Nichtproduktive Ackerflächen (NPA) im ÖPUL
Hohe Teilnahmequote in Oberösterreich
Was die Antragszahlen betrifft, lag Oberösterreich bei den nichtproduktiven Ackerflächen im Jahr 2025 klar an der Spitze. Über 2.700 oberösterreichische Betriebsführende (41% der österreichweiten Teilnahmezahl) haben in etwa 3.100 ha Acker außer Ertrag gestellt und mit NPA codiert. Auf weiteren zehn Betrieben wurden Agroforststreifen, auf die in diesem Artikel nicht weiter eingegangen wird, beantragt.
Beantragung
Bei gültiger Teilnahme an der Maßnahme "Nichtproduktive Ackerflächen und Agroforststreifen" sind nichtproduktive Ackerflächen in der Feldstücksliste des Mehrfachantrages mit der Schlagnutzungsart "Grünbrache" zu beantragen und bis spätestens 15. April des Antragsjahres mit dem Code NPA zu kennzeichnen.
Eine gleichzeitige Teilnahme an NPA und UBB oder BIO ist nicht möglich. Generell gilt, dass Ackerflächen mit dem Code NPA prämienmäßig mit keiner anderen Maßnahme auf der Einzelfläche kombinierbar sind und auch nicht auf andere Verpflichtungen angerechnet werden können. Förderfähig sind zudem nur nichtproduktive Ackerflächen, die nicht als Flächen gemäß GLÖZ 4 ausgewiesen sind.
Eine gleichzeitige Teilnahme an NPA und UBB oder BIO ist nicht möglich. Generell gilt, dass Ackerflächen mit dem Code NPA prämienmäßig mit keiner anderen Maßnahme auf der Einzelfläche kombinierbar sind und auch nicht auf andere Verpflichtungen angerechnet werden können. Förderfähig sind zudem nur nichtproduktive Ackerflächen, die nicht als Flächen gemäß GLÖZ 4 ausgewiesen sind.
Förderbedingungen für NPA
Maximal 4% der Ackerfläche eines Betriebes kann förderfähig als nichtproduktive Ackerfläche berücksichtigt werden. Die Anlage von NPA-Flächen erfolgt entweder bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres, wobei auch Selbstbegrünung zulässig ist, oder bereits bestehende Grünbrachen oder bestehende Ackerfutterflächen werden dafür herangezogen.
Als Mindestpflegevorgabe muss die Fläche jedenfalls einmal in zwei Jahren gehäckselt oder gemäht werden. Da es sich um eine Grünbrache handelt, darf die Fläche nicht genutzt werden, d.h. Mahd mit Abtransport, Drusch und Weidenutzung sind ganzjährig untersagt. Mehr als zwei Pflegedurchgänge pro Jahr sind nicht erlaubt. Maximal 50% der mit NPA codierten Fläche darf vor dem 1. August gemulcht/gehäckselt/gemäht werden.
Auf neu angelegten NPA-Flächen darf zur Beikrautregulierung zusätzlich ein Reinigungsschnitt erfolgen - unabhängig davon, ob vor der Neuanlage bereits eine Grünbrache (NPA, DIV etc.) beantragt war oder nicht und ob die Neuansaat im vorigen Herbst oder im Frühjahr durchgeführt wurde. Dieser Reinigungsschnitt zählt nicht als Pflegeeingriff im Sinne der "maximal zwei Mal pro Jahr" und fällt auch nicht unter "die max. 50% vor dem 1. August - Regelung".
Pflanzenschutzmittel (außer bio-taugliche) und jegliche Dünger dürfen von 1. Jänner bis zum Umbruch bzw. anderweitiger Deklaration der Fläche nicht eingesetzt werden. Die Beseitigung von nichtproduktiven Ackerflächen darf somit nur mit mechanischen Methoden erfolgen. Unter mechanischer Beseitigung wird der Einsatz von Bodenbearbeitungsgeräten wie Pflug, Grubber, Kreiselegge, Scheibenegge oder Messerwalze verstanden.
Als frühester Umbruchstermin gilt grundsätzlich der 15. September. Sollte im Herbst eine Zwischenfrucht oder Winterung angebaut werden, so ist ein Umbruch bereits ab 1. August möglich.
Als Mindestpflegevorgabe muss die Fläche jedenfalls einmal in zwei Jahren gehäckselt oder gemäht werden. Da es sich um eine Grünbrache handelt, darf die Fläche nicht genutzt werden, d.h. Mahd mit Abtransport, Drusch und Weidenutzung sind ganzjährig untersagt. Mehr als zwei Pflegedurchgänge pro Jahr sind nicht erlaubt. Maximal 50% der mit NPA codierten Fläche darf vor dem 1. August gemulcht/gehäckselt/gemäht werden.
Auf neu angelegten NPA-Flächen darf zur Beikrautregulierung zusätzlich ein Reinigungsschnitt erfolgen - unabhängig davon, ob vor der Neuanlage bereits eine Grünbrache (NPA, DIV etc.) beantragt war oder nicht und ob die Neuansaat im vorigen Herbst oder im Frühjahr durchgeführt wurde. Dieser Reinigungsschnitt zählt nicht als Pflegeeingriff im Sinne der "maximal zwei Mal pro Jahr" und fällt auch nicht unter "die max. 50% vor dem 1. August - Regelung".
Pflanzenschutzmittel (außer bio-taugliche) und jegliche Dünger dürfen von 1. Jänner bis zum Umbruch bzw. anderweitiger Deklaration der Fläche nicht eingesetzt werden. Die Beseitigung von nichtproduktiven Ackerflächen darf somit nur mit mechanischen Methoden erfolgen. Unter mechanischer Beseitigung wird der Einsatz von Bodenbearbeitungsgeräten wie Pflug, Grubber, Kreiselegge, Scheibenegge oder Messerwalze verstanden.
Als frühester Umbruchstermin gilt grundsätzlich der 15. September. Sollte im Herbst eine Zwischenfrucht oder Winterung angebaut werden, so ist ein Umbruch bereits ab 1. August möglich.
Prämienbänder begrenzen Prämienhöhe
Da es sich bei der Maßnahme "Nichtproduktive Ackerflächen und Agroforststreifen" um eine zu 100% aus EU-Mitteln finanzierte Öko-Regelungs-Maßnahme handelt, gibt es keine fixen Prämiensätze, sondern Prämienbänder. Die Prämie für nichtproduktive Ackerflächen liegt abhängig von der bundesweit beantragten, förderfähigen NPA-codierten Fläche zwischen 350 und 450 Euro/ha.
Weiterführende Informationen können im entsprechenden Maßnahmeninfoblatt der AMA nachgelesen werden.