Biodiversitätsflächen und Flächenmonitoring
Auf Betrieben mit mehr als 2 ha Acker und/oder mehr als 2 ha Grünland sind auf mindestens 7% des Ackers bzw. auf zumindest 7% des Grünlands DIV-Flächen notwendig. Werden weniger als 10 ha Acker bewirtschaftet, so darf die "eigentliche" Acker-DIV-Fläche aufs Grünland verlegt werden. Für Feldstücke mit einer Größe von mehr als 5 ha gilt, dass feldstückbezogen mindestens 0,15 ha an DIV-Flächen vorhanden sein müssen.
DIV-Flächen am Acker
Neue DIV-Flächen am Acker sind bis spätestens 15. Mai des Kalenderjahres anzulegen. Die Neuanlage einer entsprechenden DIV-Mischung (mindestens sieben insektenblütige Mischungspartner aus zumindest drei verschiedenen Pflanzenfamilien) kann auch schon im Vorjahr (z.B. im Sommer/Herbst nach Ernte der Hauptkultur) erfolgen. Die Anerkennung der Ansaat des Vorjahres ist jedoch nur dann möglich, wenn im Vorjahr keine Nutzung der zukünftigen DIV-Fläche erfolgte.
Acker-DIV-Flächen müssen mindestens einmal jedes zweite Jahr bzw. dürfen maximal zweimal pro Jahr gemäht/gehäckselt werden. Auf 75% der DIV-Flächen ist Mähen/Häckseln ab 1. August erlaubt, auf den anderen 25% ist dies auch vorher möglich.
Der Umbruch einer Acker-DIV-Fläche darf frühestens am 1. August des zweiten Jahres erfolgen, sofern danach eine Winterung oder Zwischenfrucht angebaut wird. Jedenfalls ist ein Umbruch ab 15. September des zweiten Jahres erlaubt. Diese "Zweijährigkeit" von Acker-DIV-Flächen gilt nicht nur für neu angelegte DIV-Flächen, sondern auch für anrechenbare Flächen und Altbrachen und beginnt mit dem ersten UBB- bzw. Bio-Teilnahmejahr des ÖPUL 2023.
DIVRS-Flächen (Neuanlage mit regionaler Saatgutmischung) müssen ebenfalls bis 15. Mai angelegt werden. Eine Mahd mit Abtransport des Mähgutes hat mindestens einmal pro Jahr und darf maximal zweimal pro Jahr erfolgen. Bei DIVRS am Acker gilt, dass 75% der Fläche erst ab 1. August, die "anderen 25%" auch schon davor gemäht werden dürfen.
Acker-DIV-Flächen müssen mindestens einmal jedes zweite Jahr bzw. dürfen maximal zweimal pro Jahr gemäht/gehäckselt werden. Auf 75% der DIV-Flächen ist Mähen/Häckseln ab 1. August erlaubt, auf den anderen 25% ist dies auch vorher möglich.
Der Umbruch einer Acker-DIV-Fläche darf frühestens am 1. August des zweiten Jahres erfolgen, sofern danach eine Winterung oder Zwischenfrucht angebaut wird. Jedenfalls ist ein Umbruch ab 15. September des zweiten Jahres erlaubt. Diese "Zweijährigkeit" von Acker-DIV-Flächen gilt nicht nur für neu angelegte DIV-Flächen, sondern auch für anrechenbare Flächen und Altbrachen und beginnt mit dem ersten UBB- bzw. Bio-Teilnahmejahr des ÖPUL 2023.
DIVRS-Flächen (Neuanlage mit regionaler Saatgutmischung) müssen ebenfalls bis 15. Mai angelegt werden. Eine Mahd mit Abtransport des Mähgutes hat mindestens einmal pro Jahr und darf maximal zweimal pro Jahr erfolgen. Bei DIVRS am Acker gilt, dass 75% der Fläche erst ab 1. August, die "anderen 25%" auch schon davor gemäht werden dürfen.
Weitere Infos zu Acker-DIV-Flächen unter folgendem Link:
DIV-Flächen am Grünland
Die vier verschiedenen frei wählbaren DIV-Varianten im Grünland bedingen ebenfalls einige Fristen:
- DIVSZ: Als früheste Nutzung einer DIVSZ-Fläche gilt der 15. Juni, sofern es sich um eine einmähdige Wiese handelt oder bereits die zweite Mahd eines vergleichbaren Schlages erfolgte. Jedenfalls erlaubt ist eine Nutzung ab dem 15. Juli. Vorverlegungen dieser Termine sind aufgrund der Phänologie gegebenenfalls um bis zu zehn Tage möglich (www.mahdzeitpunkt.at).
- DIVNFZ: Zwischen erster und zweiter Nutzung darf die Fläche neun Wochen lang nicht genutzt und nicht befahren werden (Überqueren ist zulässig).
- DIVAGF: Die letzte Nutzung darf spätestens am 15. August erfolgen. Im Folgejahr sind DIVAGF-Flächen mit dem Code DIVSZ zu beantragen und entsprechend zu bewirtschaften.
- DIVRS: Neuanlagen sind bis 15. Mai des Kalenderjahres durchzuführen. Eine Mahd mit Abtransport des Mähgutes hat mindestens einmal pro Jahr und darf maximal zweimal pro Jahr erfolgen. Die erste Nutzung darf frühestens am 15. Juli stattfinden.
Weitere Infos zu Grünland-DIV-Flächen unter folgendem Link:
Die Einhaltung der DIV-Auflagen wird mittels Monitoring geprüft
Mit den im Rahmen des Flächenmonitorings verwendeten Satellitendaten, die ca. alle zwei bis drei Tage neu zur Verfügung stehen, kann die AMA insbesondere die Einhaltung und Erfüllung der Bewirtschaftungsauflagen von DIV-Flächen auf Acker und Grünland zuverlässig und ohne Vor-Ort-Kontrolle prüfen. Das betrifft beispielsweise oben genannte Anlagetermine, Umbruchsverbote und Nutzungs-/Pflegehäufigkeiten. Vor allem bei der Variante DIVSZ gab es im Jahr 2023 doch überraschend viele Beanstandungen wegen einer zu frühen Mahd (vor dem 15. Juni) der ausgewiesenen DIV-Flächen.
Da sich die Bewirtschaftungsauflagen von DIV-Flächen, aber beispielsweise auch jene von Zwischenfrüchten (Anlage, Umbruch, Häckselverbote) besonders gut für Kontrollen mittels Flächenmonitoring eignen, sollte auf die Einhaltung von fixen Terminen/Fristen besonders großer Wert gelegt werden.
Hinweis: Ab 2024 werden Bewirtschaftungsauflagen (z.B. Schnittzeitpunktauflagen) der ÖPUL-Maßnahme "Naturschutz" ebenfalls im Rahmen des Flächenmonitorings überprüft.
Da sich die Bewirtschaftungsauflagen von DIV-Flächen, aber beispielsweise auch jene von Zwischenfrüchten (Anlage, Umbruch, Häckselverbote) besonders gut für Kontrollen mittels Flächenmonitoring eignen, sollte auf die Einhaltung von fixen Terminen/Fristen besonders großer Wert gelegt werden.
Hinweis: Ab 2024 werden Bewirtschaftungsauflagen (z.B. Schnittzeitpunktauflagen) der ÖPUL-Maßnahme "Naturschutz" ebenfalls im Rahmen des Flächenmonitorings überprüft.
Weitere Infos zum Flächenmonitoring unter folgendem Link: