GAB 9, 10 und 11 Tierschutz
Ziel dieser Grundanforderung
Die Zielsetzung der Gemeinschaftsbestimmungen besteht darin, EU-weite Mindeststandards für die Haltungsanforderungen festzulegen. Den Mitgliedstaaten ist es jedoch gestattet, in ihrer nationalen Umsetzung der EU-Richtlinien über die gemeinschaftlichen Mindeststandards hinauszugehen und strengere Anforderungen festzulegen. Relevant für die Konditionalität sind jedoch die Vorgaben der EU-Richtlinien.
Das österreichweit gültige Tierschutzgesetz samt der 1. Tierhaltungsverordnung bildet die Basis für die nationale Umsetzung der EU-Bestimmungen. Das österreichische Tierschutzrecht ist jedoch umfassender und in Teilbereichen auch strenger als die EU-Mindestanforderungen.
Bei einer Tierschutzkontrolle wird die Einhaltung der Tierhaltungsanforderungen gemäß österreichischem Tierschutzrecht überprüft und Verstöße können zu Verwaltungsstrafen führen. Nicht alle, aber weite Bereiche der nationalen Tierschutzvorgaben - nämlich jene, die per EU-Richtlinien vorgegeben werden - sind Bestandteil der Konditionalität und können bei Abweichungen zusätzlich zur Verwaltungsübertretung zu Sanktionen führen.
Das österreichweit gültige Tierschutzgesetz samt der 1. Tierhaltungsverordnung bildet die Basis für die nationale Umsetzung der EU-Bestimmungen. Das österreichische Tierschutzrecht ist jedoch umfassender und in Teilbereichen auch strenger als die EU-Mindestanforderungen.
Bei einer Tierschutzkontrolle wird die Einhaltung der Tierhaltungsanforderungen gemäß österreichischem Tierschutzrecht überprüft und Verstöße können zu Verwaltungsstrafen führen. Nicht alle, aber weite Bereiche der nationalen Tierschutzvorgaben - nämlich jene, die per EU-Richtlinien vorgegeben werden - sind Bestandteil der Konditionalität und können bei Abweichungen zusätzlich zur Verwaltungsübertretung zu Sanktionen führen.
Wer ist betroffen?
Alle Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter hinsichtlich der Bestimmungen der Richtlinie 98/58/EG über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere.
Darüber hinaus Kälber- und Schweinehalterinnen und -halter hinsichtlich der Bestimmungen der Richtlinie 2008/119/EG über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern bzw. der Richtlinie 2008/120/EG über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen.
Das bedeutet, bei einem Kälberhaltungsbetrieb werden GAB 9 und GAB 11 kontrolliert, bei einem Schweinehaltungsbetrieb GAB 10 und GAB 11, bei anderen Nutztierhaltungen nur GAB 11.
Darüber hinaus Kälber- und Schweinehalterinnen und -halter hinsichtlich der Bestimmungen der Richtlinie 2008/119/EG über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern bzw. der Richtlinie 2008/120/EG über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen.
Das bedeutet, bei einem Kälberhaltungsbetrieb werden GAB 9 und GAB 11 kontrolliert, bei einem Schweinehaltungsbetrieb GAB 10 und GAB 11, bei anderen Nutztierhaltungen nur GAB 11.
Auflagen und Bestimmungen
Da die detaillierte Beschreibung der gesamten Kontrollpunkte diesen Rahmen sprengen würde, darf auf das jeweils aktuelle AMA Merkblatt verwiesen werden.
Was wird bei einer Vor-Ort-Kontrolle überprüft?
GAB 9 „Tierschutz Kälber“
Als Kälber gelten Rinder bis zum vollendeten 6. Lebensmonat. Bei Konditionalitäts-Kontrollen werden folgende Punkte geprüft:
GAB 10 „Tierschutz Schweine“
Als Kälber gelten Rinder bis zum vollendeten 6. Lebensmonat. Bei Konditionalitäts-Kontrollen werden folgende Punkte geprüft:
- Verbot der Anbindehaltung
- Buchtenfläche der Gruppenhaltung für alle Kälber über 8 Wochen
- Anforderungen an die Haltung in Einzelbuchten
- Buchten- und Einrichtungsmaterial
- Stallklima, Licht
- Anforderungen an automatische und mechanische Anlagen
- Kontrolle und tierärztliche Versorgung
- Böden und Liegeflächen
- Ernährung, Wasserversorgung
GAB 10 „Tierschutz Schweine“
- Anforderungen an die Bewegungsfreiheit
- Platzbedarf bei Gruppenhaltung
- Platzbedarf bei Einzelhaltung
- Anforderungen an die Abferkelbucht
- Lärm, Licht
- Anforderungen an den Liegebereich
- Sozialkontakt, Beschäftigungsmaterial
- Fütterung, Wasserversorgung
- Eingriffe (Kastration, Schwanzkupieren, Zähneschleifen)
- Management bei Jungsauen und Sauen
- Vorhandensein von genügend geeignetem Personal für die Tierpflege
- Kontrolle der Tierbestände durch den Halter sowie die Versorgung und Behandlung kranker oder verletzter Tiere
- Aufzeichnungen über bei Eigenkontrollen vorgefundene tote Tiere
- die Bewegungsfreiheit darf nicht so eingeschränkt sein, dass einem Tier unnötig Schmerzen, Schäden oder Leiden zugefügt werden
- Gebäude, Unterkünfte und alle Einrichtungen müssen leicht zu reinigen und für die Tiere ungefährlich sein
- das Stallklima darf für die Tiere nicht schädlich sein
- ausreichende Helligkeit muss im Stall vorhanden sein
- bei Freilandhaltung sind – soweit erforderlich und möglich – die Tiere vor widrigen Witterungsbedingungen, Raubtieren und sonstigen Gefahren für die Gesundheit zu schützen
- Lüftungs-, Fütterungs- oder Tränkanlagen sind regelmäßig auf Funktionalität zu prüfen; Alarm- und Ersatzsysteme müssen bei mechanischen Lüftungsanlagen vorhanden sein
- die Anzahl der Fressplätze und Abmessungen der Fressplatzbreiten müssen den Vorgaben der 1. Tierhaltungsverordnung entsprechen
- eine qualitativ und mengenmäßig ausreichende Futter- und Wasserversorgung ist sicherzustellen
- an Tieren dürfen nur erlaubte Eingriffe unter bestimmten Bedingungen durchgeführt werden