Mindestbodenbedeckung gemäß GLÖZ 6
Als mindestbodenbedeckt gilt eine Ackerfläche dann, wenn eine Kultur (Winterung oder Zwischenfrucht) angelegt wird, Ernterückstände auf der Fläche verbleiben oder lediglich eine mulchende, nicht wendende Bodenbearbeitung (z.B.: mittels Grubber, Scheibenegge) durchgeführt wird. Erfolgt die Ernte auf einer Ackerfläche nach dem 01. November und es wird noch eine wendende Bodenbearbeitung durchgeführt, so zählt die Fläche als mindestbodenbedeckt, wenn im Herbst noch eine Winterung angebaut wird.
Flächenbasis und Ausnahmekulturen
Die im MFA 2025 beantragten Ackerflächen (Korrekturen nach der MFA-Einreichung sind zu berücksichtigen) bilden die Grundlage für die Berechnung jener Ackerfläche-Summe, die von 01. November 2025 bis 15. Februar 2026 mindestbodenbedeckt sein muss.
Flächen mit bestimmten Gemüsearten (siehe unten "Liste der Feldgemüsearten"), "sonstige Ackerflächen" und "GLÖZ-LSE"-Flächen sind abzugsberechtigt. Das heißt, für die Berechnung der 80% Mindestbodenbedeckung wird das Ackerflächenausmaß um diese "nicht relevanten Kulturen" reduziert und ergibt die "GLÖZ 6"-Basisfläche.
Zusätzlich können Flächen mit den Ausnahmekulturen Erdäpfel, Ölkürbis, Zuckerrüben, Heil- und Gewürzpflanzen (siehe unten "Liste der Heil- und Gewürzpflanzen"), Saatgutvermehrung für Gräser und Mais, Sommermohn und Öllein in Abzug gebracht werden, wobei aber jedenfalls 55% der ermittelten Basisfläche bodenbedeckt sein muss.
Flächen mit bestimmten Gemüsearten (siehe unten "Liste der Feldgemüsearten"), "sonstige Ackerflächen" und "GLÖZ-LSE"-Flächen sind abzugsberechtigt. Das heißt, für die Berechnung der 80% Mindestbodenbedeckung wird das Ackerflächenausmaß um diese "nicht relevanten Kulturen" reduziert und ergibt die "GLÖZ 6"-Basisfläche.
Zusätzlich können Flächen mit den Ausnahmekulturen Erdäpfel, Ölkürbis, Zuckerrüben, Heil- und Gewürzpflanzen (siehe unten "Liste der Heil- und Gewürzpflanzen"), Saatgutvermehrung für Gräser und Mais, Sommermohn und Öllein in Abzug gebracht werden, wobei aber jedenfalls 55% der ermittelten Basisfläche bodenbedeckt sein muss.
Erstkultur zählt bei Beantragung einer Doppelnutzung
Bei Beantragung einer Doppelnutzung im MFA (z.B.: Sommergerste/Feldgemüse) zählt immer die Erstkultur. Im genannten Beispiel darf die Fläche mit der Zweitkultur Feldgemüse somit nicht in Abzug gebracht werden.
Schwere Böden als mögliche weitere Ausnahme
Als schwere Böden gelten Ackerflächen, die gemäß Finanzbodenschätzung als Ton, Lehm oder toniger Lehm eingestuft sind - siehe Layer "Schwere Böden" im Agraratlas bzw. im eAMA-GIS. Im Agraratlas ist es notwendig, sich in die Karte hineinzuzoomen, damit man "Schwere Böden" auswählen kann.
Die Flächensumme an schweren Böden kann nur bei Erfüllung folgender betrieblicher Kriterien zusätzlich zu den Ausnahmekultur-Flächen in Abzug gebracht werden:
Um Flächen nicht doppelt zu berücksichtigen, dürfen "nur" jene schweren Böden abgezogen werden, auf denen weder Feldgemüse noch Ausnahmekulturen angebaut wurden.
Die Flächensumme an schweren Böden kann nur bei Erfüllung folgender betrieblicher Kriterien zusätzlich zu den Ausnahmekultur-Flächen in Abzug gebracht werden:
- max. 40 ha Acker und
- mehr als 30% Maisanteil und
- mind. 0,3 Geflügel-/Schweine-GVE je ha Acker
Um Flächen nicht doppelt zu berücksichtigen, dürfen "nur" jene schweren Böden abgezogen werden, auf denen weder Feldgemüse noch Ausnahmekulturen angebaut wurden.
Beispiel:
Ausgangssituation MFA 2025: 30 ha Ackerfläche, davon 3 ha Feldgemüse, 6 ha Zuckerrüben, 3 ha Kartoffeln, 18 ha Mais und Getreide
Berechnung der Mindestbodenbedeckung:
30 ha "Ackerfläche gem. MFA"
minus 3 ha Feldgemüse
= 27 ha Basisfläche mal 0,8 = 21,6 ha Mindestbodenbedeckung (ohne Berücksichtigung von Ausnahmekulturen)
minus 6 ha Zuckerrüben (Ausnahmekultur)
minus 3 ha Kartoffeln (Ausnahmekultur)
= 12,6 ha rechnerisch ermittelte Mindestbodenbedeckung, wobei aber dennoch mindestens 55% der Basisfläche bodenbedeckt sein muss, d.h. 27 ha mal 0,55 = 14,85 ha Mindestbodenbedeckung
Umgekehrt dürfen maximal 15,15 ha der Ackerfläche dieses Beispielbetriebs gepflügt "über den Winter gehen".
Berechnung der Mindestbodenbedeckung:
30 ha "Ackerfläche gem. MFA"
minus 3 ha Feldgemüse
= 27 ha Basisfläche mal 0,8 = 21,6 ha Mindestbodenbedeckung (ohne Berücksichtigung von Ausnahmekulturen)
minus 6 ha Zuckerrüben (Ausnahmekultur)
minus 3 ha Kartoffeln (Ausnahmekultur)
= 12,6 ha rechnerisch ermittelte Mindestbodenbedeckung, wobei aber dennoch mindestens 55% der Basisfläche bodenbedeckt sein muss, d.h. 27 ha mal 0,55 = 14,85 ha Mindestbodenbedeckung
Umgekehrt dürfen maximal 15,15 ha der Ackerfläche dieses Beispielbetriebs gepflügt "über den Winter gehen".
Mit dem LK-Bodenbedeckungsrechner kann sehr einfach mittels Eingabe der relevanten Daten die notwendige Mindestbodenbedeckungsfläche ermittelt werden.
Achtung bei Flächenzu- und Flächenabgängen
Wie oben bereits beschrieben, gilt als Flächenbasis die im MFA beantragte Ackerfläche. Dabei handelt es sich um die Ackerfläche mit Verfügungsrecht zum Stichtag 01. April. Flächenzu- und Flächenabgänge nach diesem Stichtag werden erst im Folge-MFA berücksichtigt. Das bedeutet, dass beispielsweise eine im Herbst nach der Ernte verpachtete Ackerfläche weiterhin im MFA des Verpächters aufscheint und somit weiterhin in die Berechnung der Mindestbodenbedeckung gemäß GLÖZ 6 des Verpächters einzubeziehen ist.
Liste der Feldgemüsearten
Artischocke, Brokkoli, Buschbohne, Cardy, Chicorée, Chinakohl, Eichblattsalat, Eissalat, Endiviensalat, Grünerbsen, Grünkohl, Grünsoja, Gurke, Haferwurzel, Käferbohne, Karfiol, Karotte, Kerbel, Knoblauch, Knollenfenchel, Kochsalat, Kohl, Kohlrabi, Kopfsalat, Kraut, Kren, Speisekürbis, Lollo, Mangold, Melanzani, Melone, Pak Choi, Paprika, Paradeiser/Tomaten, Pastinak, Pepino, Porree, Radicchio, Radieschen, Rettich, Rhabarber, Römische Salate, Rote Rübe, Rucola, Schwarzwurzel, Sellerie, Spargel, Speiserübe, Spinat, Sprossenkohl, Stangenbohne, Vogerlsalat, Zucchini, Zuckerhut, Zuckermais und Zwiebel
Liste der Heil- und Gewürzpflanzen
Acker-Stiefmütterchen, Anis, Baldrian, Basilikum, Bockshornklee, Borretsch, Brennnessel, Dille, Drachenkopf, Flohsamen, Gewürzfenchel, Kamille, Kerbel, Koriander, Kornblume, Kreuzkümmel, Leindotter, Malve, Mariendistel, Nachtkerze, Neslia (Finkensame), Petersilie, Ringelblume, Saflor, Schwarzkümmel, Sommerkümmel, Steinklee, Studentenblume und Zuckerwurzel