- Auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, die direkt an Gewässer angrenzen, ist bei der Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln ein Abstand von 3 m entlang aller Gewässer einzuhalten.
- Auf landwirtschaftlich genutzten Flächen entlang von Gewässern, die laut nationalem Gewässerbewirtschaftungsplan einen "mäßigen", "unbefriedigenden" oder "schlechten" ökologischen Zustand aufgrund von stofflicher Belastung gemäß EU-Wasserrahmenrichtlinie (RL 2000/60/EG) aufweisen, ist auf einer Breite von
- mind. 10 m zu stehenden Gewässern
- mind. 5 m zu Fließgewässern
ein bewachsener Pufferstreifen anzulegen.
- Auf diesem Pufferstreifen darf keine Bodenbearbeitung (ausgenommen das Neuanlegen des Pufferstreifen), keine Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln und kein Umbruch von Dauergrünland vorgenommen werden.
- Es besteht die Möglichkeit, derartige GLÖZ 4 - Pufferstreifen auf Ackerflächen für den Mindestprozentsatz für Stilllegungsflächen nach GLÖZ 8 anzurechnen, wenn zusätzlich zu den oben angeführten Auflagen ein ganzjähriges Nutzungsverbot eingehalten wird.