Biodiversitätsflächen im Grünland
Mindestfläche
Ab 2 ha gemähter Grünlandfläche sind mindestens 7 % Grünland-DIV-Flächen erforderlich. Auf Betrieben bis 10 ha Ackerfläche kann die Verpflichtung zur Bewirtschaftung von Acker-DIV-Flächen mit zusätzlichen Grünland-DIV-Flächen erfolgen.
Für Feldstücke mit mehr als 5 ha gemähtem Grünland (ohne Bergmähder) braucht es feldstücksbezogen mindestens 0,15 ha DIV-Flächen. Diese Vorgabe gilt für Betriebe ab 10 ha gemähter Grünlandfläche. Einem Feldstück zugeordnete GLÖZ-Landschaftselemente können dafür angerechnet werden.
Biobetriebe, die den Zuschlag für Kreislaufwirtschaft für Grünlandflächen in Höhe von 40 Euro/ha lukrieren wollen, brauchen insgesamt mindestens 8 % Grünland-DIV-Flächen und artenreiches Grünland gemäß der Maßnahme "Humuserhalt und Bodenschutz auf umbruchsfähigem Grünland".
Für Feldstücke mit mehr als 5 ha gemähtem Grünland (ohne Bergmähder) braucht es feldstücksbezogen mindestens 0,15 ha DIV-Flächen. Diese Vorgabe gilt für Betriebe ab 10 ha gemähter Grünlandfläche. Einem Feldstück zugeordnete GLÖZ-Landschaftselemente können dafür angerechnet werden.
Biobetriebe, die den Zuschlag für Kreislaufwirtschaft für Grünlandflächen in Höhe von 40 Euro/ha lukrieren wollen, brauchen insgesamt mindestens 8 % Grünland-DIV-Flächen und artenreiches Grünland gemäß der Maßnahme "Humuserhalt und Bodenschutz auf umbruchsfähigem Grünland".
Vier verschiedene DIV-Varianten
Je nach Standortbedingungen, Bewirtschaftungsweise, Flächenausstattung, aber auch aufgrund naturschutzfachlicher Aspekte, ist betriebsindividuell zumindest eine bzw. können auch mehrere Varianten gewählt werden. Dabei ist es auch möglich, Varianten als auch Flächen jährlich zu wechseln (Sonderfall bei Variante DIVAGF). Im Folgenden werden die verschiedenen Varianten beschrieben. Bei den angeführten Zeitpunkten und Zeiträumen handelt es sich um Sachverhalte, die im Rahmen des Flächenmonitorings überprüft werden. Auf die exakte Einhaltung dieser vorgegebenen Zeiten ist besonders zu achten.
- Schnittzeitpunktverzögerung (Code DIVSZ):
Die erste Nutzung (Mahd oder Weide) erfolgt frühestens mit der zweiten Mahd vergleichbarer Schläge, aber nicht vor dem 15. Juni. Eine Nutzung ab dem 15. Juli ist jedenfalls möglich. Diese beiden Termine können aufgrund der Phänologie, d.h. je nach Jahresverlauf, um bis zu 10 Tage vorverlegt werden (Infos dazu ab ca. Mitte Mai unter www.mahdzeitpunkt.at). Vor der ersten Nutzung darf nicht gedüngt werden. Es gibt keine Beschränkung der Anzahl der Nutzungen. Das Häckseln der DIVSZ-Fläche ist frühestens nach der ersten Nutzung erlaubt.
Einmähdige DIVSZ-Wiesen dürfen jedenfalls ab dem 15. Juni gemäht werden. Ein vergleichbarer Schlag mit bereits erfolgter zweiter Mahd ist nicht notwendig.
Aber Achtung: Werden einmähdige Wiesen zusätzlich gemulcht/gehäckselt, gelten sie im Rahmen von DIVSZ nicht mehr als einmähdig, weshalb dann wiederum der 15. Juni nur noch gilt, wenn auch eine vergleichbare Fläche bereits das zweite Mal gemäht wurde. - Nutzungsfreier Zeitraum (DIVNFZ) bedeutet, dass nach der ersten Nutzung mindestens neun Wochen lang keine Nutzung und generell kein Befahren der Fläche erfolgt (Überqueren erlaubt). Der nutzungsfreie Zeitraum beginnt im Fall einer Mahd nach der letzten Überfahrt mit z.B. dem Ladewagen. Ist die erste Nutzung eine Beweidung, beginnt der nutzungsfreie Zeitraum im Anschluss an eine evtl. durchgeführte Weidepflege nach dem letzten Weidegang. Die Zeitpunkte der ersten und zweiten Nutzung müssen ab 2025 nicht mehr verpflichtend dokumentiert werden.
- Belassen von Altgrasflächen (DIVAGF) heißt, dass die letzte Nutzung spätestens am 15. August erfolgt und das „Altgras“ über den Winter stehen bleibt. Im Folgejahr sind Altgras-DIV-Flächen mit dem Code DIVSZ zu beantragen und entsprechend zu bewirtschaften. Das Befahren der Fläche (Überqueren erlaubt) sowie Düngemaßnahmen sind ab der letzten Nutzung bis zur ersten Nutzung im Folgejahr nicht erlaubt.
- Die Teilnahme an der Variante DIVRS (Neueinsaat mit regionaler Saatgutmischung) ist auf Grünlandflächen mit einer durchschnittlichen Grünlandzahl von mindestens 30 und einer Hangneigung unter 18 % möglich. Für die Anlage einer DIVRS-Fläche sind mindestens 30 Pflanzenarten aus sieben Familien gemäß vorgegebener Artenliste notwendig. Die Neuanlage muss bis spätestens 15. Mai mit einer Saatstärke von mindestens 20 kg/ha erfolgen, wobei der Anteil der einzelnen Art in der Saatgutmischung fünf Gewichtsprozent nicht überschreiten darf. Für alle Mischungspartner muss die regionale Herkunft nachgewiesen werden (REWISA, G-Zert). Saatgutmenge, Zusammensetzung und Zertifizierung des Ökotypensaatguts sind durch Saatgutetiketten und Rechnungen zu dokumentieren. Es sind maximal zwei Nutzungen pro Jahr erlaubt, wobei die erste Nutzung frühestens am 15. Juli erfolgen darf (ausgenommen Reinigungsschnitt im ersten Jahr der Beantragung). Es muss mindestens einmal pro Jahr eine Mahd erfolgen und das Mähgut ist von der Fläche abzutransportieren. Häckseln ist nicht zulässig. Auf eine Düngung ist mit Ausnahme von Festmist bzw. Festmistkompost zu verzichten.
Anrechenbare Flächen
Grünlandflächen aus den Maßnahmen „Naturschutz“ und „Natura 2000 und andere Schutzgebiete – Landwirtschaft“ mit Schnittzeitpunktauflage können als DIV-Flächen angerechnet werden. Dabei handelt es sich bei „Naturschutz“ um Flächen mit den Auflagenkürzel GA09 bis GA11, GL01 bis GL 25, GL36, GL37, GN03 oder NM05 bzw. bei „Natura 2000 und andere Schutzgebiete – Landwirtschaft um die Auflagenkürzel N2GL02 bis N2GL05 sowie N2GL36 und N2GL37 gemäß Projektbestätigung.
Eine Vorverlegung des Schnittzeitpunkts gemäß www.mahdzeitpunkt.at ist auf Naturschutzflächen nur dann möglich, wenn in der Projektbestätigung der Auflagencode NM02 festgelegt wurde.
Grünlandflächen der Maßnahme „Ergebnisorientierte Bewirtschaftung“ sind ebenfalls anrechenbar, sofern diese einem bestimmten Lebensraumtyp lt. Projektbestätigung zugeordnet sind. Je Lebensraumtyp sind nur bestimmte Schlagnutzungsarten (ein- oder zweimähdig) anrechenbar.
Damit Flächen der genannten Maßnahmen tatsächlich als DIV-Flächen angerechnet werden können, sind die jeweiligen Schläge bis spätestens 15. April des Antragsjahres neben dem jeweiligen Maßnahmencode (NAT, EBW, N2) zusätzlich mit dem Code DIVSZ zu kennzeichnen.
Wichtig: Die anrechenbaren Biodiversitätsflächen sind immer nach den Vorgaben der Projektbestätigung zu bewirtschaften.
Eine Vorverlegung des Schnittzeitpunkts gemäß www.mahdzeitpunkt.at ist auf Naturschutzflächen nur dann möglich, wenn in der Projektbestätigung der Auflagencode NM02 festgelegt wurde.
Grünlandflächen der Maßnahme „Ergebnisorientierte Bewirtschaftung“ sind ebenfalls anrechenbar, sofern diese einem bestimmten Lebensraumtyp lt. Projektbestätigung zugeordnet sind. Je Lebensraumtyp sind nur bestimmte Schlagnutzungsarten (ein- oder zweimähdig) anrechenbar.
Damit Flächen der genannten Maßnahmen tatsächlich als DIV-Flächen angerechnet werden können, sind die jeweiligen Schläge bis spätestens 15. April des Antragsjahres neben dem jeweiligen Maßnahmencode (NAT, EBW, N2) zusätzlich mit dem Code DIVSZ zu kennzeichnen.
Wichtig: Die anrechenbaren Biodiversitätsflächen sind immer nach den Vorgaben der Projektbestätigung zu bewirtschaften.
Weitere Informationen können in den von der AMA bereitgestellten „ÖPUL 2023“-Merkblättern Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung und „Biologische Wirtschaftsweise“ nachgelesen werden.