Schnittzeitpunktvorverlegung in OÖ um vier bzw. fünf Tage
Schnittzeitpunkt-Vorverlegungskarte 2026
Die vom ÖKL jährlich Mitte Mai unter www.mahdzeitpunkt.at zur Verfügung gestellte Österreichkarte zeigt, um wie viele Tage die Nutzung bestimmter Biodiversitätsflächen und Naturschutzflächen gegebenenfalls nach vor verlegt werden darf. Diese Vorverlegungskarte wird anhand von österreichweiten Beobachtungen und Dokumentationen des ersten Rispenschiebens des Knäulgrases, der ersten Holunderblüte und der Vollblüte des Schwarzen Holunders errechnet.
Bei Teilnahme an einer der ÖPUL-Maßnahmen UBB und BIO kann diese "Tätigkeit" als optionaler Zuschlag "Monitoring für Phänofex" (108 Euro jährlich pro Betrieb) beantragt werden. Weitere Informationen dazu unter "Zuschläge und Optionen im Rahmen von ÖPUL-Maßnahmen".
Bei Teilnahme an einer der ÖPUL-Maßnahmen UBB und BIO kann diese "Tätigkeit" als optionaler Zuschlag "Monitoring für Phänofex" (108 Euro jährlich pro Betrieb) beantragt werden. Weitere Informationen dazu unter "Zuschläge und Optionen im Rahmen von ÖPUL-Maßnahmen".
Vorverlegung nur auf bestimmten Flächen
Im Jahr 2026 kann in den Bezirken Kirchdorf/Krems und Steyr eine Vorverlegung des Nutzungszeitpunkts um vier Tage und in allen anderen oberösterreichischen Bezirken eine Vorverlegung um fünf Tage erfolgen. Aber Achtung, es sind nur bestimmte Biodiversitätsflächen am Grünland und bestimmte Naturschutzflächen (im Folgenden beschrieben) von dieser Vorverlegung betroffen.
Biodiversitätsfläche "DIVSZ"
Im Rahmen der ÖPUL-Maßnahmen UBB und BIO kann am Grünland zwischen vier verschiedenen Biodiversitäts-Typen gewählt werden. "DIVSZ" sieht eine verspätete erste Nutzung vor, um das Aussamen von Wildpflanzen zu ermöglichen und verschiedensten Tieren im Frühjahr einen ungestörten Lebensraum zu bieten. Die erste Nutzung (Mahd oder Beweidung) ist dann zulässig, wenn vergleichbare Schläge das zweite Mal gemäht werden, frühestens jedoch am 15. Juni. Am 15. Juli darf die erste Nutzung jedenfalls (auch ohne einen bereits das zweite Mal gemähten vergleichbaren Schlag) erfolgen. Gleichzeitig sieht die Regelung vor, dass diese Termine aufgrund phänologischer Beobachtungen um bis zu zehn Tage vorverlegt werden können. Da 2026 für Oberösterreich eine Vorverlegung um vier Tage (Bezirke Kirchdorf/Krems und Steyr) bzw. um fünf Tage für die restlichen Bezirke Oberösterreichs errechnet wurde, darf heuer die erste Nutzung von DIVSZ-Flächen frühestens am 11. bzw. 10. Juni (wenn vergleichbarer Schlag bereits zum zweiten Mal gemäht) und jedenfalls am 11. bzw. 10. Juli erfolgen.
Folgende Beispiele sollen diese Bestimmung für 2026 für Oberösterreich verdeutlichen:
- Wird ein vergleichbarer Schlag am 1. Juni zum zweiten Mal gemäht, darf die DIVSZ-Fläche in den Bezirken Kirchdorf/Krems und Steyr ab 11. Juni und in den restlichen Bezirken Oberösterreichs ab 10. Juni genutzt werden.
- Einmähdige Wiese + DIVSZ: Bei einmähdigen Wiesen gibt es den Begriff "vergleichbarer Schlag" nicht. Hier zählt der frühest zulässige Termin als erlaubter Mähzeitpunkt. 2026 ist dies in den Bezirken Kirchdorf/Krems und Steyr der 11. Juni und in den restlichen Bezirken Oberösterreichs der 10. Juni.
Aber Achtung: Werden einmähdige Wiesen zusätzlich gemulcht/gehäckselt, gelten sie im Rahmen von DIVSZ nicht mehr als einmähdig, weshalb dann wiederum der 15. Juni nur noch gilt, wenn auch eine vergleichbare Fläche bereits das zweite Mal gemäht wurde. - Wird ein vergleichbarer Schlag heuer am 12. Juni zum zweiten Mal gemäht, darf auch die DIVSZ-Fläche in ganz Oberösterreich ab 12. Juni genutzt werden.
Vergleichbarer Schlag für DIVSZ-Flächen
Ein vergleichbarer Schlag ist eine gemähte Grünlandfläche, welche die gleiche Wüchsigkeit, die gleiche Lage (schattig/sonnig, südseitig/nordseitig) und die gleiche Bewirtschaftungsweise (Weide/Mahd, Heu/Silage) wie der DIVSZ-Schlag aufweist. Idealerweise findet sich am eigenen Betrieb ein vergleichbarer Schlag - falls nicht, kann ein vergleichbarer Schlag auch aus der Nachbarschaft/Region der Biodiversitätsfläche herangezogen werden. Beim vergleichbaren Schlag muss sowohl die erste als auch die zweite Nutzung in Form einer Mahd erfolgen.
Naturschutzflächen
Bei Teilnahme an der ÖPUL-Naturschutzmaßnahme dürfen 2026 "NAT"-codierte Flächen in OÖ um vier Tage (Bezirke Kirchdorf/Krems und Steyr) bzw. um fünf Tage früher gemäht werden, wenn in der Naturschutz-Projektbestätigung die Auflage "NM02 - Vorverlegung des Schnittzeitpunktes gemäß www.mahdzeitpunkt.at möglich" angedruckt ist.
Erlaubt z.B. die Projektbestätigung einer NAT-Fläche die erste Mahd ab 17. Juni und beinhaltet diese zusätzlich die Auflage "NM02", dann darf 2026 diese NAT-Fläche um vier bzw. um fünf Tage früher und somit ab dem 13. Juni (in den Bezirken Kirchdorf/Krems und Steyr) bzw. ab dem 12. Juni in den restlichen Bezirken Oberösterreichs gemäht werden.
Erlaubt z.B. die Projektbestätigung einer NAT-Fläche die erste Mahd ab 17. Juni und beinhaltet diese zusätzlich die Auflage "NM02", dann darf 2026 diese NAT-Fläche um vier bzw. um fünf Tage früher und somit ab dem 13. Juni (in den Bezirken Kirchdorf/Krems und Steyr) bzw. ab dem 12. Juni in den restlichen Bezirken Oberösterreichs gemäht werden.
Flächenmonitoring prüft Schnittzeitpunkte
Die AMA prüft beim Flächenmonitoring mit Hilfe von Satellitenbildern, wann und wie oft Grünlandflächen gemäht bzw. beweidet werden. Die Einhaltung folgender Auflagen (Auswahl) ist somit essenziell für den Erhalt der gesamten Naturschutz- bzw. im Fall von Biodiversitätsflächen der gesamten UBB- bzw. Bioprämie:
- Nutzungstermine und -häufigkeiten laut Projektbestätigung bei Naturschutzflächen (NAT)
- Frühest erlaubte Nutzungszeitpunkte bei DIVSZ-Biodiversitätsflächen. Die zulässige Vorverlegung aufgrund der Phänologie wird im Rahmen des Flächenmonitorings berücksichtigt.
- Neunwöchiger nutzungsfreier Zeitraum zwischen erster und zweiter Nutzung bei DIVNFZ-Biodiversitätsflächen
- 15. August als spätest zulässiger Pflegetermin bei Altgras-Biodiversitätsflächen (DIVAGF)