GLÖZ 3 - Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern
Ziele dieser Anforderung
- Vermeidung der Freisetzung von Kohlenstoff und Erhalt der organischen Substanz im Boden.
- Vermeidung von Luftverschmutzungen.
- Positiver Einfluss auf den Humusaufbau auf Ackerflächen.
Betroffene Schlagnutzungsart(en)
- Ackerland
Auflagen
- Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern.
- Ausnahmen sind im Einzelfall aufgrund von phytosanitären Gründen nur nach behördlicher Genehmigung möglich. Diese Ausnahme hat im Einklang mit den Bestimmungen des Bundesluftreinhaltegesetzes, BGBl. I Nr. 137/2002, zu stehen.
Ab 2026 erfüllen Betriebe mit aufrechtem Bio-Kontrollvertrag GLÖZ 3 automatisch. Diese Erleichterung gilt sowohl für anerkannte Bio-Betriebe als auch für Bio-Umstellungsbetriebe. Werden nicht alle Flächen eines Betriebes biologisch bewirtschaftet, so sind die biologisch bewirtschafteten Schläge in der Feldstückliste des MFA mit "BIO" zu codieren.
Wenn biologisch wirtschaftende Betriebe nicht an der ÖPUL-Maßnahme "Biologische Wirtschaftsweise" teilnehmen, ist im MFA unter "MFA-Angaben - Allgemein" bei "Konditionalität" das Zeichen bei "Biobetrieb gemäß VO (EU) 2018/848" zu setzen, damit die Erleichterungen für Bio-Betriebe berücksichtigt werden können.
Wenn biologisch wirtschaftende Betriebe nicht an der ÖPUL-Maßnahme "Biologische Wirtschaftsweise" teilnehmen, ist im MFA unter "MFA-Angaben - Allgemein" bei "Konditionalität" das Zeichen bei "Biobetrieb gemäß VO (EU) 2018/848" zu setzen, damit die Erleichterungen für Bio-Betriebe berücksichtigt werden können.