen zur Absolvierung entsprechender Kurse. Entscheidend ist, dass mit Ende des Weiterbildungszeitraums mindestens eine geschulte, maßgeblich in die Bewirtschaftung eingebundene Person am Betrieb tätig ist und die Mindestanzahl an Weiterbildungsstunden vorweisen kann. Verlässt eine bereits geschulte Person vor Ende der Frist den Betrieb, so ist sicherzustellen, dass eine andere geeignete Person die Schulung für den Betrieb innerhalb der Frist(en) "nachholt". Entsprechende Kurse, die seit 1. Jänner 2022 besucht wurden, können angerechnet werden.
Als grundsätzliche Regel gilt, dass die Weiterbildung einer Person nur für einen Betrieb angerechnet werden kann. D.h. zwei Betriebe benötigen zwei Kurse von zwei verschiedenen Personen. Von diesem Grundsatz wird nur in wenigen Ausnahmefällen abgerückt, z.B. wenn es für zwei Betriebe nur eine einzige Person gibt, die den Kurs besuchen kann bzw. wenn es zwar eine weitere Person gibt, diese aber nicht maßgeblich am Betrieb tätig und nicht in die Bewirtschaftung eingebunden ist.
Beispiel: Betreibt eine Person einen Betrieb als natürliche Person und einen Betrieb als juristische Person (z.B. als GmbH) ohne weitere Gesellschafter, kann diese Person die Weiterbildung zeitgleich für beide Betriebe erfüllen. Im Falle einer Vor-Ort-Kontrolle muss in einem solchen Fall jedenfalls nachgewiesen werden, dass es keine andere Person gegeben hätte, die den Kurs als Bewirtschafter:in oder als maßgeblich tätige und eingebundene Person hätte besuchen können.
Übersicht der absolvierten ÖPUL-Weiterbildungen
Im eAMA steht als Hilfestellung die Abfrage “ÖPUL-Weiterbildungen“ zur Verfügung. Diese zeigt stichtagsbezogen, wie viele Weiterbildungsstunden je Maßnahme bereits absolviert wurden. Ab November 2024 sind alle bis 20. September 2024 absolvierten ÖPUL-relevanten Weiterbildungen hier zu finden, sofern dem Bildungsanbieter die Datenweitergabe an die AMA zugestimmt wurde. Bei noch fehlenden Weiterbildungsstunden laut eAMA-Abfrage wird ab MFA 2025 zudem ein Hinweis-Plausibilitätsfehler daran erinnern. Auch wenn mit Vorliegen der Teilnahmebestätigung(en) am Betrieb die Förderverpflichtungen erfüllt sind, wird empfohlen, dem Bildungsanbieter die Übermittlung der absolvierten Weiterbildungen an die AMA zu erlauben.
Umfangreiches Kursangebot zeitnah nutzen
Als ein anerkannter Bildungsanbieter bietet das LFI OÖ eine Vielzahl an "ÖPUL 2023"-Kursen an. Diese sind unter folgendem Link zu finden: ooe.lfi.at/oepul